Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geboren am **, Studentin, **, C* D*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen den Beklagten E* , geb. am **, Unternehmer, **gasse **, **, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen EUR 30.100,00 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. März 2025, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin enthalten EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am Nachmittag des 25. Dezember 2021 ereignete sich auf einem Eisplatz in C* D* gegen 16.00 Uhr ein Unfall, an dem die Klägerin und der Beklagte - je als Eisläufer - beteiligt waren. Die Klägerin wurde durch diesen Unfall schwer verletzt.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 30.100,00 s.A. und die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom 25. Dezember 2021. Sie sei gerade in Richtung des Ausgangs des Eislaufplatzes gefahren, wobei sie sämtliche am Eislaufplatz befindliche Eisläufer im Blick gehabt habe. Der Beklagte habe sich ihr mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Außerachtlassung der geforderten Sorgfalt von leicht hinten seitlich links genähert, habe deshalb nicht rechtzeitig bremsen können und sei dann mit ihr kollidiert. Da sie den Beklagten erst Zehntelsekunden vor dem Zusammenstoß erblickt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, auszuweichen. Das Alleinverschulden treffe den Beklagten, denn hätte er die in seiner Laufrichtung befindliche Klägerin ausreichend beobachtet, hätte die Kollision vermieden werden können. Außerdem habe der Beklagte ihrem – ebenfalls anwesenden – Vater gesagt, er sei rückwärts gefahren und habe sie daher nicht gesehen. Hätte der Beklagten die gebotene Sorgfalt angewandt, wäre der Unfall jedenfalls vermeidbar gewesen.
Der Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass er ganz langsam und vorsichtig mit seiner Tochter das Eislaufen geübt habe. Dabei sei er mit einem Abstand von ca. fünf bis sechs Meter hinter ihr gefahren, weder mit überhöhter Geschwindigkeit, noch rückwärts. Die Klägerin sei eine sehr gute und sportliche Eisläuferin und habe an dem Tag Kunststücke am Eis geübt. Er habe kurz vor der Kollision im Augenwinkel gesehen, wie sich ein junges Mädchen rasch annähere, habe jedoch keine Möglichkeit mehr gehabt, eine Reaktion zu setzen. Daraufhin sei es zum Zusammenstoß gekommen. Zudem habe die Klägerin keinen Helm getragen, was ihr ebenfalls anzulasten sei. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe daher die Klägerin.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab.
Es stellte den auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Die mit Maschendrahtzaun begrenzte, rechteckige Eisfläche zog sich über mehrere Tennisplätze und verfügte über einen Eingangs- bzw. Ausgangsbereich. Die exakten Maße der Eisfläche (Länge und Breite) sind nicht feststellbar.
Die Klägerin ist eine geübte, gute und erfahrene Eisläuferin und hielt sich am Nachmittag des 25. Dezember 2021 gemeinsam mit einem Bekannten, F* G*, auf dem Eislaufplatz auf, um Kunststücke auf dem Eis – wie etwa Pirouetten und Partnerfiguren – zu üben.
Der Beklagte hatte zwar als Kind Eislaufen gelernt, verfolgte diesen Sport in den letzten zehn Jahren vor dem 25. Dezember 2021 allerdings kaum. Der Beklagte übte am Nachmittag des 25. Dezember 2021 mit seiner (damals vierjährigen) Tochter ihre ersten Schritte auf dem Eis.
