§ 8a Einschleifregelung
§ 8a Einschleifregelung — KBGG
§ 8a Einschleifregelung — KBGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40111561
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 24 Abs. 1 Z 3, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.
(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 9 Abs. 3 oder § 12, so verringert sich die für das betreffende Kalenderjahr gebührende Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld um die Summe der übersteigenden Beträge, sofern beide Grenzbeträge jeweils um nicht mehr als 15 % überstiegen werden. Bei einer Überschreitung auch nur eines Grenzbetrages von mehr als 15 %, ist die gesamte in dem Kalenderjahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.