Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, Pensionist, 2. A* B* als Gesamtrechtsnachfolger nach C* B* , geboren am **, verstorben am 17. September 2022, beide (zuletzt) D*, **-Straße **, beide vertreten durch die HOLTER-WILDFELLNER PARTNER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E* , geboren am **, Ärztin, D*, ** , 2. Dr. F* , geboren am **, Arzt, D*, **straße **, beide vertreten durch Dr. Ernst Grubeck und Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, wegen 1. (restlich) Kosten und 2. (eingeschränkt) EUR 20.000,00 sA über die Berufung der zweitklagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 18.000,00 sA) gegen das Endurteil des Landesgerichts Wels vom 1. Oktober 2025, Cg*-96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der zweitklagenden Partei wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Endurteil wird abgeändert, sodass es – einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils – zu lauten hat:
„ 1. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, EUR 10.000,00 samt 4 % Zinsen seit 7. Juni 2021 binnen 14 Tagen an die zweitklagende Partei zu zahlen.
2. Das Begehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, weitere EUR 10.000,00 sA an die zweitklagende Partei zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 24.355,92 (darin EUR 1.700,40 Barauslagen und EUR 3.775,92 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
4. a. Die erstklagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.578,76 (darin EUR 263,13 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
b. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.726,01 (darin EUR 603,85 USt und EUR 2.102,92 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der am ** geborenen G* C* H*-B*, die zuletzt (wieder) im Haus ihrer Eltern, des Erstklägers (in der Folge: „Vater“) und der Zweitklägerin – wobei diese trotz ihres Ablebens und der Gesamtrechtsnachfolge durch den Erstkläger dem besseren Verständnis halber weiterhin als „Zweitklägerin“ bzw „Mutter“ bezeichnet wird –, wohnte, wurde am Palmsonntags-Wochenende 2021 bei einem häuslichen Antigen-Schnelltest eine Covid-19-lnfektion festgestellt, die durch eine am darauffolgenden Montag, dem 29. März 2021, durchgeführte PCR-Testung bestätigt wurde.
An diesem Tag – an dem sie sich trotz Fiebers in einem guten Allgemeinzustand befand – kontaktierte der Vater um 8.08 Uhr und um 11.07 Uhr telefonisch die Erstbeklagte, die seit rund drei Jahren die Hausärztin der Tochter sowie ihrer Eltern war (in der Folge „Hausärztin“).
Nachdem er die Hausärztin am 1. April 2021 um 15.22 Uhr nicht erreicht hatte, weil sich diese auf Urlaub befand, kontaktierte der Vater am Karfreitag, dem 2. April 2021, um 18.42 Uhr telefonisch den am Anrufbeantworter der Hausärztin als Urlaubsvertreter genannten und Bereitschaftsdienst verrichtenden Zweitbeklagten (in der Folge „Bereitschaftsarzt“).
Am Ostersonntag, dem 4. April 2021, wandte sich der Vater an den Hausärztlichen Notdienst, durch den die Hospitalisierung der Tochter veranlasst wurde. Nach der Einlieferung um16.42 Uhr verstarb diese noch am selben Tag um 19.10 Uhr. Als Todesursache wurde ein hochgradiger Verdacht auf fulminante Pulmonalembolie bei Covid-19-lnfektion vermerkt.
Die Kosten für die Beisetzung betrugen EUR 5.741,56 und wurden vom Vater getragen.