Die Klägerin machte am Rand der Eisfläche der – vom Eingangsbereich betrachtet - gegenüberliegenden Begrenzung Pause. Anschließend beschloss sie, sich aus ihrer beschriebenen Halteposition zum Eingangsbereich der Eisfläche zu begeben, wozu sie sich von der Begrenzung abstieß, beschleunigte und den Eislaufplatz – aus ihrer Blickrichtung – leicht nach links ausgerichtet über die kürzeste mögliche Wegstrecke queren wollte. Um – wie geplant – zum Eingangsbereich zu gelangen, musste die Klägerin die im Publikumseislauf übliche Grundfahrlinie in Ovalform queren. Die Klägerin erreichte nach einer kurzen Beschleunigungsphase eine mittlere Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h. 2 bis maximal 3,5 Sekunden nach dem Losfahren der Klägerin aus ihrer Halteposition kam es entweder im Bereich der Mitte des Eislaufplatzes oder – abermals vom Eingangsbereich betrachtet – noch in der hinteren Hälfte, leicht nach links versetzt, zur Kollision mit dem Beklagten, wobei die Klägerin im Kollisionsmoment eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h einhielt, mit ihrem linken Brustbereich am Beklagten anstieß, durch den Anstoß gestoppt wurde, durch einen Drehimpuls nach rechts anschließend rückwärts auf das Eis stürzte, mit ihrem Kopf auf der Eisfläche aufschlug und auf ihrem Rücken zu liegen kam. Die Klägerin hatte den Beklagten oder seine Tochter vor der Kollision nicht wahrgenommen.
Der Beklagte hatte in den letzten rund 30 Minuten vor der Kollision mit seiner Tochter bereits Runden auf dem Eislaufplatz gedreht, wobei er und seine Tochter in der - im Publikumseislauf üblichen - Grundfahrlinie in Ovalform entgegen dem Uhrzeigersinn, jedoch aufgrund der am rechten Rand Eishockey spielenden Kinder deutlich Richtung Mitte der Eisfläche versetzt, unterwegs waren. Unmittelbar vor der Kollision befand sich der Beklagte mit seiner Tochter auf der Längsseite der dem Ausgangsbereich gegenüberliegenden Seite und war noch nicht nach links ausgerichtet, um seine weitere Fahrlinie im Oval entgegen dem Uhrzeigersinn fortzusetzen. Die Tochter des Beklagten fuhr zwischen zwei und drei Meter vor ihm, als es zur Kollision mit der Klägerin kam. Der Beklagte hielt im Kollisionsmoment eine Geschwindigkeit von 4 bis maximal 5 km/h ein und fuhr vorwärts. Auch der Beklagte hatte die Klägerin erst unmittelbar im Kollisionsmoment wahrgenommen.
Die Kollision ereignete sich zwischen der Mitte des Eislaufplatzes und dem – abermals vom Eingangsbereich betrachtet - linksseitigen hinteren Bereich, der befahren wird, wenn man eine ovalförmige Fahrlinie, deutlich zur Mitte versetzt, einhält. Wo exakt sich die Kollision zwischen den Streitteilen in diesem Bereich ereignete, ist nicht feststellbar. Der Kollisionswinkel zwischen der Klägerin und dem Beklagten betrug rund 80°. Die Tochter des Beklagten war in die Kollision nicht involviert.
Wie viele Personen sich neben dem Beklagten und seiner Tochter im Zeitraum der Kollision und den Minuten zuvor in der im Publikumseislauf üblichen Grundfahrlinie in Ovalform entgegen dem Uhrzeigersinn auf dem Eis bewegten, ist nicht feststellbar.
