JudikaturOGH

11Os49/24a – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Karnaus LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* und andere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 St 75/22t der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom „29. Juni 2022“ (elektronische Signatur vom 1. Juli 2022), AZ 30 HR 207/22m (ON 9 in AZ 27 St 75/22t der Staatsanwaltschaft Innsbruck) erhobene Nichtigkeits-beschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 27 St 75/22t der Staatsanwaltschaft Innsbruck verletzt der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom „29. Juni 2022“ (elektronische Signatur vom 1. Juli 2022), AZ 30 HR 207/22m (ON 9 im Ermittlungsakt), zu seinem Punkt A/1/ § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1), § 115 Abs 4 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO.

Text

Gründe:

[1] Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu AZ 27 St 75/22t ein Ermittlungsverfahren. Dieses richtet sich einerseits gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und gegen * K* wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB (ON 3 S 2 f und ON 9 S 2 f) und andererseits gegen unbekannte Täter und etliche weitere Beschuldigte teils wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, teils wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB ( ON 59 und ON 75.1).

[2] Mit Sicherstellungsanordnung vom 30. März 2022 (ON 3 im bezeichneten Ermittlungs akt ) erlegte die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Punkt 1/ Verantwortlichen der Kryptobörse B* Ltd gemäß §§ 109 Z 1 lit b, 110 Abs 1 Z 2 und Z 3, Abs 2 StPO das Verbot auf, das „auf de m Wallet“ (e iner im Anschluss daran bezeichneten alphanumerischen Zeichenfolge [Adresse]) „ erliegende Guthaben an die Beschuldigte * K* oder an Dritte bis zum Wert von 9,69261626 Bitcoins herauszugeben oder über dieses (mit Ausnahme der Anordnung zu Punkt 2.) zu disponieren“. Unter e inem ordnete die Staatsanwaltschaft zu Punkt 2/ an, das „derart sichergestellte Kryptowährungsguthaben (Bitcoins)“ auf eine – in der Anordnung durch eine weitere alphanumerische Zeichenfolge bezeichnete – „Bitcoin-Adresse“ des Bundesministeriums für Inneres, Sektion II – Bundeskriminalamt, zu transferieren. Damit sollten eine zu erwartende gerichtliche Entscheidung auf Verfall sowie privatrechtliche Ansprüche des Opfers * W* gesichert werden (ON 3 S 3 f).

[3] Mit Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom „ 29 . Ju ni 2022“ (Datum der elektronischen Signatur 1. Juli 2022 ), AZ 30 HR 207/22m (ON 9 im Ermittlungsakt), wurden – über entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) – „gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO“ die (mittlerweile [vgl ON 7.2]) auf de r im Beschluss mit der entsprechenden alphanumerischen Zeichenfolge näher bezeichneten Wallet des Bundesministeriums für Inneres, Sektion II – Bundes-kriminalamt, „erliegenden 9,69241626 BTC (Bitcoin) gerichtlich beschlagnahmt“ (Punkt A/1/ des Beschlusses). Zugleich wurde gemäß § 115 Abs 5 StPO ein (Deckungs-) Betrag iHv 347.775 Euro bestimmt, nach dessen Erlag die Beschlagnahme aufgehoben werden w ürde (Punkt A/2/); den (weiteren) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwertung der genannten Bitcoins gemäß § 115e Abs 1 und Abs 3 StPO wies die Einzelrichterin ab ( Punkt B/ ).

[4] In der Begründung wurde – soweit hier relevant –  der im Zusammenhang mit Malversationen zum Nachteil des * W* bestehende Verdacht gegen unbekannte Täter und * K* dargestellt.

[5] Danach sollen unbekannte Täter im Zeitraum von 17. Jänner 2022 bis 14. März 2022 in F* und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, * W* dadurch in einem 300.000 Euro übersteigenden Ausmaß am Vermögen geschädigt haben, dass sie diesen durch Vortäuschung einer Geldanlagemöglichkeit zur Gestattung des Fernzugriffs auf seinen Computer verleitet haben, worauf sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem sie solcherart in 14 Angriffen über das Bankkonto des W* Bitcoins im Wert von 347.775 Euro ankauften.

