Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Martina Kronsteiner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI (FH) A* , geboren am **, **, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 2025, Cgs*-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ Es wird festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Rückersatz des für den Zeitraum von 29. April bis 28. Juni 2018 bezogenen Kinderbetreuungsgelds als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von EUR 3.993,20 an die beklagte Partei verpflichtet ist.
Das Klagemehrbegehren, es werde festgestellt, dass der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz des an die klagende Partei gezahlten Kinderbetreuungsgelds in Höhe von EUR 32,80 nicht zu Recht bestehe, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei EUR 32,80 an vom 29. April bis 28. Juni 2018 bezogenem Kinderbetreuungsgeld binnen vier Wochen zurückzuzahlen. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Anlässlich der Geburt seines Sohns C* am ** bezog der Kläger Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 29. April bis 28. Juni 2018 in der Höhe von EUR 4.026,00.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgelds in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von EUR 4.026,00 binnen vier Wochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem (erkennbaren) Feststellungsbegehren, dass der von der Beklagten erhobene Anspruch auf Rückersatz der an den Kläger gezahlten Leistung nicht zu Recht bestehe.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger keine Abgrenzungserklärung vorgelegt habe, sodass für die Einkommensüberprüfung die vom BRZ am 11. Juli 2022 übermittelten Einkünfte herangezogen worden seien. Für das Jahr 2018 errechne sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte iHv EUR 80.663,44. Dieser Betrag überschreite den Grenzbetrag von EUR 6.800,00. Aus dem von der steuerlichen Vertretung des Klägers übermittelten Jahreslohnkonto 2018 sei ersichtlich, dass der Kläger im betreffenden Monat Mai 2018 weiterhin 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Aufgrund des geringen Monatsgehalts im Mai 2018 und vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den Monaten Juli und Oktober 2018 jeweils ein Nettogehalt von EUR 10.000,00 sowie im Monat Dezember 2018 ein Nettogehalt von EUR 18.124,00 erhalten habe, sei davon auszugehen, dass zur Vermeidung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine Umverteilung des Geschäftsführergehalts zugunsten des Klägers vorgenommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt; seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit 22 Jahren gemeinsam mit DI D* Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer einer Werbeagentur. Beide beziehen ein regelmäßiges Einkommen als Geschäftsführer; im Jahr 2018 waren dies monatlich EUR 5.960,00 brutto. In den Monaten Mai und Juni verdiente der Kläger lediglich EUR 438,00 brutto. In den Monaten Juli und Oktober verdiente der Kläger EUR 10.960,00 brutto, im Dezember EUR 19.084,00 brutto. Grund dafür war, dass es zwischen den beiden Geschäftsführern zu einem Ausgleich kommen sollte. Im Gegensatz zum Kläger arbeitete der zweite Geschäftsführer nicht nur für das gemeinsame Werbeunternehmen, sondern auch für ein weiteres. Daraus folgte, dass der Kläger mehr für das gemeinsame Unternehmen tätig war als sein Kollege. Darüber hinaus hat er über das ganze Jahr mehr gearbeitet, um die drei Monate, während der er Kinderbetreuungsgeld bezog, auszugleichen. Der Kläger stand der Firma während der Zeit des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds etwa 3 Stunden pro Woche für Telefonate oder Videokonferenzen zur Verfügung.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass für die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte bei selbständiger Tätigkeit nur jene Einkünfte zu berücksichtigen seien, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammten. Demnach sei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, für die der Zufluss erfolgt sei, entscheidend. Da der Kläger während der Zeit des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds lediglich drei Stunden pro Woche gearbeitet und monatlich nur EUR 438,00 brutto erwirtschaftet habe, liege keine Überschreitung der Zuverdienstgrenze von EUR 6.800,00 vor; es bestehe daher kein Rückforderungsanspruch.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen und den Kläger zur Rückzahlung von EUR 4.026,00 zu verpflichten; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist teilweise berechtigt .
1 Die Beklagte bekämpft die erstgerichtlichen Feststellungen zur Arbeitsleistung des Klägers während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld sowie dessen Einkommen im Mai 2018. Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass der Kläger im Mai und Juni 2018 zumindest 40 Wochenstunden gearbeitet und im Mai 2018 einen Geschäftsführerbezug von EUR 5.960,00 erwirtschaftet habe, welcher im Nachhinein ausbezahlt worden sei.
1.1 Das vorgelegte Jahreslohnkonto 2018 (Blg ./1) weist eine durchgehende Arbeitsleistung des Klägers von 40 Stunden pro Woche sowie einen monatlichen Geschäftsführerbezug von Jänner bis April, im August, September und November von EUR 5.960,00 brutto, im Mai und Juni von EUR 438,00 brutto, im Juli und Oktober von EUR 10.960,00 brutto und im Dezember von EUR 19.084,00 brutto aus, worauf die Beklagte ihre Beweisrüge stützt und daraus ein bewusstes Verschieben der Einkommen ableitet, um den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu wahren. Die Bedenken der Beklagten sind, insbesondere was geschäftsführende Gesellschafter und deren Möglichkeit der Einkommensgestaltung betrifft, nicht von der Hand zu weisen. Das Erstgericht befragte aber den Kläger und dieser konnte die monatlichen Einkünfte erklären. Seine Angaben sind auch nicht unplausibel. So spielen für den Kläger als geschäftsführenden Gesellschafter sowohl aus steuer- als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die am Jahreslohnzettel angegebenen Wochenstunden grundsätzlich keine Rolle, da das Einkommen maßgeblich ist. Dass der Kläger für zwei Monate seine Arbeitsleistung massiv reduzieren konnte, scheint in Anbetracht des Vorhandenseins eines zweiten alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers nicht unvorstellbar; genau so wenig, dass aufgrund der unterschiedlichen jährlichen Arbeitsleistungen der beiden geschäftsführenden Gesellschafter ein Ausgleich stattfand. Gegenteilige Beweisergebnisse – insbesondere zur Arbeitsleistung des Klägers im Mai 2018 – liegen nicht vor.