Eisläufer verfügen in Bewegung über ein begrenztes Blickfeld von 90°. Dieser Beobachtungsradius ist von jedem aufmerksamen Eisläufer, der sich im Publikumslauf befindet und eine übliche Grundfahrlinie einhält, zu fordern. Die Klägerin hätte die Kollision vermeiden können, wenn sie vor dem Losfahren aus ihrer Halteposition aufmerksam nach links geblickt oder ihr Sichtfeld auf 120 bis 180° erweitert und ihre Aufmerksamkeit auf die sich aus dieser Richtung nähernden Eisläufer gerichtet hätte. Das begrenzte Sichtfeld von 90° kann durch die Erhöhung der Aufmerksamkeit auf 120° bis 180 ° erweitert werden, ohne dass dabei der Kopf gedreht werden muss. In diesem Fall hätte die Klägerin den sich annähernden Beklagten und seine Tochter erkennen und durch die Wahl einer deutlich langsameren Fahrgeschwindigkeit oder durch die Änderung ihrer Fahrlinie die Kollision leicht vermeiden können. Zudem hätte die Klägerin – ohne Erweiterung ihres Sichtfeldes - die Kollision vermeiden können, wenn sie in Annäherung an den Beklagten auf den vor ihr liegenden Bereich geachtet hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin den Beklagten in ihrem Blickfeld von 90° erkennen und entsprechend – wie etwa durch ein Ausweichen – auf diesen reagieren können. Eine gute Eisläuferin – wie die Klägerin – benötigt insgesamt zwei Sekunden, um eine unfallvermeidende Reaktion zu setzen, wobei in dieser Zeitspanne bereits die notwendige Erkennungs- bzw. Reaktionszeit umfasst ist. Um eine wirksame Reaktion selbst zu setzen, benötigt eine gute Eisläuferin – wie die Klägerin – lediglich eine Sekunde. Die Klägerin hätte die Kollision auch verhindern können, wenn sie eine deutlich langsamere Fahrgeschwindigkeit von maximal 10 km/h eingehalten hätte. Die von der Klägerin im Kollisionsmoment eingehaltene Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h war bei der von ihr gewählten Fahrlinie quer und über die Mitte der mäßig frequentierten Eisfläche aus technischer Sicht jedenfalls überhöht und nicht an ihr Fahrmanöver angepasst.
Der Beklagte hätte die sich annähernde Klägerin in den letzten zwei Sekunden vor der Kollision in seinem begrenzten Blickfeld von 90° nicht erkennen und damit auch nicht auf diese reagieren können. Ab einem Zeitraum von mehr als drei Sekunden vor der späteren Kollision war die Klägerin im Blickfeld des Beklagten. Der Beklagte hätte in den letzten zwei Sekunden vor der Kollision seinen Kopf bewusst nach rechts drehen müssen, um die sich annähernde Klägerin erkennen und auf diese reagieren zu können. Ein derartiges Verhalten geht aus technischer Sicht deutlich über den geforderten üblichen Sorgfaltsmaßstab im Publikumseislauf hinaus. Ob die Klägerin in einer Zeitspanne von mehr als zwei Sekunden vor der Kollision bereits aus ihrer Halteposition losgefahren war oder noch an der Begrenzung stand, ist nicht feststellbar. Es ist im Publikumseislauf nicht möglich vorherzusehen, wie sich andere Eisläufer 4 bis 5 Sekunden später verhalten werden. Die Geschwindigkeit des Beklagten von 4 bis maximal 5 km/h war aus technischer Sicht jedenfalls nicht überhöht.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin der Beweis für rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht gelungen sei. Es teilte die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, dass vom Beklagten, welcher eine gewöhnliche Grundfahrlinie eingehalten habe, nicht gefordert werden könne, durch eine Drehbewegung seines Kopfes den – aus seiner Sicht – rechten Rand der Eisfläche zu beobachten. Es sei vielmehr so gewesen, dass die Klägerin die Kollision leicht vermeiden hätte können. Aus diesem Grund sei das Klagebegehren bereits dem Grunde nach abzuweisen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren vollumfänglich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte erstattete Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin die Nichtdurchführung des Ortsaugenscheins auf dem Eislaufplatz in D* geltend. Der Mangel sei aus ihrer Sicht relevant, da mit der Durchführung des Ortsaugenscheins am Unfallort die genauen Maße des Eislaufplatzes und damit der Kollisionspunkt, die Wegstrecke der Klägerin und die Reaktionszeiten ermittelt werden hätten können.