Mit der am 22. Dezember 2021 eingebrachten Klage begehren der Vater und die Mutter von beiden Ärzten die Zahlung von insgesamt EUR 65.741,56 – davon EUR 5.741,56 Begräbniskosten und je EUR 30.000,00 Trauerschmerzengeld – bzw (im zweiten Rechtsgang zuletzt) die Mutter vom Bereitschaftsarzt EUR 20.000,00 Trauerschmerzengeld und brachten vor, beide Ärzte seien ihren Pflichten nicht nachgekommen; diese hätten die Tochter persönlich untersuchen oder sofort ins Krankenhaus einweisen müssen; die Hausärztin habe unangekündigt und ohne jegliche weitere Vorsorgemaßnahmen oder Empfehlungen ihren Urlaub angetreten, ohne den Bereitschaftsarzt als ihre Vertretung zu benennen; der Bereitschaftsarzt habe den Vater nur darauf hingewiesen, dass die Tochter die Einnahme des Medikaments „schon schaffen“ müsse und andernfalls der Hausärztliche Notdienst wieder kontaktiert werden sollte; der [gemeint:] Vater habe für die Begräbniskosten aufkommen müssen; nach dem Tod ihrer Tochter hätten sich die Eltern einen Monat lang in einem Schockzustand befunden; die Mutter habe infolge des Todes ihrer Tochter eine schwere Depression erlitten und sei aufgrund der massiven seelischen Beeinträchtigung verstorben.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und brachten vor, sie hätten keine Behandlungsfehler begangen und den Tod der Tochter nicht zu verantworten.
Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht die Beklagten mit Urteil vom 7. Februar 2024 (ON 57) zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 5.741,46 sA an „die Kläger“ und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 60.000,00 an „die Kläger“ ab.
Das Oberlandesgericht Linz hat mit Teilurteil vom 19. April 2024 zu 12 R 11/24k den Berufungen der Zweitklägerin und der Erstbeklagten Folge gegeben und den Berufungen des Erstklägers und des Zweitbeklagten teilweise Folge gegeben.
Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren wurde dabei – ausgehend davon, dass den Klägern der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den dieser zur Last gelegten Verstößen gegen die Regeln der medizinischen Kunst und dem Tod der Tochter nicht gelungen war – zur Gänze abgewiesen.
Der Zweitbeklagte wurde hingegen – ausgehend von einer kausalen Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst, einer Verschuldensteilung von 2:1 sowie einem Anspruch auf Schmerzengeld von EUR 15.000,00 – zur Zahlung von EUR 13.827,64 (davon EUR 3.827,64 Begräbniskosten und EUR 10.000,00 Schmerzengeld) an den Erstkläger verpflichtet, während dessen übriges Klagebegehren abgewiesen wurde.
Im Umfang des von der Zweitklägerin gegen den Zweitbeklagten erhobenen Klagebegehrens wurde das angefochtene Urteil hingegen aufgehoben, weil Feststellungen zu einer (krankheitswertigen) Beeinträchtigung des psychischen Zustands der Mutter gefehlt haben.
Die vom Zweitbeklagten dagegen erhobene außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof mit Beschlussvom 28. Oktober 2024 zu 3 Ob 112/24b zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Zweitbeklagten im zweiten Rechtsgang zur Zahlung von EUR 2.000,00 sA an die Zweitklägerin und wies das Mehrbegehren ab. Der Entscheidung liegt – soweit im Berufungsverfahren relevant – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Bei der Mutter kam es nach dem Tod der Tochter zum Auftreten einer krankheitswertigen depressiven Anpassungsstörung, die über einige Monate vorlag und dann in eine übliche Trauerreaktion überging. Die dadurch aufgetretenen psychischen Beschwerden sind Schmerzen gleichzusetzen. In den ersten Wochen nach dem Tod und auch später, als der Verdrängungsmechanismus nicht mehr funktionierte, sind diese teils mittelstarken Schmerzen gleichzusetzen und (in geraffter Form) mit drei bis vier Tagen anzunehmen. Anschließend und überlappend bestanden leichte Schmerzen, die über einige Monate in abklingender Intensität anhielten und gerafft mit 14 bis 16 Tagen anzunehmen sind.
In rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, im Rahmen einer Globalbemessung sei ein Schmerzengeld von EUR 3.000,00 angemessen, das um den Mitverschuldensanteil des (gemeint) Erstklägers zu kürzen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Zweitklägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt .
1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Zweitklägerin zwar auch den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung anführt, diesen jedoch inhaltlich nicht ausführt.
Damit ist nur auf die Rechtsrüge einzugehen. Thema des zweiten Rechtsgangs ist dabei ausschließlich der Anspruch der Mutter auf Schmerzengeld, die sich – entsprechend den Ergebnissen des ersten Rechtsgangs – ein Mitverschulden des Vaters anrechnen lässt.
