Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. März 2026, GZ 33 Hv 2/26p-62, weiters die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er am 30. Jänner 2026 mehrere, im angefochtenen Urteil namentlich genannte Justizwachebeamte mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich unter anderem seiner Verbringung zur Absonderung in einer Einzelzelle (§ 116 Abs 2 StVG) und seiner Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (§ 103 Abs 1 Z 4 StVG) zu hindern versucht, indem er sich durch heftiges Winden mit seinem Oberkörper aus Festhaltegriffen der Beamten zu lösen und wiederholt versuchte, seine Hände wegzureißen, an welchen er mit Handfesseln von einem Beamten gehalten wurde.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers erörtert und mängelfrei ausgeführt, weshalb es dieser angesichts ihn belastender Beweisergebnisse nicht folgte (US 4 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Einzelheiten seiner Aussage in den Entscheidungsgründen war es mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
[5]Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus den objektiven Tathandlungen“ (US 5) begegnet der weiteren Kritik zuwider (der Sache nach Z 5 vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken und ist bei – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch auch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882 [T1]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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