Die Klägerin beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Sportunfälle und Biomechanik. Mit Beschluss vom 20. November 2024 (ON 11) wurde der Sachverständige Mag. Ing. H* mit der Erstattung von Befund und Gutachten zum Unfallhergang sowie zur (allfälligen) Vermeidbarkeit durch die Klägerin und den Beklagten beauftragt. Das Erstgericht teilte im Zuge dessen mit, dass der Eislaufplatz in D* – auf dem sich der Unfall ereignete – nach Auskunft des Tourismusverbandes nicht mehr betrieben werde und daher der Ortsaugenschein – nach Rücksprache mit dem Sachverständigen – in der Eisarena I* stattfinden werde.
Wenn die Klägerin hier einen Stoffsammlungsmangel geltend macht und anführt, dass der von ihr beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt wurde, lässt sie unerwähnt, dass ein Ortsaugenschein sehr wohl stattgefunden hat. Er war zwar nicht am ursprünglichen Ort des Geschehens, weil es diesen Eislaufplatz nicht mehr gibt, jedoch ersatzweise in der Eisarena I*. Entgegen der offenbar in der Berufung vertretenen Ansicht war für den Sachverständigen für die Nachvollziehbarkeit des Unfallhergangs und die Vermeidbarkeit für beide Parteien vor allem die Fahrweise der Klägerin und des Beklagten ausschlaggebend und nicht die genauen Maße der Eislauffläche, sodass es grundsätzlich an der erforderlichen Relevanz mangelt.
Grundsätzlich richtig ist die Ansicht der Klägerin, dass bei Stoffsammlungsmängel nach § 496 ZPO keine Rügepflicht besteht. Dass der Ortsaugenschein nicht in D*, sondern an einem alternativen Ort, nämlich in der Eisarena I* stattfindet, teilte das Erstgericht den Parteien bereits im Bestellungsbeschluss des Sachverständigen mit. Daraufhin äußerte sich die Klägerin und teilte mit, dass es laut ihren Informationen noch nicht klar sei, wo der Eislaufplatz D* in Zukunft betrieben werde, verlor jedoch kein Wort darüber, dass aus ihrer Sicht die genauen Maße des Eislaufplatzes erheblich sein würden und sie nicht mit der Durchführung des Ortsaugenscheins im I* einverstanden sei. Auch später erwähnte sie gegenüber dem Erstgericht nicht, dass es von erheblicher Bedeutung sei, dass die genauen Maße des Eislaufplatzes eruiert werden würden. Wäre die Klägerin daher der Ansicht gewesen, dass die Durchführung des Ortsaugenscheins an einem anderen Ort als in D* sie in ihren Rechten beeinträchtige und dies für die Beurteilung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung relevant sei, hätte sie diesen Umstand jedenfalls rügen müssen.
Ein aufzugreifender Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
1.2. Des Weiteren moniert die Klägerin als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen die Erörterungspflicht bzw. eine überraschende Rechtsansicht. Das Erstgericht habe nicht erörtert, dass es davon ausgehe, dass am Unfalltag am Eislaufplatz in D* eine ovale Laufrichtung gegen den Uhrzeigersinn vorgelegen habe und das Queren der Fahrlinie besondere Aufmerksamkeit bedurft habe. Dies sei weder von der Klägerin noch vom Beklagten vorgebracht worden und seien daher beide davon ausgegangen, dass keine vorgegebene Fahrtrichtung vorgelegen habe. Die Klägerin hätte bei Erörterung dieses Umstandes ein ausführliches Vorbringen dahingehend erstattet, dass am Unfalltag keine ovale Fahrlinie gegen den Uhrzeigersinn vorgelegen habe, sondern die Eisläufer sich nach Lust und Laune bewegt hätten. Rechtlich wäre das Erstgericht dann zum Ergebnis gekommen, dass sich der Beklagte nicht in einem Vorrangverhältnis zur Klägerin befunden habe und ihn jedenfalls ein Mitverschulden treffe.
Das Gericht muss nach § 182a ZPO das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, weshalb das Gericht seine Rechtsauffassung den Parteien darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat (RIS-Justiz RS0037300; RS0108816). Diesfalls liegt aber keine für die Klägerin überraschende Entscheidung vor.
Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde die ovale Laufrichtung gegen den Uhrzeigersinn einerseits von der Klägerin, dem Beklagten und dem Vater der Klägerin thematisiert und andererseits auch vom Sachverständigen seinem mündlich erstatteten Gutachten zugrunde gelegt. Er führte aus, dass die übliche Grundfahrlinie auf einem Eislaufplatz in Ovalform gegen den Uhrzeigersinn ist und die Klägerin die Hauptfahrrichtung der übrigen Eisläufer, nämlich das Oval, gequert habe (ON 20, S. 22). Der Klagevertreter erstattete in der mündlichen Verhandlung zudem sehr wohl ein Vorbringen dazu, nämlich dass den Beklagten zumindest ein Mitverschulden treffe, insbesondere da am Eislaufplatz keine geregelte Fahrlinie objektiviert werden habe können sowie dass auf dem vorgelegten Video keine vorgegebene Fahrlinie zu sehen sei, sondern sich sämtliche Eisläufer nach Lust und Laune in alle Richtungen auf dem Eislaufplatz bewegen würden (ON 20, S. 27).
In Anbetracht dessen hätte das Erstgericht diesen Umstand daher nicht gesondert erörtern müssen, da die ovale Laufrichtung einerseits wiederholt thematisiert wurde und andererseits die Klägerin – entgegen der Berufungsausführungen – dazu bereits ein gesondertes Vorbringen erstattete. Es kann für sie daher nicht überraschend sein, dass dieses Thema im Verfahren von Relevanz war.
Der Verfahrensrüge der Klägerin kommt daher inhaltlich insgesamt keine Berechtigung zu.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Klägerin bekämpft folgende Feststellung: „Die exakten Maße der Eisfläche (Länge und Breite) sind nicht feststellbar.“
Stattdessen begehrt sie nachfolgende Feststellung: „Der unfallgegenständliche Eislaufplatz in D* erstreckte sich über 4 Tennisplätze und wies sohin Maße von 144 x 72 Meter auf.“
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die exakten Maße nicht mehr feststellbar seien, da der Eislaufplatz nicht mehr betrieben werde, sowie dass die Personen die Größe auch nur grob schätzen hätten können. Das Erstgericht habe übersehen, dass der Zeuge Dr. J* B* die konkrete Größe des Eislaufplatzes gewusst habe, nämlich dass er sich über vier Tennisplätzen erstrecke. Nach den Vorgaben des internationalen Tennisverbandes sei ein Tennisplatz 36 x 18 Meter groß. Ihrer Ansicht nach müsse man die Werte mal vier multiplizieren und so komme man zum Ergebnis, dass der Eislaufplatz – bei einer angenommenen Größe von vier Tennisplätzen – ein Ausmaß von 144 x 72 Meter haben müsse. Wenn man von der Kollision in der Mitte des Platzes ausgehe und dies eine Strecke von 36 Meter sei, dann hätte die Klägerin bei einer Laufgeschwindigkeit von 15 km/h hierfür 8,6 Sekunden gebraucht und der Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, um die Klägerin wahrzunehmen. Ihn treffe daher ein Mitverschulden.
Vorangestellt wird, dass der Eislaufplatz einerseits nicht mehr betrieben wird und andererseits die Klägerin, der Beklagte und die Zeugen allesamt unterschiedliche Angaben zur Größe des Eislaufplatz machten. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere stützt sich die Berufungswerberin auf die Aussage des Zeugen Dr. B*, der angibt, dass sich der Eislaufplatz konkret über die Fläche von vier Tennisplätzen erstreckt habe. Für die Berechnung legt die Klägerin die Maße eines Platzes von 36 x 18 Meter zugrunde, wobei hier angemerkt werden muss, dass diese variieren, je nachdem wie groß die Auslaufflächen sind. Für die Berechnung einer Fläche von vier Plätzen muss man sowohl die Länge als auch die Breite mal zwei und nicht – wie von der Klägerin in der Berufung ausgeführt – mal vier multiplizieren. Die Argumentation geht daher von vornherein ins Leere und muss nicht weiter behandelt werden.
