Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* B* , geboren am **, **straße **, **, 2. Dr. C* D* , geboren am **, **, **, 3. E* , geboren am **, **gasse **, **, 4. F* B* , geboren am **, **straße **, **, 5. G* , geboren am **, ** , **, 6. H* , geboren am **, **gasse **, **, 7. I* , geboren am **, **gasse **, **, 8. DI J* K* , geboren am **, **straße **, **, 9. L* , geboren am **, **straße **, **, 10. M* GmbH , FN **, **platz **, **, 11. Ing. N* , geboren am **, **gasse **, **, 12. O* , geboren am **, **gasse **, **, 13. P* , geboren am **, **straße **, **, 14. Dr. Q* R* , geboren am **, **;**, 15. Dr. S* R* , geboren am **, **, **, 16. T* , geboren am **, **straße **, **, 17. U* , geboren am **, **-Straße **, **, alle vertreten durch die Posch, Schausberger Lutz Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. V* GmbH , FN **, **straße **, **, 2. W* GmbH , FN **, **, **, 3. X* GmbH , FN **, **straße **, **, 4. Y* GmbH , FN **, **, **, wegen Mängelbehebung (Streitwert EUR 365.760,00) und Feststellung (EUR 40.000,00) über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 5. August 2025, *Cg*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die klagenden Parteien machen als Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ **, KG ** Z* Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an allgemeinen Teilen des von einer Bauträgerin errichteten Gebäudes auf ihrer Liegenschaft gegen die beklagten Parteien geltend, die aufgrund von mit der Bauträgerin geschlossenen Werkverträgen die Arbeiten mangelhaft ausgeführt haben sollen. Über die Bauträgerin sei mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund einer von der Bauträgerin mit den beklagten Parteien in den Werkverträgen geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung sei das Erstgericht örtlich zuständig. Die der Bauträgerin gegen die beklagten Parteien zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche seien den klagenden Parteien abgetreten worden (nach § 16 BTVG). Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter-Stellvertreter sämtliche Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche der Bauträgerin gegen die beauftragten Professionisten, die noch nicht nach dem Bauträgervertragsgesetz abgetreten worden seien, an die 11. bis 17. klagenden Parteien abgetreten. Die 10. klagende Partei sei nicht nur Wohnungseigentümerin der Liegenschaft, sondern mache auch die ihr von weiteren Wohnungseigentümern abgetretenen Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche geltend, wobei sie für alle ihr abgetretene Ansprüche auf das Vorbringen der erstklagenden Partei (Punkt 2.1.1.6. zu § 16 BTVG) für ihre eigenen Ansprüche und für alle ihr abgetretenen Ansprüche der anderen Wohnungseigentümer:innen verwies (Punkte 2.2.1.4., 2.2.1.9., 2.2.1.16., 2.2.1.21., 2.2.1.27.) sowie bezüglich Ing. BA*, MSc, ausführte, dass der Insolvenzverwalter-Stellvertreter die nicht bereits nach Bauträgervertragsgesetz abgetretenen Ansprüche zediert habe (Punkt 2.2.1.33.).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Begründend führte das Erstgericht aus, nach § 16 BTVG komme es nur zur Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, nicht aber zum Übergang von anderen vertraglichen Vereinbarungen, wie einer in einem Werkvertrag zwischen Bauträger und den beklagten Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung. Auf die Gerichtsstandsvereinbarung könnten sich die klagenden Parteien daher nicht berufen.
Dagegen erheben die klagenden Parteien Rekurs wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; in ihren – im Übrigen nicht darzustellenden – Eventualbegehren stellen sie unter anderem einen Überweisungsantrag.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die klagenden Parteien beanstanden die Ausführungen des Erstgerichts als aktenwidrig, jeder der klagenden Parteien seien die der Bauträgerin gegen die beklagten Parteien zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung nach § 16 BTVG abgetreten worden. Sie wünschen dazu die Präzisierung, dass ihr Vorbringen dahin zu verstehen sei, dass nur jenen klagenden Parteien, welche mittels Kauf- und Bauträgervertrag Eigentum erworben haben – jeweils unter Hinweis auf ihr Vorbringen unter Punkt 2.1.1.6. der Klage – die der Bauträgerin gegen die beklagten Parteien zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung nach § 16 BTVG abgetreten worden seien. Denjenigen klagenden Parteien, welche nicht mittels Kauf- und Bauträgervertrag Eigentum erworben haben, seien die gegen die beklagten Parteien zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche rechtsgeschäftlich abgetreten worden.
Dazu ist auszuführen:
Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens begründet nicht den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit, sie kann aber zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben (RS0043402 [T5]).
Die klagenden Parteien sind daher insoweit auf die nachstehenden Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen, dem ihr Vorbringen zur hier zu beurteilenden Zuständigkeitsfrage zugrunde zu legen ist.
2. Wie die klagenden Parteien richtig argumentieren, ändert sich durch eine Zession der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Auch für Belange des Prozesses tritt dadurch keine Änderung ein. Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit (vgl RS0046910 [T2]). Die in § 16 BTVG angeordnete notwendige Zession tritt mit Zugang des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbs ein und bewirkt, dass die Forderung des Bauträgers gegen den Dritten auf den Erwerber exakt so übergeht, wie sie beim Bauträger bestanden hat (vgl 3 Ob 227/11w; 2 Ob 187/15m). Daraus folgt, dass alle Vereinbarungen, die der Bauträger mit dem Dritten geschlossen hat und die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bauträgers aus mangelhafter Bauführung regeln, gegenüber dem Erwerber wirksam sind, soweit sie vor Bewirkung des Rechtsübergangs geschlossen wurden (3 Ob 227/11w Rz 4.6 zweiter Absatz).
Demnach kann sich der Erwerber auch auf eine vom Bauträger mit dem Dritten in diesem Zusammenhang geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Überdies haben sich die 11. bis 17. klagenden Parteien auch auf eine rechtsgeschäftliche Abtretung durch den Insolvenzverwalter-Stellvertreter berufen, die dazu führt, dass auch die von der Bauträgerin mit den Dritten geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung für die klagenden Parteien als Rechtsnachfolger wirkt (vgl Braun in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom 2 § 104 JN Rz 4).
Aus diesem Grund ist dem Rekurs Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Den beklagten Parteien steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu (RS0039200; vgl auch Mayr in Rechberger/Klicka 5 § 42 JN Rz 12). Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig.
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