[6] * K* soll im gleichen Zeitraum in Malta und an anderen Orten Vermögensbestandteile besessen haben, wobei sie zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus der genannten kriminellen Tätigkeit, also mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen eines anderen, herrührten, indem sie ihre, mit einer alphanumerischen Zeichenfolge näher bezeichnete „Bitcoin Wallet“ bei B* Ltd für die Überweisung „dieser Vermögensbestandteile“ zur Verfügung gestellt habe (ON 9 S 2 ff). Der Verdacht gegen * K* erg ebe sich aus einer Transaktionsanalyse, derzufolge aus den erwähnten Malversationen herrührende Vermögenswerte (Bitcoins) in mehreren Schritten auf die vom staatsanwaltschaftlichen Drittverbot betroffene Adresse („Wallet“, „Konto“) transferiert wurden, welches Erhebungen bei der B* Ltd zufolge der Genannten zuzuordnen sei (ON 9 S 4 f).

[7] Die Zulässigkeit der verfügten Beschlagnahme des von der Staatsanwaltschaft „sichergestellte[n] Kryptowährungsguthaben[s]“, welches ursprünglich auf der bezeichneten, der * K* zugeordneten Wallet „erlag“ und zwischenzeitlich bereits auf die bezeichnete „Behördenwallet“ transferiert worden war, ergab sich für das Gericht aus der Verdachtslage (ON 9 S 6, 8) und der Erwartung, dass in einem Urteil die durch „die Tat“ erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt werden würden. Zur Sicherung einer solchen gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (§ 20 StGB) und weiters von privatrechtlichen Ansprüchen des Privatbeteiligten * W* (jeweils) in Höhe von 347.775 Euro sei die Beschlagnahme zulässig und ein entsprechender Deckungsbetrag zu bestimmen (ON 9 S 8).

Rechtliche Beurteilung

[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss (ON 9), soweit zu A/1/ durch die gerichtliche Beschlagnahme der (zum Entscheidungszeitpunkt bereits der „Behördenwallet“ zugewiesenen ) 9,69241626 Bitcoins (BTC) der Sache nach die Aufrechterhaltung behördlicher Verfügungsmacht angeordnet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[9] Die Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO dient der Sicherung des behördlichen Zugriffs auf (körperliche) Gegenstände (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a [ und zum Teil iVm Z 1 lit b] StPO), aber auch auf andere Vermögenswerte (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit b StPO) sowie in öffentlichen Büchern eingetragene Liegenschaften und Rechte (§ 109 Z 2 lit b StPO; zur planwidrigen Lückenhaftigkeit des § 115 Abs 1 StPO [„Gegenstände“] siehe 14 Os 137/22m [Rz 23 mwN]).

[10] Über sie hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich (mit Beschluss) zu entscheiden (§ 115 Abs 2 StPO). Soweit hier relevant ist nach Maßgabe des § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1 lit a und lit b) StPO zwischen Gegenständen und anderen Vermögenswerten zu unterscheiden.

[11] Nur bei Gegenständen , also beweglichen körperlichen Sachen, kann die Beschlagnahme – ebenso wie eine vorangehende Sicherstellung – (auch) durch Begründung der behördlichen Verfügungsmacht erfolgen (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit a StPO; vgl im Zusammenhang mit einer staatsanwaltschaftlich angeordneten Sicherstellung durch „Übertragung“ einer Internet-Domain 13 Os 64/24x [Rz 8, 10 f]; im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Bankguthabens 14 Os 137/22m [Rz 24]).

[12] Das Gesetz sieht nach der (auch im Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2022) aktuellen Rechtslage hingegen nicht vor, dass sich andere Vermögenswerte (als [körperliche] Gegenstände) in behördlicher Verwahrung befinden. Für die Beschlagnahme solch anderer Vermögenswerte steht vielmehr nur das Drittverbot oder – hier nicht relevant – das Verbot der Veräußerung oder Verpfändung zur Verfügung (§ 109 Z 2 lit a iVm Z 1 lit b StPO; 14 Os 137/22m [Rz 24]; 13 Os 64/24x [Rz 9]).