2.2. Weiters wendet sie sich gegen folgende Feststellungen: „2 bis maximal 3,5 Sekunden nach dem Losfahren der Klägerin aus ihrer Halteposition kam es entweder im Bereich der Mitte des Eislaufplatzes oder – abermals vom Eingangsbereich betrachtet – noch in der hinteren Hälfte, leicht nach links versetzt, zur Kollision mit dem Beklagten“ sowie „Die Kollision ereignete sich zwischen der Mitte des Eislaufplatzes und dem – abermals vom Eingangsbereich betrachtet - linksseitigen hinteren Bereich, der befahren wird, wenn man eine ovalförmige Fahrlinie, deutlich zur Mitte versetzt, einhält. Wo exakt sich die Kollision zwischen den Streitteilen in diesem Bereich ereignete, ist nicht feststellbar.“
Ersatzweise begehrt sie nachfolgende Feststellung: „Ca. 8 Sekunden nach dem Losfahren der Klägerin aus Ihrer Halteposition kam es im Bereich der Mitte des Eislaufplatzes zur Kollision mit dem Beklagten.“
Die Klägerin meint zusammengefasst, dass sie sowie die Zeugen F* G* und Dr. J* B* ausgesagt hätten, dass sich die Kollision ziemlich in der Mitte des Eislaufplatzes ereignet habe. Bei der angenommenen Zeitspanne von 2 bis 3,5 Sekunden beziehe sich das Erstgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen, welche auf den Wahrnehmungen des Eislaufplatzes im I* ** beruhen. Diese würden jedoch nicht den Maßen des Eislaufplatzes in D* entsprechen, denn dieser erstrecke sich über vier Tennisplätze und sei daher die Fläche 144 x 72 Meter groß. Der Beklagte habe daher ausreichend Zeit gehabt, die Klägerin wahrzunehmen und hätte den Unfall vermeiden können.
Abgesehen davon, dass die genauen Maße der Eislauffläche ohnehin nicht entscheidungsrelevant sind, ist die Prämisse, aus der die Klägerin die Ersatzfeststellung als Schlussfolgerung ableitet, wie in Punkt 2.1 ausgeführt, fehlerhaft, sodass sie schon allein aus diesem Grund nicht getroffen werden kann.
Das Erstgericht stellte im Sinne des Sachverständigengutachtens fest, dass die Klägerin zwar ab einem Zeitraum von mehr als drei Sekunden im Blickfeld des Beklagten gewesen sei, jedoch hätte er seinen Kopf bewusst nach rechts drehen müssen, um die sich annähernde Klägerin in den letzten zwei Sekunden vor der Kollision erkennen und auf sie reagieren zu können. Ein derartiges Verhalten gehe jedoch aus technischer Sicht deutlich über den geforderten üblichen Sorgfaltsmaßstab im Publikumseislauf hinaus. Ob die Klägerin in einer Zeitspanne von mehr als zwei Sekunden vor der Kollision bereits aus ihrer Halteposition losgefahren sei oder noch an der Begrenzung gestanden habe, ist nicht feststellbar.
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist es aber nicht relevant, ob der Beklagte die herannähernde Klägerin schon länger als zwei Sekunden vor der Kollision sehen und auf sie reagieren hätte können.
