Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geb. am **, Projektleiter, **gasse **, **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B* N.V. , **, **, **, NL-Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 507.923,32 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. Oktober 2025, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 5.160,12 (darin EUR 860,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach holländischem Recht mit Sitz in Curacao. Sie betreibt die Webseiten **, **, ** und **, auf welcher sie Online-Glücksspiele (Slot Spiele) anbietet und die in Österreich in deutscher Sprache abrufbar sind.
Der Kläger ist Verbraucher und spielte im Zeitraum 27. September 2023 bis Dezember 2024 bei der Beklagten auf den genannten Webseiten Glücksspiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhing. Es handelte sich hierbei um Slotspiele. Die AGB’s der Beklagten sind jeweils in deutscher Sprache gefasst. Die Registrierungen erfolgten jeweils in deutscher Sprache. Der Kläger hatte im gesamten Spielzeitraum seinen Wohnsitz durchgängig in Österreich, wo er meist auf seinem Handy spielte.
Im gesamten Spielzeitraum tätigte er Einzahlungen auf sein Spielerkonto in Höhe von EUR 510.723,32 und erhielt Auszahlungen von EUR 2.800,00. Er erlitt daher einen Gesamtverlust von EUR 507.923,32.
Der Kläger spielte rein zu privaten Zwecken und nur in Österreich. Er spielte auch bei anderen Glücksspielanbietern. Er erfuhr erst nach Dezember 2024, dass er die Glücksspielverluste wieder zurückverlangen kann. Er hat auch Klagen gegen andere Glückspielanbieter eingebracht.
Der Kläger fand den Klagevertreter durch eine Google-Recherche, da dieser die besten Rezensionen hatte. Er hat diesen jedoch noch nie persönlich getroffen oder mit diesem telefoniert.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 507.923,23 samt 4% Zinsen seit 15. April 2025. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht zunächst auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Bekämpft wird auch die Kostenentscheidung, weil dem Klagevertreter für die Verrichtung der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht kein doppelter Einheitssatz zustehe.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeit:
Die Beklagte macht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit ausgehe.
Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (vgl Simotta aaO Rz 19). Die von der Beklagten dazu vertretene und auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten gestützte Gegenmeinung vermag daran nichts zu ändern.
Die in der Berufung enthaltene Argumentation zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft des Klägers ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass der Kläger den Glücksspielvertrag mit der Beklagten als Verbraucher abgeschlossen habe. Die Verbrauchereigenschaft wurde von der Beklagten gar nicht substanziiert bestritten. Unabhängig davon hat das Erstgericht dazu Beweise aufgenommen und den Kläger insbesondere dazu befragt, wie er in relativ kurzer Zeit die doch beträchtlichen Beträge in Glücksspiel „investieren“ konnte. Die Angaben des Klägers dazu (er habe sein Haus verkauft) wurden vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzt. Tatsächlich liegen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel vor. Der Umstand, dass ein Spieler auf mehreren Webseiten (auch anderer) Anbieter spielt, macht ihn nicht zum Unternehmer.
Das Verfahren soll auch deshalb nichtig sein, weil mangels Übersetzung keine wirksame Zustellung der Klage erfolgt sei. Die von der Berufungswerberin dazu zitierte Judikatur betraf allerdings gänzlich andere Sachverhalte, nämlich die Frage, ob ein Versäumungsurteil erlassen werden kann, wenn die Klage ohne Übersetzung zugestellt wurde. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wäre dann verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 477 E 64). Der Nichtigkeitsgrund setzt daher einen ungesetzlichen Vorgang voraus und ist nur dann gegeben, wenn das rechtliche Gehör verletzt ist. Dies ist hier nicht der Fall, was ganz einfach daran abzulesen ist, dass die Beklagte in der Lage war, eine rechtzeitige Klagebeantwortung und auch sonst jedes ihr zweckentsprechend erscheinende Vorbringen zu erstatten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b).
Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Durchaus zutreffend wird auch von der Berufungswerberin (dies allerdings nur bei Bekämpfung der Kostenentscheidung auf Seite 51 der Berufungsschrift unter Zitierung zahlreicher Entscheidungen des OGH) darauf hingewiesen, dass die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten hinlänglich geklärt ist. Ergänzend ist dennoch zu betonen, dass auch nach jüngster Rechtsprechung (zuletzt etwa 10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152) des Obersten Gerichtshofs die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abschließend beantwortet ist. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (). Inwiefern es sich dabei um Entscheidungen handeln soll, die „nicht mehr den Erfordernissen einer dynamischen Kohärenzprüfung“ gerecht werden, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19,
Auch was die Prozesskosten betrifft teilt das Berufungsgericht die erstgerichtliche Rechtsansicht unter Hinweis auf die schon vom Erstgericht zitierte Fundstellen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.254). Demnach müssen für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für einen auswärtigen Anwalt aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zu einer am Gerichtsort wohnenden Partei objektive Gründe vorliegen, die Vorteile im Prozess erwarten lassen. Es kommt nicht darauf an, dass der Anwalt die Partei in derselben Rechtssache bereits vorprozessual vertreten hat, sondern ausschließlich darauf, warum er überhaupt von der Partei bevollmächtigt wurde; ein solches besonderes Vertrauensverhältnis kann insbesondere ein regelmäßigen Vertretungsverhältnis sein. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei, sozusagen systemimmanent, auf der Passivseite viele Prozesse führen muss, wie etwa ein Rechtsträger von Krankenanstalten oder ein Haftpflichtversicherer, auf der Aktivseite etwa ein „Glücksspielanbieter jagender“ Anwalt. Dass der Klagevertreter ein Anwalt ist, der in zahlreichen gleichartigen Prozessen als Klagevertreter auftritt, ist gerichtsbekannt und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Dem Kläger war daher zuzugestehen, sich durch an einen solchen Anwalt, der sich in diesem Rechtsbereich durch zahlreiche Prozesse spezifisches Fachwissen angeeignet hat, vertreten zu lassen. Dass die Verhandlung von einem Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wurde, spielt (regelmäßig und so auch hier) keine entscheidungswesentliche Rolle.
Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.
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