[13] Bei Kryptowährungen (hier: Bitcoins [BTC]) handelt es sich um unkörperliche Sachen (vgl Helmich in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.05 § 292 Rz 8/1 mwN; Pachinger/Kubik/Schneider in Omlor/Link , Kryptowährungen und Token 2 Kap. 20 Rz 10; Völkel in Piska/Völkel , Blockchain rules, Rz 3.13; Völkel , Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 [38 6 f ]; zu unkörperlichen unbaren Zahlungsmitteln vgl auch Schroll/Oberressl in WK² StGB § 74 Rz 60/4, 60/6, 60/23, 60/28) und demnach – insoweit unstrittig – nicht um Gegenstände iSd § 109 Z 1 lit a StPO. Unter diesem Blickwinkel scheidet daher Sicherstellung oder Beschlagnahme durch Begründung oder Aufrechterhaltung von behördlicher Verfügungsmacht, wie sie mit der Über tragung auf eine „Behördenwallet“ einhergeht, aus.

[14] Kryptowährungen sind (auch) dezentral gespeicherte Daten (vgl Tipold/Zerbes , WK StPO § 111 Rz 6/1; Schroll/Oberressl in WK² StGB § 74 Rz 60/23, 60/36; Völkel in Piska/Völkel , Blockchain rules, Rz 1.35, 1.37, 3.13 ).

[15] Der Vorgang der Übersendung von Bitcoins auf eine Bitcoin Adresse einer Behörde („Behördenwallet“) – (fallaktuell) im Anschluss an ein an die Kryptobörse gemäß § 109 Z 1 lit b StPO gerichtetes Drittverbot – bewirkt keine materielle Verkörperung von (immateriellen elektronischen) Daten. Damit sind Bitcoins mangels deren „Materialisierbarkeit“ auch kein taugliches Objekt einer Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1 lit a), § 111 Abs 2 StPO.

[16] Dass § 111 Abs 2 StPO neben der Erlangung von (sich in immateriellen Daten befindlichen) Informationen auch die Erlangung und Sicherung von (sich in immateriellen Daten verkörperndem) Vermögen ermöglichen sollte, ergibt sich weder aus dem Wortsinn dieser Bestimmung („Informationen“) noch aus deren historischer Betrachtung. Die Beschlagnahme von Kryptowährungen durch Aufrechterhaltung von Verfügungsmacht ist daher von § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1 lit a) iVm § 111 Abs 2 StPO nicht umfasst.

[17] Da Bitcoins aber „andere Vermögenswerte“ iSd § 109 Z 1 lit b StPO darstellen, hat deren Sicherstellung und die Aufrechterhaltung der Sicherstellung durch Beschlagnahme – soweit faktisch möglich – durch Ausspruch eines Drittverbots (§ 115 Abs 4 iVm § 109 Z 1 lit b und Z 2 lit a StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO) zu erfolgen.

[18] Der Ausspruch eines solchen kommt angesichts des Umstands, dass Kryptowährungen für sich keine Forderungen gegen Dritte darstellen (vgl dazu Völkel , Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 [386]; Völkel in Piska/Völkel , Blockchain rules [2019], Rz 3.5), dann in Betracht, wenn sich der Betroffene einer sog „Custodial Wallet“ – deren Charakteristikum es ist, dass (nur) ein Dritter den für Transaktionen erforderlichen „Private Key“ sicher verwahrt und auf Anordnung des Wallet Inhabers einzusetzen befugt ist – bedient oder einen Dienstleister damit beauftragt hat, seine Kryptowährungen als Teil eines Sammelbestands aufzubewahren (vgl Siegel in Omlor/Link , Kryptowährungen und Token 2 Kap. 3 Rz 168; Völkel in Piska/Völkel , Blockchain rules [2019], Rz 1.44). Fallaktuell war es der Staatsanwaltschaft möglich, die der „Wallet“ der * K* zuordenbaren Werte zunächst durch ein an die Kryptobörse B* Ltd gerichtetes „Drittverbot“ sicherzustellen; die Kryptobörse hat – über (weiteren) Auftrag der Staatsanwaltschaft – diese Werte auf eine Behördenwallet transferiert (siehe ON 3 sowie BS 4 f [Beschluss ON 9]).