2.3. Außerdem bekämpft sie weiters die Feststellungen: „Wie viele Personen sich neben dem Beklagten und seiner Tochter im Zeitraum der Kollision und den Minuten zuvor in der im Publikumseislauf üblichen Grundfahrlinie in Ovalform entgegen dem Uhrzeigersinn auf dem Eis bewegten, ist nicht feststellbar“ sowie „ … wobei er und seine Tochter in der – im Publikumseislauf üblichen – Grundfahrlinie in Ovalform entgegen dem Uhrzeigersinn, jedoch aufgrund der am rechten Rand Eishockey spielenden Kinder deutlich Richtung Mitte der Eisfläche versetzt, unterwegs waren“ und „Unmittelbar vor der Kollision befand sich der Beklagte mit seiner Tochter auf der Längsseite der dem Ausgangsbereich gegenüberliegenden Seite und war noch nicht nach links ausgerichtet, um seine weitere Fahrlinie im Oval entgegen dem Uhrzeigersinn fortzusetzen“.
Die Klägerin begehrt ersatzweise nachfolgende Feststellung: „Zum Zeitpunkt der Kollision bestand am Eislaufplatz in D* keine übliche Grundfahrlinie des Publikumslaufs in Ovalform gegen den Uhrzeigersinn, sondern bewegten sich sämtliche Eislaufbenutzer nach Lust und Laune auf der Eisfläche. Es spielten beispielsweise Kinder am rechten Eislaufplatzrand bzw. drehte die Klägerin mit dem Zeugen G* Pirouetten im linken Bereich des Eislaufplatzes. Auch der Beklagte hielt sich vorzüglich zuerst auf der linken Eislaufplatzhälfte auf. Daraus ist jedenfalls keine vorgegebene Publikumslaufrichtung abzuleiten“ sowie „Unmittelbar vor der Kollision bewegte sich der Kläger mit seiner Tochter in der Mitte des Eislaufplatzes.“
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Ersatzfeststellung relevant sei, da ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten durch das Erstgericht vor allem aus dem Grund verneint worden sei, da dieses annimmt, dass sich der Beklagte aufgrund der vorgegebene Fahrtrichtung quasi im „Vorrang“ befunden habe. Hätte diese vorgegebene Fahrtrichtung nicht bestanden, so hätte der Beklagte eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Eisläufern getroffen, wodurch sich zumindest ein Mitverschulden des Beklagten ergeben hätte.
Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, hat der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung anzugeben, welche Feststellung bekämpft wird, welche Ersatzfeststellung begehrt wird, aufgrund welcher („unrichtigen“) Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher („richtigen“) beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen ( Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 , 173).
Die begehrte Ersatzfeststellung muss mit der bekämpften Feststellung in einem Austauschverhältnis stehen, also inhaltlich an ihre Stelle treten können. Dabei ist nicht eine bestimmte grammatikalische Formulierung entscheidend, sondern dass zu einem abgrenzbaren und konkreten Beweisthema ein anderer Sachverhalt festgestellt werden soll. Nicht logisch und daher unzulässig ist es, eine bekämpfte Feststellung zu einem Beweisthema durch eine (scheinbare) Ersatzfeststellung ersetzen zu wollen, die aber bei genauer Beurteilung ein anderes Beweisthema feststellungsmäßig abdecken würde ( Pochmarski/Tanczos/Kober, aaO, 174). Die Ersatzfeststellungen müssen also mit den bekämpften Feststellungen korrespondieren (OLG Linz 1 R 122/23a mwN; OLG Linz 4 R 46/24y, 4 R 30/25x; vgl auch OLG Linz 6 R 107/23g, 6 R 121/23s uva).
Die mit der Ersatzfeststellung angesprochenen Umstände, dass sich sämtliche Leute nach Lust und Laune auf der Eisfläche bewegten sowie, dass Kinder am rechten Eislaufplatzrand spielten bzw. die Klägerin mit dem Zeugen G* Pirouetten im linken Bereich des Eislaufplatzes drehten, korrespondieren in diesem Umfang nicht mit der bekämpften Feststellung, sodass die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und daher keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt werden kann.
