10Bs116/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Henhofer als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Huemer-Steiner und Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Dezember 2024, Hv*–77, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner sowie des Angeklagten und dessen Verteidigers Rechtsanwalt Winkler, LL.M., durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. Juni 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis sowie eine aktenkonforme Vorhaftanrechnung enthält, wurde der ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Danach hat er in B* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch die wahrheitswidrige Vorgabe, den für die Liegenschaft EZ **, KG ** geforderten Kaufpreis von 5.494.000 Euro (US 3: sowie die damit verbundenen Nebenkosten wie die Maklergebühr und die Kosten der Vertragserrichtung) bezahlen zu wollen und zu können, zur Erbringung von Dienstleistungen verleitet und seine Vertragspartner in einem (insgesamt) 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, nämlich
1/ ab dem 31. August 2021 (US 3 f: dem Tag der Unterfertigung eines verbindlichen, vom Liegenschaftsverkäufer am 8. September 2021 angenommenen Kaufanbots) Rechtsanwalt Mag. C* D* zur Errichtung eines (US 3: von den Vertragsparteien am 11. November 2021 unterfertigten) Liegenschaftskaufvertrags und Bereitstellung eines Treuhandkontos, wodurch die E* D* F* Rechtsanwälte OG einen Schaden in Höhe des dafür vereinbarten Pauschalhonorars samt Barauslagen und Umsatzsteuer von insgesamt 99.190,82 Euro erlitt, und
2/ „auch noch nach seiner Zusicherung vom 31. August 2021, das Objekt erwerben zu wollen“, Mitarbeiter der G* B* eGen zur Koordinierung von Gesprächen zwischen den Vertragsparteien und dem Vertragserrichter und anderen Maklertätigkeiten, wodurch die Gesellschaft einen Schaden in unbekannter Höhe erlitt.
Gegen dieses Urteil richten sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (ON 89.3) - die wegen des Strafausspruchs vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft angemeldeten- (ON 78, 79) und auch ausgeführten (ON 84, 85) Berufungen, mit denen der Angeklagte eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bzw. deren (teil-)bedingte Nachsicht- die Anklagebehörde hingegen eine Anhebung des Strafmaßes anstreben.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als mildernd, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen und die Schädigung zweier Opfer im Rahmen einer Subsumtionseinheit. In Hinblick auf § 32 Abs 2 StGB wurden zudem das knapp 20-fache Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB sowie die Tatbegehung während offenen Probezeiten schuldaggravierend gewertet.
Die (bloße) Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist entgegen der Ansicht des Angeklagten noch kein Milderungsgrund (vgl RIS-Justiz RS0091354, RS0091325). In Hinblick auf das weiters reklamierte „Tatsachengeständnis“ ist festzuhalten, dass sich die Zugeständnissedes Angeklagten alleine auf das (ohnedies durch Zeugenaussagen und Urkunden determinierte [etwa ZV H* I* AS 2ff in ON 20.3; ZV Mag. C* D* AS 2ff in ON 20.5, AS9ff in ON 76.1; ZV J* I* AS 2ff in ON 20.6, AS 11ff in ON 76.1; ZV K* AS 2ff in ON 33.4, AS 23f in ON 76.1; ZV L* AS 2ff in ON 33.4; ZV Dr. M* AS 13ff in ON 76.1; Urkundenkonvolut ON 34; Exekutionsregister- und Versicherungsdatenauszüge ON 13 -18, etc]) objektive Tatgeschehen bezogen haben. Weil zum einen ein Beitrag zur Wahrheitsfindung nur dann wesentlich im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist, wenn dadurch die Beweisführung maßgebend erleichtert wird (RIS-Justiz RS0090940, RS0091510 [T1], RS0091512) und zum anderen ein Geständnis des Tatsächlichen keinen Milderungsgrund darstellt (RIS-Justiz RS0091585), wurde dieser Strafzumessungsgrund von den Erstrichtern zu Recht nicht herangezogen.
Somit wurde der Strafzumessungskatalog vollständig festgestellt. Die - von den Rechtsmittelwerbern jeweils reklamierte - fehlerhafte Gewichtung der Strafzumessungsgründe ist nicht auszumachen, sodass sich unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Heranziehung der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht gefundene Sanktion mit Blick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Tat als angemessen- und keiner Modifikation zugänglich erweist.
Entscheidend für die Anwendung (teil-)bedingter Strafnachsicht ist allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren (vgl RIS-Justiz RS0091501). Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt (US 9), stehen auf Grund der hohen Tatneigung des Angeklagten (er ließ sich trotz seiner bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer im engsten Sinne einschlägigen strafbaren Handlung über ihn verhängt wurde [auch damals spiegelte er betrügerisch seine Zahlungsfähigkeit in Zusammenhang mit Immobiliengeschäften vor]) nicht davon abhalten, innerhalb der Probezeit neuerlich zu delinquieren [ON 22, ON 23, ON 57, ON 68]) spezialpräventive Gründe der Anwendung der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB entgegen.