1.2 Alleine mit dem Hinweis auf das Jahreslohnkonto 2018 gelingt es der Beklagten nicht, Gründe anzuführen, warum den Angaben des Klägers kein Glauben zu schenken ist. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse und Argumente gibt, die für den Prozessstandpunkt der Beklagten sprechen, reichen nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
2 Die von der Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel in Zusammenhang mit dem Geschäftsführerbezug des Klägers sowie seinen Arbeitsleistungen im Mai 2018 liegen nicht vor, hat doch das Erstgericht zu diesen Beweisthemen (von der Beklagten bekämpfte) Feststellungen getroffen. Wenn die Berufung zudem vermeint, dass das Erstgericht „weitergehende Erhebungen zu der tatsächlichen Arbeitsaufteilung/Arbeitsausmaß bzw dazugehöriger Stundennachweise jedenfalls auch zum zweiten Geschäftsführer zu treffen gehabt“ hätte, lassen diese Ausführungen nicht erkennen, um welche „Erhebungen“ es sich dabei handeln soll. Sämtliche angebotenen Beweise wurden vom Erstgericht aufgenommen.
3 In ihrer Rechtsrüge behauptet die Beklagte, dass die Auszahlung des Geschäftsführerbezugs rechtsmissbräuchlich verlagert worden sei, um Kinderbetreuungsgeld zu beziehen.
3.1Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110900). Rechtsmissbrauch ist nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen (RIS-Justiz RS0016519 [T4]). Das Wort „Rechtsmissbrauch“ muss dafür aber nicht verwendet werden, sondern es genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats (RIS-Justiz RS0016519). Das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, dass zur Vermeidung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze eine Umverteilung des Geschäftsführergehalts zugunsten des Klägers vorgenommen worden sei, impliziert einen solchen Einwand.
3.2 Missbräuchlich ist eine Rechtsausübung vor allem dann, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Missbrauch liegt demgemäß jedenfalls dann vor, wenn die an sich zulässige Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Regelungen nicht erklärt werden kann (vgl OGH 10 ObS 108/23i [Rz 18] mwN).
3.3 Der Berufung gelingt es nicht, auf Basis der getroffenen Feststellungeneinen Rechtsmissbrauch darzulegen, lässt sie doch den Umstand, dass es aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsleistungen der Geschäftsführer zu einem monetären Ausgleich kommen sollte, völlig unberücksichtigt. Vielmehr geht die Beklagte weiterhin davon aus, dass der Kläger im Mai 2018 40 Wochenstunden leistete und EUR 5.960,00 erwirtschaftete. Damit entfernen sich die Berufungsausführungen aber vom festgestellten Sachverhalt und somit liegt eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (vgl RIS-Justiz RS0041585).
4 Zutreffend weist die Beklagte aber darauf hin, dass selbst bei monatlichen Einkünften von EUR 438,00 die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
4.1Nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG (idF BGBl I 2016/53) ist unter anderem Anspruchsvoraussetzung, dass während des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds keine Erwerbseinkünfte erzielt werden, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften, deren Inhalt durch § 8 Abs 1 KBGG definiert wird, von nicht mehr als EUR 6.800,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt. Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (OGH 10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS-Justiz RS0132947). Unter Anspruchszeitraum sind die Kalendermonate zu verstehen, in denen ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds für den ganzen Monat besteht (§ 8 Abs 1 Z 1 vierter Satz KBGG iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG). Im Fall des Klägers ist damit auf den Monat Mai 2018 abzustellen.
4.2Nach den erstgerichtlichen Feststellungen arbeitete der Kläger in diesem Monat etwa drei Stunden pro Woche und verdiente dafür EUR 438,00, was hochgerechnet einem Jahreseinkommen von EUR 5.256,00 entsprechen würde; zuzüglich 30 % (vgl RIS-Justiz RS0124063) ergibt dies einen Betrag von EUR 6.832,80. Die Zuverdienstgrenze von EUR 6.800,00 wird damit um EUR 32,80 überschritten und das Kinderbetreuungsgeld verringert sich aufgrund der Einschleifregelung des § 8a KBGG um diesen Betrag. Der Kläger hat daher EUR 3.993,20 an Kinderbetreuungsgeld zu Recht bezogen, sodass der Klage in diesem Umfang stattzugeben war. Daraus ergibt sich aber auch die Verpflichtung des Klägers zum Rückersatz von EUR 32,80.
5 Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
6Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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