Für den vom ausgebliebenen Beklagten zu erhebenden Widerspruch sieht das Gesetz besondere Formerfordernisse nicht vor, insbesondere ist die Verwendung des Wortes "Widerspruch" nicht erforderlich. An die Verletzung der Bestimmung des § 397 a Abs 1 zweiter Satz ZPO, wonach der vom Beklagten erhobene Widerspruch zu enthalten hat, was nach § 243 Abs 2 ZPO als Inhalt der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist, knüpft das Gesetz nicht die Rechtsfolge, daß der Widerspruch unwirksam wäre.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden