JudikaturOLG Linz

9Bs145/25z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Einzelrichterin in der  Strafsache gegen A* wegen Bestimmung der Kosten der Privatbeteiligten DI B*, C*, D* E*, F* E* und G* E* über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juni 2025, Hv*-61, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten mit insgesamt 987,63 Euro (darin enthalten 20 % USt iHv 164,60 Euro) bestimmt werden.

Die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Beschwerde werden mit insgesamt 96 Euro (darin enthalten 20 % USt iHv 16 Euro) bestimmt.

Text

Begründung:

In dieser Strafsache wurde A* mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2025 (ON 45a) wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und ihm gemäß § 389 Abs 1 StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens aufgetragen. Auf den Schuldsprüchen basierend wurde er gleichzeitig verpflichtet, an die eingangs genannten Privatbeteiligten bestimmte Schadenersatz(teil)beträge zu bezahlen (§ 369 Abs 1 StPO).

Am 19. März 2025 begehrten die Privatbeteiligten, die ihnen vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten ihrer Rechtsvertretung mit insgesamt 1.824,28 Euro zu bestimmen (ON 47.1).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 61) bestimmte das Erstgericht die Kosten mit 828,28 Euro.

Dagegen wendet sich die Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 62.1). Das Rechtsmittel ist teilweise erfolgreich.

Rechtliche Beurteilung

Die Honorierung einer Privatbeteiligten-Anschlusserklärung nach TP 4 des RATG – wie von den Privatbeteiligten für ihre, zusammengefasst als eine Eingabe gewerteten drei Schriftsätze vom 20. Februar 2025 veranschlagt, vom Erstgericht jedoch nur nach TP 1 entgolten – setzt voraus, dass der Schriftsatz (ansatzweise) rechtliche Überlegungen zum Begehren und zumindest eine Schadenszusammenstellung enthält. Die hier angesprochenen Vollmachtsbekanntgaben und Erklärungen der Privatbeteiligten, sich dem gegenständlichen Strafverfahren anzuschließen (ON 41.1, ON 42.2 und ON 43.2), enthielten aber zumindest auch kursorische Ausführungen zu den unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und den jeweils im Einzelnen bezifferten Begehren, sodass die Eingabe in ihrer Gesamtheit über eine bloße Anzeige/Mitteilung bzw ein bloßes Ansuchen hinausgeht und daher als kurzer, einfacher Antrag nach TP 4 II b mit insgesamt 187,68 Euro (76,90 Euro im Sockelbetrag zuzügl 60 % Einheitssatz iHv 46,14 Euro, 25 % Streitgenossenzuschlag iHv 30,76 Euro, ERV-Entlohnung iHv 2,60 Euro und 20 % USt iHv 31,28 Euro) zu entlohnen ist.

Mit den Erwägungen des Erstgerichts und des Verurteilten in dessen Gegenäußerung zur Beschwerde war allerdings die zusätzliche Urkundenvorlage vom 3. März 2025 (ON 44.2) angesichts des unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlungstermins am 5. März 2025 nach der Beschaffenheit des Falls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – selbst unter dem Aspekt, dem Gericht eine angemessene Vorbereitung nicht vorzuenthalten – nicht notwendig (RIS-Justiz RS0035829; Lendl , WK-StPO § 395 Rz 14 ff mwH).

Zu Recht wendet die Beschwerde schließlich ein, dass der Kostenbestimmungsantrag vom 18. März 2025 (ON 47.1) dem Grund nach zu honorieren ist. Voraussetzung für eine gerichtliche Kostenbestimmung ist, dass zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Höhe der Kosten erzielt wurde (§ 395 Abs 1 StPO). Die Einbringung eines Kostenbestimmungsantrags deutet in dem Sinn schon auf mangelnde Willensübereinstimmung der Parteien hin ( Lendl , WK-StPO § 395 Rz 7 ff; RIS-Justiz RS0101473). Hat jedoch der Antragsteller vor Einbringung des Antrags eine Einigung nicht versucht, so stehen ihm, wenn der Antragsgegner den Anspruch nicht bestreitet, nach herrschender Auffassung ( Lendl , WK-StPO § 395 Rz 8; Öner , LiK-StPO § 395 Rz 10) – angelehnt an den in § 45 ZPO normierten, vergleichbaren Grundgedanken – für den Bestimmungsantrag keine Kosten zu, war doch der Antrag insofern nicht notwendig, weil der Antragsgegner keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Unmissverständlich verlangt der Kostenersatz des obsiegenden Klägers in § 45 ZPO allerdings ein vorbehaltloses Anerkenntnis des Beklagten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 45 Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Allein dass sich der Verurteilte zum Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten nicht geäußert hat (vgl ON 51, 2), greift hier also zu kurz. Denn bloßes Schweigen ist weder Annahme noch Ablehnung eines Anbots, sondern überhaupt keine Willenserklärung (RIS-Justiz RS0047273, RS0014124, RS0014146). Vielmehr kontraindiziert auch das aktuelle Vorbringen des Verurteilten im Rahmen seiner Äußerung zur Beschwerde jedes Einvernehmen, das den umstrittenen Kostenbestimmungsantrag der Privatbeteiligten entbehrlich gemacht hätte.

Korrekt wendet der Beschwerdegegner freilich dazu ein, dass nach § 11 Abs 1 letzter Satz RATG als Bemessungsbasis für die Honorierung eines Kostenbestimmungsantrags, zudem nur nach TP 1, der Betrag heranzuziehen ist, dessen Zuspruch (zu Recht) begehrt wurde. Ausgehend von einem Streitwert von 948,99 Euro errechnen sich deshalb für die Eingabe ON 47.1 insgesamt 38,64 Euro (14,80 Euro im Sockelbetrag zuzügl 60 % Einheitssatz iHv 8,88 Euro, 25 % Streitgenossenzuschlag iHv 5,92 Euro, ERV-Entlohnung iHv 2,60 Euro und 20 % USt iHv 6,44 Euro).

Die – vom Verurteilten ebenfalls zu ersetzenden ( Lendl , WK-StPO § 395 Rz 17) – zur Bestimmung beantragten (ON 62.2, 3) Kosten der Beschwerde belaufen sich mit der zutreffenden Kritik in der Rechtsmittelgegenäußerung wiederum ausgehend von § 11 RATG und nach TP 2, auf Basis des nun Ersiegten (159,34 Euro) auf 38,70 Euro im Sockelbetrag zuzüglich 60% Einheitssatz iHv 23,22 Euro, 25 % Streitgenossenzuschlag iHv 15,48 Euro, ERV-Kosten iHv 2,60 Euro und 20% USt iHv 16 Euro, insgesamt daher auf 96 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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