Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , geboren am **, Pensionist, **, **, und 2. B* , geboren am **, Landwirt, **, **straße **, beide vertreten durch die Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. C* , geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, sowie die auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. D* E* , geboren am **, Unternehmerin, und 2. F* E* , geboren am **, Angestellter, beide **, **, vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, wegen Feststellung, Einverleibung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert EUR 25.000,00) über den Rekurs der erstklagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2025, Cg* 27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„II. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei die mit EUR 20.483,92 (darin EUR 3.413,98 USt) sowie den Nebenintervenienten die mit EUR 15.730,68 (darin EUR 2.621,78 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die weiteren mit EUR 967,29 (darin EUR 161,22 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 160,82 (darin EUR 26,80 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Streitteile führten ein mit EUR 25.000,00 bewertetes Verfahren über ein Fahrtrecht. Das Klagebegehren wurde abgewiesen, die Kostenentscheidung auf § 41 ZPO gegründet.
Die Tagsatzung vom 16. Juli 2025 dauerte laut Protokoll von 9.54 Uhr bis 16.57 Uhr einschließlich einer elfminütigen Pause, sodass das Erstgericht „7 begonnene Stunden“ vermerkte (ON 18.1 iVm 18.4). Die Beklagte verzeichnete Kosten für 15/2 Stunden in Höhe von EUR 3.297,20 zuzüglich 100 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % USt (insgesamt EUR 8.704,61 [ON 22.6]). Dieser Betrag wurde auch zugesprochen.
Schluss der Verhandlung war am 29. August 2025. Die Streitteile tauschten die Kostennoten aus (ON 22.8 S 35) und die Kläger erhoben am letzten Tag der 14-tägigen Frist um 15.21 Uhr Kosteneinwendungen. Sie machten geltend, für die Tagsatzung vom 16. Juli 2025 stünden nur Kosten für 14/2 Stunden zu (ON 29).
Das vom gleichen Tag stammende Urteil wurde offensichtlich davor gefällt, sodass die Kosteneinwendungen keine Berücksichtigung finden konnten.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich nunmehr der Kostenrekurs des Erstklägers , mit welchem er eine Reduzierung des Kostenzuspruchs um EUR 967,29 anstrebt.
Die Beklagte tritt in ihrer Kostenrekursbeantwortung einer Reduzierung ihrer Verfahrenskosten um diesen Betrag nicht entgegen.
Der Kostenrekurs ist berechtigt .
1.1Erst- und Zweitkläger begründen (auch nach ihrem eigenen Vorbringen ON 1 S 6) eine einfache Streitgenossenschaft nach § 11 ZPO. Jeder der einfachen Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozess derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen (§ 13 ZPO). Die Selbständigkeit der Streitgenossen im Prozess gilt auch für die Rechtsmittel (RIS-Justiz RS0126310 insb 9 Ob 61/20s [Rz 15]; Schneider in Fasching/Konecny³§ 13 ZPO Rz 12; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 13 Rz 1).
1.2 Daher kann der Kostenrekurs des Erstklägers nur Wirkungen für ihn selbst entfalten, nicht aber zugunsten des Zweitklägers. Für diesen bleibt – wie aus dem Spruch ersichtlich – die Kostenersatzpflicht unverändert aufrecht.
Der erstgerichtliche Ausspruch der solidarischen Haftung für die Verfahrenskosten ist kein Rekursthema, sodass dies nicht aufgegriffen werden kann.
2 Der Erstkläger macht im Rekurs wie in den Kosteneinwendungen geltend, die Tagsatzung vom 16. Juli 2025 habe nur 7 Stunden gedauert.
2.1Weil das Erstgericht sein Urteil vor Ablauf der in § 54 Abs 1a ZPO eingeräumten Frist zur Erhebung von Kosteneinwendungen fällte, ist auf die Kostenrüge inhaltlich einzugehen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.63 unter Hinweis auf OGH 7 Ob 58/20k ua).
2.2 Der Einwand des Erstklägers ist zutreffend und dem entsprechend erklärt sich auch die Beklagte mit einer Reduktion ihrer Kosten um die 8. Stunde einverstanden.
2.3 Der Rekurs ist daher berechtigt. Die der Beklagten zuerkannten Kosten sind für den Erstkläger – wie begehrt – um EUR 967,29 (darin EUR 161,22 USt) zu reduzieren.
3Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
3.1Der Erstkläger verzeichnet für seinen Kostenrekurs Kosten auf Basis von EUR 25.000,00 nach TP 2 RATG zuzüglich 50 % Einheitssatz, 20 % Streitgenossenzuschlag, EUR 2,60 ERV-Kosten und 20 % USt (insgesamt EUR 803,83 incl USt).
3.2Wie die Beklagte richtig aufzeigt, ist Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird (§ 11 Abs 1 2. Satz RATG). Das sind EUR 967,29.
Auch wenn grundsätzlich Kostenrekurse und deren Beantwortung nach TP 3A Abschnitt I Z 5 lit b RATG zu entlohnen wären, hat der Erstkläger nur Kosten auf Basis von TP 2 RATG verzeichnet. Mehr kann nicht zugesprochen werden.
3.3Allerdings gebührt für Streitwerte unter EUR 10.170,00 ein Einheitssatz von 60 %. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 23 Abs 3 RATG) und ist daher zu korrigieren.
Streitgenossenzuschlag steht keiner zu, da der Klagsvertreter im Rekursverfahren nur den Erstkläger vertritt und ihm nur die Beklagte gegenüber steht. Die Nebenintervenienten sind von der Kostenentscheidung nicht betroffen und haben sich nicht am Rekursverfahren beteiligt (RIS-Justiz RS0036223; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.25).
3.4 Insgesamt ergeben sich für den erfolgreichen Kostenrekurs Kosten von EUR 137,14 (darin EUR 22,86 USt).
3.5 Da die Beklagte EUR 160,82 (darin EUR 26,80 USt) an Rekurskosten zugesteht, ist dieser Betrag zuzusprechen.
4Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
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