2 Die Zweitklägerin wendet sich ausschließlich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung ihres Anspruchs auf Schmerzengeld.
2.1 Die von der Zweitklägerin begehrten ergänzenden Feststellungen mögen (partiell) aus den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in der Gutachtenserörterung abzuleiten sein (vgl ON 92.4 S 3). Sie würden jedoch – insbesondere was die (Un-)Üblichkeit des Verlaufs der Trauerreaktion betrifft – im Widerspruch zu den unbekämpft gebliebenen Feststellungen stehen und können daher ohne gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
2.2 Zu Recht weist die Zweitklägerin jedoch darauf hin, dass die aus dem Tod der Tochter resultierende Gesundheitsstörung nach den getroffenen Feststellungen bei ihr (im Wesentlichen) identisch mit jener des Erstklägers war, für die vom Berufungsgericht im ersten Rechtsgang ein Schmerzengeld von EUR 15.000,00 als angemessen erachtet wurde. Sie zeigt damit (im Ergebnis) zu Recht eine vom Berufungsgericht zu korrigierende fehlerhafte Bemessung ihres Anspruchs auf Schmerzengeld auf.
Aufgrund der in Intensität und Dauer weitgehend identischen Gesundheitsstörung, die nur einen Teilaspekt bei der Bemessung des Schmerzengelds bildet, wobei die übrigen Teilaspekte (nach den ebenfalls unbekämpft gebliebenen Feststellungen) dieselben sind, erscheint auch für die Mutter ein Schmerzengeld von EUR 15.000,00 angemessen, wobei zur Begründung auf die Entscheidung im ersten Rechtsgang (Pkt 5.2) verwiesen werden kann.
3 Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
4.1 Zur Kostenentscheidung für das Verfahren bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang ist einleitend festzuhalten:
4.1.1 In Punkt 3 und 4 des angefochtenen Urteils wurden die Kläger zum Ersatz der Kosten des Verfahrens an die Erstbeklagte und an den Zweitbeklagten verpflichtet.
Dies wird (ausdrücklich) nur von der Zweitklägerin bekämpft, die wiederum ausschließlich ihr Verhältnis zum Zweitbeklagten thematisiert; eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung gegenüber der Erstbeklagten macht sie nicht geltend. Der – aufgrund des Kostenvorbehalts im ersten Rechtsgang im zweiten Rechtsgang nur von der Kostenentscheidung betroffene – Erstkläger hat hingegen kein Rechtsmittel erhoben.
Die Kostenentscheidung ist daher betreffend den Erstkläger im Verhältnis zu beiden Beklagten und die Zweitklägerin im Verhältnis zur Erstbeklagten in Rechtskraft erwachsen. Punkt 3 des angefochtenen Urteils war daher nicht zu überprüfen, Punkt 4 (nur) betreffend die Kostenersatzpflicht zwischen Zweitklägerin und Zweitbeklagtem. Die Kostenersatzpflicht zwischen dem Erstkläger und dem Zweitbeklagten – mangels solidarischer Verpflichtung also der Ersatz von EUR 1.578,76 einschließlich EUR 263,13 USt (vgl RIS-Justiz RS0058568) – ist hingegen ebenfalls der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen.
4.1.2 Aufgrund der Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2025 (ON 80) waren zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. In beiden Abschnitten ist zu beachten, dass die von den Parteien verzeichneten Kostenvorschüsse nur zum Teil aufgebraucht wurden.
4.1.3Der erste Abschnitt umfasst den ersten Rechtsgang in seiner Gesamtheit. Weil das Berufungsgericht jeweils ein Schmerzengeld von EUR 15.000,00 – also die Hälfte des geltend gemachten – als angemessen erachtet hat, ist insofern das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zu berücksichtigen.
Im erstinstanzlichen Verfahren waren die Begehren des Erstklägers auf Schmerzengeld und Ersatz der Begräbniskosten (EUR 35.741,56) ebenso Verfahrensgegenstand wie das Schmerzengeldbegehren der Zweitklägerin (EUR 30.000,00).
