Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Geschäftsführer, **platz **, ** **, vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen den Beklagten B*, geboren am **, Versicherungsmakler, **-Straße **, ** ** , vertreten durch Dr. Johann Bruckner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen EUR 554.859,05 s.A., über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 2025, Cg*-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger und der Beklagte haben ihre Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit am 8. August 2025 eingebrachter Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten mit EUR 554.859,05 inklusive Zinsen aushaftenden Darlehens. Der Beklagte habe die jährliche Zahlung der vereinbarten Zinsen eingestellt, sodass der gesamte Darlehensbetrag inklusive (Verzugs-)zinsen vereinbarungsgemäß zur Gänze fällig sei.
Innerhalb offener Klagebeantwortungsfrist beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, f und Z 3 ZPO.
Mit Beschluss vom 10. September 2025, ON 5, trug das Erstgericht dem Beklagten die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages unter anderem durch Angabe der Gründe auf, warum dem Gegner der geltend gemachte Anspruch seiner Meinung nach nicht zustehe.
In seinem Verbesserungsschriftsatz vom 29. September 2025, ON 6, gab der Beklagte daraufhin zusammengefasst an, dass der Gegner von ihm bereits Ende 2024 informiert worden sei, dass er zwecks Abdeckung der Verbindlichkeiten seine Liegenschaft in ** verkaufen werde. Seinen Vorschlag, dass er ihm ein bei einem Notar unterzeichnetes Schuldanerkenntnis übergebe und dafür ausreichend Zeit zum Verkauf der Liegenschaft bekomme, habe der Gegner damals mehrmals abgelehnt und mit Klage gedroht. Dies sei für ihn völlig unverständlich gewesen, da ja das eigentliche Endergebnis (Exekutionstitel) für den Kläger völlig ident gewesen wäre. Die Verkaufsgespräche seien in der Endphase angelangt und der Verkauf seiner Liegenschaft stehe auf sehr kurze Sicht bevor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes dürfe die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen, um Verfahrenshilfe gewähren zu können. Offenbar aussichtslos sei die Prozessführung, wenn das Gericht den Prozessverlust für höchstwahrscheinlich halte, ohne die Angriffs- oder Verteidigungsmittel näher prüfen zu müssen. Aus den Ausführungen des Antragstellers in seinem Verbesserungsschriftsatz ergebe sich, dass die eingeklagte Forderung ohnehin nicht bestritten werde und er die Forderung des Klägers ohnehin begleichen möchte. Die Prozessführung müsse daher als offensichtlich aussichtslos angesehen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht stattzugeben.
Die Revisorin am Landesgericht Ried im Innkreis verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber zielt in seinem Rechtsmittel darauf ab, dass sich aus den von ihm dargelegten Umständen aus rechtlicher Sicht die Schlussfolgerung ziehen lasse, dass er die Klagsführung nicht veranlasst habe und er demzufolge gemäß § 45 ZPO nicht kostenersatzpflichtig werde. Aufgrund des von ihm geschilderten vorprozessualen Verhaltens, nämlich seinem Angebot der Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses, sei die Klagsführung nicht zur Durchsetzung der Rechtsposition des Antragsgegners erforderlich gewesen. Mittels eines in Form eines Notariatsaktes gemäß § 3 NO abgegebenen Anerkenntnisses hätte der Antragsgegner über einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 17 EO verfügt, der die gegenständliche Klagsführung obsolet gemacht hätte. Die Verweigerung des Klägers, einen solchen Exekutionstitel zu akzeptieren und die Inkaufnahme der Verursachung hoher Verfahrenskosten führe zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 45 ZPO. Die Prozessführung sei daher vor allem im Hinblick auf den Ausspruch über den Ersatz der Prozesskosten in keinster Weise als offensichtlich aussichtslos anzusehen. Dass er lediglich den die Verfahrenskosten betreffenden Sachverhalt geschildert habe, ohne den Hintergrund und die Folgen rechtlich ausführen zu können, sei auf seine Laienstellung zurückzuführen.
Unabhängig von den Fragen, ob einerseits die erstmals im Rekurs erfolgte Berufung auf einen Kostenersatz nach § 45 ZPO im Hinblick auf die Darlegung des Sachverhaltes, und andererseits die dem Antragsteller widersprechende Behauptung zur Absage des Termins zur Unterfertigung eines Schuldanerkenntnisses beim Notar durch den Beklagten selbst in der Rekursbeantwortung angesichts des schon in identer Weise erstatteten Vorbringens in der Klage unzulässige Neuerungen darstellen (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 72 ZPO Rz 3; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 72 ZPO Rz 2 je mwN; OLG Linz 4 R 71/24z uva), liegen die Voraussetzungen des § 45 ZPO aus nachstehenden Gründen ohnehin nicht vor.
