JudikaturOLG Wien

RW0000609 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2004

Kommt es zu einem Kostenrekurs, so wird es - zumindest rechnerisch, zum gegenseitigen Kostenersatz kommen müssen: Dem Teilobsiegen des Rekurswerbers steht ein Teilobsiegen des Rekursgegners gegenüber. Beides ist nach den Erfolgsregeln des §11 RATG abzurechnen, aber wohl nur der Saldo zuzusprechen. Rechnerisch ist daher folgende Regel aufzustellen: Kosten des Rekurswerbers (TP 3A, bemessen vom Rekurserfolg = erkämpfter oder bekämpfter Betrag) - Kosten des Rekursgegners (TP 3A, bemessen vom Erfolg der Rekursbeantwortung, also dem Ausmaß der erfolgreichen Verteidigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung) ergibt den Kostenersatzanspruch. Bei positivem Ergebnis erhält der Rekurswerber, bei negativem der Rekursgegner Kosten (so schon OLG Wien, 10Ra160/02a).

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