Die Kosten der Kläger sind daher zunächst auf Basis des „echten Streitwerts“ von EUR 35.741,56 zu berechnen. Dabei ist die Kostennote zunächst insofern zu korrigieren, als für die elektronische Akteneinsicht kein eigener Honoraranspruch vorgesehen ist (vgl OLG Innsbruck RI0100089) und für den Schriftsatz vom 14. November 2022 (ON 18) – der (soweit relevant) lediglich einen Antrag auf Erstreckung der Frist für den Erlag des aufgetragenen Kostenvorschusses beinhaltet – keine Honorierung gebührt (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.266). Warum für den Schriftsatz vom 28. November 2023 (ON 51) keine Honorierung zustehen soll, legen die Beklagten in ihren Einwendungen zum Kostenverzeichnis (ON 55) nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Von den so ermittelten Kosten sind der Zweitklägerin aufgrund ihres Anteils am „echten“ Streitgegenstand 42 % zuzuordnen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 46 Rz 2).
Im Berufungsverfahren war der Anspruch der Zweitklägerin aufgrund der Abweisung im erstinstanzlichen Urteil nicht Gegenstand der (Beantwortung der) Berufung des Zweitbeklagten, aber – gemeinsam mit dem Anspruch des Erstklägers auf Schmerzengeld – Gegenstand der Berufung der Kläger. Die Kosten dieser Berufung sind daher aufgrund des „echten Streitwerts“ von EUR 30.000,00 zu berechnen. Davon ist die Hälfte der Zweitklägerin zuzuordnen.
Von den Kosten des gesamten ersten Rechtsgangs ist der Berechnung des Ersatzanspruchs der Zweitklägerin gegenüber dem Zweitbeklagten nur die Hälfte ihres Anteils zugrunde zu legen, weil sie ihren Anspruch gleichermaßen gegen beide Beklagten geltend gemacht hat.
Auf Basis des echten Streitwerts ist die Zweitklägerin aufgrund des in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zugestandenen Mitverschuldens mit (nur) zwei Drittel durchdrungen. Von den Kosten, die den Streit zwischen diesen betreffen, hat ihr daher der Zweitbeklagte gemäß § 43 Abs 1 ZPO ein Drittel der Vertretungskosten von EUR 4.256,65 netto und zwei Drittel der (anteiligen) Barauslagen von EUR 1.172,57 zu ersetzen, während ihm diese ein Drittel der (anteiligen) Barauslagen von EUR 533,40 zu ersetzen hat.
Für den ersten Verfahrensabschnitt ergibt sich damit eine Ersatzpflicht des Zweitbeklagten von EUR 1.418,88 netto an Vertretungskosten und (saldiert) EUR 603,92 an Barauslagen.
4.1.4Im zweiten Abschnitt, der mit der – ein Mitverschulden einräumenden – Klagseinschränkung (ON 80) beginnt, hat die Zweitklägerin bei einem Streitwert von EUR 20.000,00 mit EUR 10.000,00 obsiegt, sodass ihr das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO uneingeschränkt zugute kommt. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten auf Basis des Obsiegten; Barauslagen sind dem Zweitbeklagten nicht entstanden. Weil sich in diesem Abschnitt – worauf die Zweitklägerin in ihren Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Zweitbeklagten selbst zutreffend hingewiesen hat – nur noch diese beiden gegenübergestanden sind, gebührt jedoch kein Streitgenossenzuschlag.
Für den zweiten Verfahrensabschnitt hat daher der Zweitbeklagte der Zweitklägerin Vertretungskosten von EUR 1.600,36 netto und Barauslagen von EUR 1.499,00 zu ersetzen.
4.1.5 Saldiert ergibt sich der im Spruch ersichtliche Betrag.
4.2Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Zweitklägerin ist bei einem Berufungsinteresse von EUR 18.000,00 mit EUR 8.000 – also etwa 45 % durchgedrungen, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Eine Pauschalgebühr ist im zweiten Rechtsgang nicht mehr angefallen (§ 3 Abs 5 GGG).
5Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war (RIS-Justiz RS0042887).
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