[19] Gemäß § 115 Abs 4 StPO gelten (unter anderem) für eine Beschlagnahme durch Drittverbot – sofern in der Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt wird – die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

[20] Das in § 379 Abs 3 Z 3 EO zur Sicherung von Geldforderungen vorgesehene Drittverbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei (hier [sinngemäß] der Beschuldigten * K*) jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt sowie an den Dritten (hier [sinngemäß] die B* Ltd) der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung den (hier von der Beschlagnahme umfassten) Vermögenswert nicht auszufolgen oder sonst in Ansehung desselben etwas zu unternehmen, was die Sicherung vereiteln oder erheblich erschweren könnte („Doppelverbot“; vgl Tipold/Zerbes , WK StPO § 115 Rz 26). Die Verwahrung und Verwaltung von sonstigen Vermögenswerten (vgl [zu beweglichen körperlichen Sachen] § 379 Abs 3 Z 1 EO) des Gegners der gefährdeten Partei ist hingegen – auch zum (weiteren) Vollzug eines Drittverbots – nicht vorgesehen. Auch u nter diesem Blickwinkel erweist sich die vorliegend erfolgte Beschlagnahme durch (de facto bloße) Aufrechterhaltung von (bereits bestehender) behördlicher Verfügungsmacht als (nach im Entscheidungszeitpunkt aktueller Rechtslage) gesetzlich nicht gedeckt.

[21] Der Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom „29. Juni 2022“ (Datum der elektronischen Signatur 1. Juli 2022), AZ 30 HR 207/22m (ON 9), verletzt somit im Ausspruch der gerichtlichen Beschlagnahme „gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO“ der auf der mit einer alphanumerischen Zeichenfolge bezeichneten Wallet des Bundeskriminalamts (Behördenwallet) „erliegenden 9,69241626 BTC (Bitcoins)“, also vorliegend in der Beschlagnahme durch Aufrechterhaltung der – nach der gesetzlich nicht vorgesehenen Übertragung auf eine „Wallet“ des Bundesministeriums für Inneres bereits bestehenden – behördlichen Verfügungsmacht über die Bitcoins, das Gesetz in § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1) iVm § 115 Abs 4 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO (siehe allerdings die Vorgänge im Nationalrat betreffend ein Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [IA 15/A AB 16 BlgNR 28. GP]).

[22] Ein durch den in Rede stehenden Beschluss eingetretener konkreter Nachteil für die Beschuldigte * K*, welcher die Wallet bei der Kryptobörse B* Ltd zugeordnet wurde und die eine Berechtigung daran und Verfügungsmöglichkeit darüber vehement bestreitet (ON 41 S 16 f) , aber auch für die der Malversationen zum Nachteil das * W* verdächtigen bislang unbekannten Täter ist im vorliegenden Fall nicht auszumachen :

[23] Denn die Voraussetzungen für die erfolgte staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung mittels Drittverbots zur Sicher ung des Verfalls und privatrechtlicher Ansprüche (Punkt 1/ der Anordnung ON 3; ON 3 S 1 und 4), aber auch der Fortsetzung einer solchen Sicherstellung durch gerichtliche Beschlagnahme (mittels gerichtlichen Drittverbots) lagen aufgrund der im Beschluss dargestellten Sachverhaltsbasis (ON 9 S 2 ff) vor (§ 109 Z 1 lit b, § 110 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO sowie § 109 Z 2 lit a, § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO).

[24] Im Z eitpunkt der Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck bestand (und es best ünde auch derzeit) kein Grund für die Aufhebung eines solchen Drittverbots (§ 113 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StPO bzw § 115 Abs 6 StPO).

[25] D ie Feststellung der Gesetzesverletzung war demnach nicht mit konkreter Wirkung zu verbinden (vgl § 292 [vorletzter und letzter Satz] StPO sowie 14 Os 107/21y [Rz 11]; anders gelagert schon wegen des Fehlens einer tragfähigen Sachverhaltsbasis für eine Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 lit b, § 110 Abs 1 StPO in der dort in Rede stehenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung: 13 Os 64/24x [insbesondere Rz 18 f]).

Rückverweise