Fahrtkosten einer Partei gehören nicht zu den in § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO taxativ aufgezählten Barauslagen; sie unterliegen daher der Quotenkompensation des § 43 Abs 1 erster Satz ZPO.
…Die von Beklagtenseite verzeichneten Fahrtkosten von EUR 146,00 und EUR 148,00 unterliegen mangels Anführung in § 43 Abs 1 ZPO der Quotenkompensation (RI0100077; OLG Linz 4 R 175/19m; Obermaier aaO Rz 1.183 mwN). Es errechnen sich daher die zu ersetzenden Kosten der Beklagten mit EUR 2.216,48…
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