§ 45 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es für die Kostenersatzpflicht nicht ausschließlich auf den formellen Prozesserfolg des Klägers ankommt, sondern dass dieser nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn seine Klagsführung - und damit die dadurch verursachten Kosten - angesichts des Verhaltens seines Gegners überhaupt als zur Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich angesehen werden kann. Ergibt sich aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, da ihm dann vorzuwerfen ist, den (kostenverursachenden) Rechtsweg ohne Not beschritten zu haben (ausführlich dazu M. Bydlinski , Kostenersatz im Zivilprozess, 270ff). Ob nun im Einzelfall von einer Klagsveranlassung durch den Beklagten gesprochen werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen (OLG Linz 1 R 129/12i ua).
In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen. Bei Leistungsklagen ist die Veranlassung zur Klageführung in der Regel zu bejahen, wenn der Anspruch trotz Fälligkeit nicht erfüllt wurde (§ 1334 ABGB), wobei eine zusätzliche Mahnung (Zahlungserinnerung) in der Regel nicht erforderlich ist. Veranlasst wird die Klage also insbesondere durch die nicht sofort nach Fälligkeit der Leistung eintretende Erfüllung, wobei auch ein vom Beklagten vor Klagseinbringung abgegebenes Anerkenntnis nichts ändert, sofern die Erfüllung ausbleibt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 45 ZPO Rz 2 und 3 mwN; RIS-Justiz RW0000701).
Aber selbst das sofortige Anerkenntnis im Prozess wird in den Fällen der fehlenden Klagsveranlassung überwiegend als nicht ausreichend angesehen, um die Anwendung des § 45 ZPO zu rechtfertigen. Ein Beklagter, der lediglich anerkennt (und den Ersatz seiner Kosten begehrt), diesem Anerkenntnis aber nicht auch durch entsprechendes Verhalten (insbesondere Erfüllung des Klagsanspruches) entspricht, erscheint ebenso wenig schutzwürdig wie jener, der trotz vorprozessualem Anerkenntnis seiner Verbindlichkeit nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall trifft auch die § 45 ZPO zugrunde liegende Vermutung des Gesetzgebers, der Berechtigte wäre auch ohne Prozess zu seinem Recht gekommen, ersichtlich gerade nicht zu. Bei Leistungsklagen ist die Forderung daher auch (unverzüglich) zu erfüllen, wobei auch hier eine nach den Umständen des Falles angemessene Frist einzuräumen ist und nicht unter allen Umständen die Erfüllung „umgehend“ erfolgen muss ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 45 ZPO Rz 10 mwN). Grundvoraussetzung des § 45 ZPO ist jedenfalls, dass der Beklagte nicht in Verzug ist ( Obermaier in Höllwerth/Ziehensack 2§ 45 ZPO Rz 5).
In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Rekurswerber insbesondere entgegenzuhalten, dass er nach seinem Antragsvorbringen zwar ein (notarielles Schuld-)anerkenntnis abgeben wollte, aber von der notwendigen unmittelbaren Erfüllung des Geldleistungsbegehrens, also Zahlung insofern nicht ausgegangen werden kann, als er zunächst seine Liegenschaft verkaufen will bzw muss. Abgesehen davon bestreitet der Rekurswerber gar nicht, dass die Klagsforderung im Sinne des Klagsvorbringens längst vor Klagseinbringung fällig war. Ein allfälliges notarielles Schuldanerkenntnis bildet zwar einen Exekutionstitel und damit allenfalls ein Urteilssurrogat, ist aber keine Erfüllung des Geldleistungsanspruchs und wurde überdies vom Kläger nach dem Antragsvorbringen nicht angenommen.
Zu Recht ist das Erstgericht daher davon ausgegangen, dass die Prozessführung des Beklagten als offenbar aussichtslos anzusehen ist, zumal er letztlich nur einen Zahlungsaufschub anstrebt, der aber nicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertigt (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 19).
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach im Verfahrenshilfeverfahren unabhängig vom Erfolg kein Kostenersatz stattfindet.
Ein Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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