JudikaturOLG Linz

7Bs123/25z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. Juli 2025, GZ Hv*-34, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; die von A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung der B* GmbH in dem zu Hv* des Landesgerichts Salzburg geführten Verfahren werden auf EUR 1.554,19 (darin enthalten EUR 259,03 an Umsatzsteuer) herabgesetzt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Juni 2025 wurde A* des (richtig:) Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und – soweit hier von Interesse – zu einer Schadenersatzzahlung an die B* GmbH sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (ON 29).

Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (Datum der elektronischen Signatur [vgl 11 Os 49/24a]) bestimmte das Erstgericht die Vertretungskosten der Privatbeteiligten mit EUR 2.011,73 (ON 34).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er unter Beanstandung dreier Positionen eine Kürzung der von ihm zu ersetzenden Kosten auf EUR 1.518,80 anstrebt (ON 35).

Die B* GmbH hat sich dazu geäußert.

Das Rechtsmittel ist weitgehend berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht moniert nämlich die Beschwerde, dass es sich bei den Anträgen auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht vom 26. August 2024 (ON 5) und 29. Jänner 2025 (ON 16) bloß um Ansuchen nach TP 1 Abschnitt I lit c RATG handelt, weshalb sie nach dieser Tarifpost (bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 [§ 10 Z 9 lit b RATG]) im Sockelbetrag jeweils mit EUR 26,60 (anstatt der dafür zugesprochenen EUR 76,90) zu entlohnen sind (vgl TP 4 Abschnitt I Z 3 RATG am Ende: „soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen“).

Der Kostenbestimmungsantrag (ON 32) wurde zwar grundsätzlich zu Recht, aber zu hoch honoriert. Die von der Beschwerde angesprochenen Kostenfolgen treten nämlich auch nach der von ihr zitierten Kommentarstelle nur dann ein, wenn der Antragsteller vor Einbringung seines Kostenbestimmungsantrag eine Einigung nicht versucht hat und der Antragsgegner den Antrag nicht bestreitet. Allein in diesem Fall war der Antrag nämlich nicht notwendig (vgl Lendlin WK-StPO § 395 Rz 8 unter Hinweis auf § 45 ZPO). Hier aber äußerte sich der nunmehrige Beschwerdeführer (als damaliger Antragsgegner) umfangreich zum Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten und bestritt er (teils zu Unrecht) eine ganze Reihe von Kostenpositionen (ON 33). Es zeigt sich daher ex post, dass der Antrag sehr wohl erforderlich war, um einen Exekutionstitel zu schaffen (vgl RIS-Justiz RS0000158). Demnach sind auch seine Kosten erstattungsfähig.

Er ist jedoch nicht nach TP 4 Abschnitt I Z 3 RATG sondern nach TP 1 Abschnitt I lit d RATG zu vergüten. Als Bemessungsgrundlage dient dabei der Kostenbetrag, dessen Zuspruch (berechtigterweise) beantragt wird ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.68; 7 Nc 4/05f; OLG Linz 7 Bs 19/24d), so dass er im konkreten Fall (bei bis dahin aufgelaufenen Vertretungskosten von [inklusive USt] EUR 1.520,16) mit EUR 16,10 zu Buche schlägt.

Unter jeweils weiterer Berücksichtigung von Einheitssatz (§ 23 Abs 1 und 3 erster Fall RATG), Erhöhungsbetrag im elektronischen Rechtsverkehr (§ 23a RATG) und Umsatzsteuer (§ 16 RATG) wurden die Kosten für die beiden Anträge auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht im angefochtenen Beschluss um je EUR 96,58 zu hoch bestimmt (EUR 150,77 anstatt EUR 54,19) und jene für den Kostenbestimmungsantrag um EUR 264,38 (EUR 298,42 anstatt EUR 34,03).

Die Kostensumme ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde um insgesamt EUR 457,54 auf EUR 1.554,19 (darin enthalten EUR 259,03 an Umsatzsteuer) zu kürzen.

Auch die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen (§ 395 Abs 2 zweiter Satz StPO); sie teilen ihr Schicksal. Ihr Zuspruch kommt jedoch nur an eine Prozesspartei in Betracht, zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung im Grundverfahren erfolgt ist (vgl Lendl aaO § 395 Rz 17 mwN). Deswegen muss der abschließende Rechtsmittelantrag des Verurteilten, der Privatbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen, erfolglos bleiben.

Grundsätzlich möglich wäre dagegen ein Zuspruch an die Privatbeteiligte, die in ihrer Äußerung zur Beschwerde (an sich ausreichend: Lendl aaO § 393a Rz 17) die dafür aufgelaufenen Kosten verzeichnet hat .Sie wären gemäß TP 4 Abschnitt I Z 4 lit d RATG nach TP 2 RATG zu bemessen, wobei sich die Bemessungsgrundlage nach § 11 RATG richtet. Während für das Rechtsmittel im Kostenpunkt jener Betrag maßgeblich ist, dessen Zuspruch oder Aberkennung (letztlich) erfolgreich begehrt (= ersiegt) wird (vgl Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht, § 11 RATG Rz 1002 f; Thiele , Anwaltskosten 4§ 11 RATG Rz 7; OLG Linz 9 Bs 145/25z), richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gegenäußerung dazu nach dem erfolglos beantragten Kostenzuspruch oder der erfolglos beantragten Aberkennung des Rechtsmittelwerbers ( ThieleaaO § 11 RATG Rz 15), mithin dem Ausmaß der erfolgreichen Verteidigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (RIS-Justiz RW0000609; Fucik, Das 2. EURO-JuBeG und seine Zuwaag', RZ 2001, 215). Gemäß § 11 Abs 2 RATG steht jedoch kein Ersatz der Vertretungskosten (sondern nur allfälliger Barauslagen) zu, wenn der ersiegte oder eben erfolgreich verteidigte Betrag unter EUR 100,00 liegt ( ThieleaaO § 11 RATG Rz 8; ZiehensackaaO § 11 RATG Rz 1007; OLG Linz 9 Bs 118/22z).

Im Verfahren über diese Kostenbeschwerde ist die Privatbeteiligte insoweit erfolgreich, als sie die vom Beschwerdeführer primär beantragte gänzliche Aberkennung der Honorierung ihres Kostenbestimmungsantrags abwenden konnte, wobei dafür richtigerweise (insgesamt) nur EUR 34,03 zustehen. Weil dieser Betrag die Bagatellgrenze von EUR 100,00 bei Weitem nicht erreicht, gebührt ihr kein Honorarersatz für ihre Gegenäußerung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).