Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Inhaber der Firma B* e.U., **, **, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beklagten C*, geboren am **, Taxilenker, **straße **, **, vertreten durch Mag. Christian Aigner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, Gesamtstreitwert EUR 35.000,00, über die Rekurse des Beklagten I.) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 11. Juli 2025, Cg*-26 (3 R 105/25v) und II.) den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. August 2025, Cg*-21 (3 R 106/25s), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I.) 3 R 105/25v:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten der Rekursbeantwortung vom 1. September 2025 (ON 34) selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II.) 3 R 106/25s:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.198,76 (darin EUR 366,46 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 7. März 2025 (ON 8) wurde ein Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, dies mit der wesentlichen Begründung, dass der Beklagte einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts (ein Auftrag, Informationen und Belege betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzureichen) nur teilweise nachgekommen sei, sodass die Angaben des Antragstellers dazu weiterhin unvollständig seien.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. April 2025 wurde ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag des Beklagten abgewiesen, dies mit der wesentlichen Begründung, dass es der Beklagte neuerlich unterlassen habe, Angaben zu (wenn auch möglicherweise geringfügigem) Bargeldbesitz zu machen. Die Angaben des Beklagten seien grundlegend ob deren Richtigkeit zu hinterfragen, weshalb der Verfahrenshilfeantrag ohne Durchführung eines neuerlichen Verbesserungsverfahrens abzuweisen sei.
In weiterer Folge erstattete der Beklagte weitere Angaben vom 28. April 2025 (ON 15) und 11. Mai 2025 (ON 18), die vom Erstgericht dem Rekursgericht als Rekurse vorgelegt wurden. Mit Beschluss dieses Rekursgerichts vom 24. Juni 2025 (ON 25) wurde der Akt allerdings dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung dieser Eingaben zurückgestellt, weil diese Eingaben keine ausreichenden Hinweise darauf enthalten hatten, dass der Beklagte ein aufsteigendes Rechtsmittel erheben wolle.
Die beiden Eingaben wurden daher vom Erstgericht in weiterer Folge als neuerliche Verfahrenshilfeanträge (für beide Eingaben wurde auch das Formular ZPForm1 verwendet) behandelt.
I.) Mit dem nun (zu 3 R 105/25v des OLG Linz) angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2025 wurden diese beiden Verfahrenshilfeanträge zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, dann nicht zulässig sei, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebe. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag sei nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt werde. Stelle die Partei derartige Behauptungen in ihrem neuerlichen Antrag jedoch nicht auf, sei er ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Im konkreten Fall würden keine geänderten Umstände behauptet werden, darüber hinaus seien die Angaben des Verfahrenshilfewerbers bis zuletzt, nachdem er schon zuvor unterschiedliche Varianten oder keine konkreten Angaben gemacht habe, z.B. zu seinen Schulden und zuletzt auch zu den Beträgen, die ihm zur Verfügung stehen, vage geblieben; seine Angaben hätten nicht der notwendigen Konkretisierung entsprochen, die die Gewährung von Verfahrenshilfe voraussetze.
Daraufhin stellte der Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Wels vom 28. April 2025 und in eventu den hier zu behandelnden Rekurs für den Fall, dass sein Wiedereinsetzungsantrag nicht bewilligt werde. Beantragt wird eine Abänderung dahingehend, dass dem Beklagten die Verfahrenshilfe bewilligt werde.