Trotzdem kann ausgeführt werden, dass die Feststellung des Erstgerichts, dass eine ovale Grundfahrlinie gegen den Uhrzeigersinn bestanden habe, nicht zu beanstanden ist. Der Klägerin gelingt es durch ihre Berufungsausführungen nicht, Bedenken gegen das zugrunde gelegte schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten bzw. gegen die aufgrund dessen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hervorzurufen, zumal sich dies mit den für glaubhaft erachteten Angaben des Beklagten und des Zeugen Dr. B* deckt (ON 20 S. 7 und 8 bzw S. 15).
Die Klägerin hätte vor dem Queren der Eisfläche jedenfalls nach links und rechts sehen müssen, um sich so zu vergewissern, dass sie mit keinen anderen Eisläufern kollidiert. Außerdem muss sie als schnellere Eisläuferin jedenfalls mehr Vorsicht walten lassen.
Insgesamt kann die Klägerin damit keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen aufzeigen, weshalb der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt.
3. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin macht in ihrer Rechtsrüge geltend, dass das Erstgericht übersehen habe, dass sie nach dem Losfahren aus ihrer Halteposition nach etwa 2 bis maximal 3,5 Sekunden mit dem Beklagten kollidiert sei, sohin der Beklagte einen längeren Zeitraum als 2 Sekunden Zeit gehabt habe, sie erkennen zu können. Weiters würde sich aus den Feststellungen nicht ergeben, dass am Eislaufplatz in D* eine übliche Grundfahrlinie der Eisläufer in Ovalform gegen den Uhrzeigersinn bzw. ob diese Grundfahrlinie überhaupt vorgelegen habe.
Festzuhalten ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen der Klägerin für nicht stichhältig erachtet, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Erstgerichts, auf die grundsätzlich verwiesen wird, für zutreffend (§ 500a ZPO).
Zu den Berufungsausführungen ist kurz zu erwidern:
Da die Klägerin teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Rechtsrüge in diesen Teilen nicht gesetzmäßig ausgeführt und einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich (RS0043603 [T8]). Das Erstgericht hat – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin – festgestellt, dass auf dem Eislaufplatz in D* eine im Publikumseislauf übliche Grundfahrlinie in Ovalform entgegen dem Uhrzeigersinn, vorgelegen habe (US 5 1. und 3. Absatz). Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beklagte habe vor der Kollision eine mangelnde Aufmerksamkeit gezeigt. Denn es steht fest, dass der Beklagte die sich annähernde Klägerin nicht erkennen und auch nicht auf sie reagieren habe können. Er hätte seinen Kopf bewusst nach rechts drehen müssen, was aus technischer Sicht deutlich über den geforderten üblichen Sorgfaltsmaßstab im Publikumslauf hinausgehe (US 6 letzter Absatz). Davon abgesehen wäre zu Lasten der für einen Sorgfaltsverstoß des Beklagten beweispflichtigen Klägerin ohnehin davon auszugehen, dass die Kollision nach etwa 2 Sekunden nach dem Losfahren aus der Halteposition erfolgt ist.
Schließlich steht die Klägerin fälschlicherweise auf dem Standpunkt, das Erstgericht laste ihr an, sich nicht in Ovalform gegen den Uhrzeigersinn am Eislaufplatz bewegt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass das Erstgericht die Vermeidbarkeit des Unfalls seitens der Klägerin nicht von einer bestimmten Fahrtrichtung ableitete, sondern, dass wenn sie vor dem Losfahren aus ihrer Halteposition aufmerksam nach links geblickt, ihr Sichtfeld erweitert und ihre Aufmerksamkeit auf die sich aus dieser Richtung annähernden Eisläufer gerichtet hätte, der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Hingegen kann dem Beklagten kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, weshalb ein Mitverschulden des Beklagten nicht ableitbar ist.
Demnach kommt auch der Rechtsrüge der Klägerin keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Ein Bewertungsausspruch konnte unterbleiben, weil bereits das im Berufungsverfahren noch strittige Geldleistungsbegehren insgesamt EUR 30.000,00 übersteigt (vgl. RS0042277).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
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