9Bs59/25b – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* B* und eine andere Person wegen Kosten gemäß § 196a StPO über die Beschwerde der Beschuldigten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26. Februar 2025, HR*-65, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Gegen A* B* und C* B* behing zu StA Wels St* ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs verschiedener Straftaten nach dem SMG. Während gegen A* B* Anklage erhoben wurde (ON 60), stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C* B* am 3. Februar 2025 gemäß § 190 StPO mangels ausreichenden Tatnachweises in dubio ein (ON 1.42).
Hierauf beantragte C* B* mit (im Gerichtsakt nicht einjournalisierter) Eingabe vom 5. Februar 2025 unter Vorlage einer Leistungsaufstellung ihres Rechtsfreunds über eine Gesamtsumme von etwas mehr als 17.000 Euro, ihr einen angemessenen Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten zuzuerkennen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 65) setzte das Erstgericht den Verteidigungskostenbeitrag mit 1.200 Euro fest.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die Beschwerde der C* B* (ON 66), die jedoch ohne Erfolg ist.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in der Grundstufe („Stufe 1“) den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Mit dieser Bestimmung sollen die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbeitrags generell an die bereits im Rechtsbestand enthaltene Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt, jedoch – wie auch dort – spezifischer und umfangreicher gefasst werden. Grundsätzlich wird aber weiterhin an der Bemessung in Form von Pauschalkosten beiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 ff).
Zur Umsetzung des differenzierten Konzepts ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und konkretem Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen (zum Landesgericht ressortierenden) Ermittlungsverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit der:dem Mandantin:Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden, und schlägt damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) mit rund 3.000 Euro zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Orientiert an jenen Kriterien unterschritt das dem Akt zu entnehmende konkrete – notwendige und zweckmäßige – Verteidigerhandeln in dem etwa dreieinhalbmonatigen Ermittlungsverfahren, in welchem hinsichtlich der Rechtsmittelwerberin der Verdacht bestimmter Tatbeiträge zum Suchtgifthandel des (nunmehr) Angeklagten im Raum stand, damit unter Berücksichtigung der sehr moderaten Verfahrenskomplexität, mögen dazu auch im Rahmen des Aktenstudiums die Ergebnisse einiger Zeugenbefragungen sowie einer Hausdurchsuchung zu bewerten gewesen sein, und eines Aktenumfangs von 59 Ordnungsnummern bis zur Einstellung gemäß § 190 StPO, der sich freilich (neben 17 Standblättern) gehäuft aus Akteneinsichtsanträgen beider Beschuldigter speiste, noch klar das Maß der dem Gesetzgeber vorgeschwebten Durchschnittskonstellation: neben einer zweckdienlichen – und insoweit für den Strafakt generell ausreichenden – Vollmachtsbekanntgabe (ON 22) und den weiteren, bereits erläuterten Aktenfreischaltungsersuchen (betreffend die Beschwerdeführerin ON 45, ON 51, ON 53, ON 55) ist eine Teilnahme des Verteidigers ganz zu Beginn des Ermittlungsverfahrens an der neunminütigen niederschriftlichen Vernehmung seiner Mandantin, die dort keine Aussage ablegte (ON 21.3 = ON 24.6), dokumentiert.
Wenngleich der Beschwerde einzuräumen ist, dass nach geltendem Recht nicht mehr an einen gewissen Prozentsatz der Höchstbetragsgrenze angeknüpft, sondern ein näher definierter durchschnittlicher Verteidigungsaufwand für ein Standardverfahren als Ausgangswert für die Pauschalbeitragsbemessung herangezogen werden soll (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8), ist im vorliegenden Fall der bereits vom Erstgericht zuerkannte Pauschalbeitrag zu den Kosten des nachvollziehbar zweckmäßigen Verteidigereinsatzes der Höhe nach angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.