Der Kläger erstattete dazu eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber argumentiert im Wesentlichen damit, dass ihm in einem Parallelverfahren vom Erstgericht mit einem Beschluss vom 10. Juni 2025 Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Für dieselben Begünstigungen (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; der notwendigen Barauslagen der bestellten Vertreter; der Beigebung eines Rechtsanwalts und der Ersatz der notwendigen Reisekosten, sofern das Gericht die persönliche Anwesenheit anordnet) hätte ihm daher auch im vorliegenden Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt werden müssen. Die von ihm mit dem neuerlichen Antrag vom 4. April 2025 vorgelegten zusätzlichen Lohnabrechnungen von Februar und März 2025 würden auch maßgebliche Änderungen der finanziellen Verhältnisse darstellen. Die neu vorgelegten Bezugsbestätigungen würden eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Verhältnis zum Antrag vom 7. Februar 2025 rechtfertigen.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Umstand, dass dem Beklagten in einem anderen Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt wurde, kein entscheidendes Kriterium darstellen kann. Im vorliegenden Verfahren kann es ausschließlich darum gehen, ob der Beklagte im Verhältnis zu seinen ersten beiden Anträgen, die rechtskräftig abgewiesen wurden, wesentlich geänderte Verhältnisse behauptet hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ergibt sich aus den vorgelegten Lohnzetteln, dass der Beklagte immer etwa gleich viel als Taxifahrer verdient hat; auch was seine sonstigen Vermögensverhältnisse und seine Schulden betrifft, kann aus seinen (nach wie vor nicht vollständigen) Angaben nicht auf wesentlich geänderte Verhältnisse geschlossen werden, sodass das Erstgericht die neuerlichen Verfahrenshilfeanträge aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen hat. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Nach § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet im Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe kein Kostenersatz statt, weshalb der Kläger die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
Ein Revisionsrekurs ist in Fragen der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO generell unzulässig.
II.) Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom 5. August 2025 wurde der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Wels vom 28. April 2025 abgewiesen.
Das Erstgericht führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Versäumungsurteil vom 28. April 2025 mit 3. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Antrag vom 31. Juli 2025 sei der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil beim Erstgericht eingelangt. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass unterschiedliche Rechtsansichten zweier Rekurssenate beim Oberlandesgericht Linz hinsichtlich Verfahrenshilfe-Entscheidungen betreffend den Beklagten bestünden und dem Beklagten als rechtsunkundige Person nicht einmal geringfügiges Verschulden daran treffe, dass er die Frist für die Erhebung des Widerspruchs versäumt habe. Der Beklagte sei nach seinen eigenen Angaben davon ausgegangen, dass er wie im Parallelverfahren Verfahrenshilfe bekommen werde und er (noch) keine anwaltliche Vertretung zu diesem Zeitpunkt benötige. Es sei durch unterschiedliche Ansichten in zwei Senaten des Oberlandesgerichtes nicht einmal geringfügiges Verschulden beim Beklagten vorgelegen.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass kein Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses vorliege. Dem Beklagten sei das Versäumungsurteil samt der Rechtsmittelbelehrung VU1 zugestellt worden. Die darin enthaltene Belehrung sei unzweideutig. Einem durchschnittlichen Adressaten eines derartigen Poststückes, dass auch vom Beklagten eigenhändig übernommen worden sei, sei klar, dass hinsichtlich des übersendeten Versäumungsurteils samt Belehrung über die Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels eine konkrete Frist vorgegeben sei. Auch die Möglichkeiten zur Erhebung von Rechtsmitteln seien angeführt. Zudem werde ausdrücklich auf die Folgen hingewiesen, wenn keine konkreten Schritte unternommen werden, dies etwa mit dem Satz „ Achtung: Wenn sie untätig bleiben, wird das Versäumungsurteil rechtskräftig und vollstreckbar und die gegnerische Partei kann gegen sie Exekution führen!“. Eine leichte Fahrlässigkeit könne angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Schriftstück selbst übernommen habe, er in diesem Verfahren bereits mit dem Gericht kommuniziert habe und somit hinreichend dokumentiert habe, dass er Anträge verstehe und darauf zu reagieren vermochte, nicht vorliegen. Vielmehr liege angesichts der klaren Informationen und Vorgaben in der Rechtsmittelbelehrung zum Versäumungsurteil eine die leichte Fahrlässigkeit jedenfalls übersteigende Sorgfaltswidrigkeit in eigenen Angelegenheiten vor. Vom Beklagten sei auch nicht argumentiert worden, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hätte oder sonstige Umstände hinzugekommen wären, die ihn an der richtigen Vorgangsweise gehindert hätten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte argumentiert im Wesentlichen damit, das Erstgericht habe die Rechtslage zur Qualifikation seiner Schriftsätze verkannt und ihm dadurch zu Unrecht eine Fristversäumnis zugerechnet. Seine Eingaben ON 15 und ON 18 hätten als Widerspruch gegen das Versäumungsurteil gedeutet werden müssen. Auch das Erstgericht habe in ON 21 festgehalten, dass die Eingaben im Zweifel als Rekurs bzw Widerspruch gedeutet werden müssten. Hätte das Erstgericht seine damalige Eingabe (nicht als Rekurs) sondern als Widerspruch qualifiziert, hätte er (nach einer aufgetragenen Verbesserung, da Anwaltspflicht) den Widerspruch durch einen Rechtsanwalt ausgeführt bzw erhoben. Eine allfällige Säumnis seinerseits sei dadurch entstanden, dass er mit der Einbringung des Schriftsatzes der Meinung gewesen sei, dass er jetzt (zumindest vorerst) keine weiteren Schritte habe setzen müssen und der Akt in Bearbeitung sei. Durch das Rechtsmittelverfahren und die (nachträgliche) Kenntnis, dass es sich laut OLG Linz um keinen Rekurs (kein aufsteigendes Rechtsmittel) handle, sei entweder die Frist für die Erhebung des Widerspruchs verstrichen, oder aber es sei ex post betrachtet seine Eingabe ohnehin als Widerspruch gegen das Versäumungsurteil zu qualifizieren.
Zu all dem ist vorerst zu sagen, dass der Rekurswerber den Inhalt und „die Erscheinungsform“ seiner Eingaben ON 15 und ON 18 gänzlich ignoriert. Mit beiden Eingaben wurden - unter Verwendung des Formulars ZPForm1 - Verfahrenshilfeanträge gestellt. Diesen Anträgen widersprechend will der Beklagte - da ihm durch die Aktenrücksendung durch das OLG Linz, mit der klargestellt wurde, bekannt geworden sei, dass es sich um keine Rekurse handelt - seine Eingaben nun als (verbesserungsbedürftigen) Widerspruch gegen das Versäumungsurteil qualifiziert wissen. Tatsächlich ergibt sich aus beiden Eingaben nicht im Geringsten, dass mit diesen Schriftsätzen ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil erhoben hätte werden sollen. Daran kann auch der Aktenvermerk des Erstgerichts vom 20.5.2025, aus dem hervorgeht, dass das Erstgericht die Eingaben „im Zweifel als Rekurs bzw Widerspruch gedeutet“ hat, nichts ändern. Zutreffend wird in der Rekursbeantwortung darauf verwiesen, dass ein Schriftsatz zwar nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet werden muss; doch muss jedenfalls erkennbar sein, dass die Partei das erlassene Versäumungsurteil beseitigen und die Durchführung des Verfahrens verlangen will. Dem entsprechend normiert § 84 Abs 2 ZPO, dass die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unbeachtlich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Es ist jedenfalls durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall zu ermitteln, ob der Rechtsbehelf nur falsch bezeichnet oder ein der Zivilprozessordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde (RS0039818; Garber in Höllwerth/Ziehensack§ 397a ZPO Rz 16; 9 Ob 36/04s). Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Beklagte mit seinen Eingaben das Versäumungsurteil beseitigen wollte. Als Zweck der Verfahrenshilfe kreuzte der Beklagte alle im Formular ZPForm1 vorgedruckten Verfahrensschritte an (Erhebung einer Klage oder eines Antrags im Exekutions-, im Insolvenzverfahren oder nach dem Außerstreitgesetz, die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, die Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren usw). Zusammengefasst ist damit darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag aus zutreffenden Gründen abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gar nicht vorgebracht hat, die ihm mit dem Versäumungsurteil zugesandte Rechtsmittelbelehrung nicht oder falsch verstanden zu haben. Vielmehr war er offenbar der Meinung, dass „ihm nichts passieren könne“, wenn er mehrere Verfahrenshilfeanträge stellt. Dazu ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung unzulässige Verfahrenshilfeanträge keine Unterbrechungswirkung im Sinn des haben (vgl
Dem Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 154 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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