Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.2.2026, GZ **-83, nach der (zuletzt) am 10.8.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Pernsteiner, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA MMag. René Schwetz (für RA Mag. Markus Abwerzger) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
In S t a t t g e b u n g der Berufung wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und in der Sache selbst erkannt:
Der Angeklagte ist
s c h u l d i g ,
er hat am 14.9.2022 in ** B* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte: „Ich nehme mir dich persönlich vor, ich weiß genau wo du wohnst und arbeitest. Ich werde dich abstechen. Du kommst heute nicht mehr heim.“.
Der Angeklagte hat hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 8,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitstrafe, und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten
sowie gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO zur Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens
v e r u r t e i l t.
Gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO wird die Privatbeteiligte B* auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der zu C* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit nach Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* vom Vorwurf, er habe am 14.9.2022 in ** B* gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte: „Ich nehme mir dich persönlich vor, ich weiß genau wo du wohnst und arbeitest. Ich werde dich abstechen. Du kommst heute nicht mehr heim.“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 88, 5), die fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführt wurde. Die (auch) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit wurde darin ausdrücklich zurückgezogen (ON 90). Die Schuldberufung zielt auf einen strafantragskonformen Schuldspruch und die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe ab; in eventu wird die Kassation des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht beantragt.
Der Angeklagte sprach sich in seinen Gegenausführungen (ON 91) gegen einen Rechtsmittelerfolg aus.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat der Berufung in ihrer Stellungnahme bei.
1./ Zur Berufung:
Aufgrund der in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente kamen Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der zum Freispruch führenden Negativfeststellungen zum Bedeutungsgehalt der inkriminierten Äußerungen des Angeklagten und zur subjektiven Tatseite (US 3 iVm US 7) auf.
Das Berufungsgericht wiederholte daher das Beweisverfahren (§ 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 1 StPO) durch förmliche Einvernahme des Angeklagten, der Zeugen B*, Dr. D* und OKontr. E*, durch Verlesung einer aktuellen Strafregisterauskunft nach § 252 Abs 2 StPO sowie im Übrigen durch einverständliches Referat des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. F* vom 22.9.2025 (ON 55) samt dessen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.2.2026 (ON 82, 11 ff) und der Angaben des Zeugen G* (ON 82, 6 f).
Auf Basis dieser eigenen Beweiswiederholung trifft das Berufungsgericht folgende Feststellungen:
In den frühen Morgenstunden des 14.9.2022 kam es im Beisein unter anderem des Gerichtsvollzieher OKontr. E*, B* und einer Angestellten der H*, zur Zwangsräumung der vom Angeklagten bewohnten Wohnung in **, nachdem der Mietvertrag bereits über zwei Jahre vorher seitens der Vermieterin gekündigt worden war. Im Laufe des Vormittags begab sich der Angeklagte auf den großflächigen Parkplatz vor der Wohnungsanlage und erblickte dort B*. Er ging direkt zu ihr und teilte ihr mit, dass er sich sie persönlich vornehmen werde, er genau wisse wo sie wohne und arbeite, er sie abstechen werde und sie heute nicht mehr heimkomme. Er sprach mit ernster Miene und normalen Tonfall. Weitere Personen waren zu diesem Zeitpunkt weder anwesend noch in Hörweite. Hiernach drehte sich der Angeklagte um und entfernte sich von B*, die panische Angst verspürte und aufgrund des Vorfalls psychologische Hilfe in Anspruch nahm sowie eine Therapie absolvierte. Ob B* vorfallskausal eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitt, kann jedoch nicht festgestellt werden.
Die gegenüber B* gerichteten Äußerungen waren dem Angeklagten ernst, gleichsam kam ihnen die Bedeutung einer Drohung mit einer Verletzung am Körper zum Nachteil der B* zu. Dass diese Drohung bzw Verwirklichung des angedrohten Übels der Genannten auch als ernstgemeint erschien, wusste und wollte der Angeklagte und lag der gewollte Sinn seiner Äußerungen konkret also darin, bei B* den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Verletzung an ihrem Körper zu erwecken. Bei seinem Vorgehen kam es dem Angeklagten darauf an, B* in Furcht und Unruhe, also in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen.
Der Angeklagte konnte zum Tatzeitpunkt das Unrecht seiner Tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln. Aufgrund seiner infolge chronischen Alkoholismus vorhandenen ausgeprägten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung war seine Dispositionsfähigkeit höhergradig eingeschränkt.
Dass der Angeklagte – entgegen seiner Verantwortung – die in Rede stehenden Äußerungen (auch auf die konstatierte Art und Weise) aussprach, stützt das Berufungsgericht auf die unbedenklichen Schilderungen der Zeugin B*. Diese schilderte bereits den zur Überwachung der Zwangsräumung hinzugezogenen und etwa um 9.00 Uhr eingetroffenen Polizisten vor Ort den in Rede stehenden Vorfall und gab die inkriminierten Äußerungen des Angeklagten an (ON 2.2, 2). Dabei blieb die Zeugin auch anlässlich ihrer polizeilichen (ON 2.6) und gerichtlichen Vernehmung vor dem Erstgericht (ON 49.1, 3 ff und ON 82, 4 ff). Das Berufungsgericht konnte sich in der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschaffen, wobei sie dabei einen integren sowie aufrichtigen Eindruck hinterließ und ihre bisherigen Angaben bestätigte. Diese waren frei von Aggravierungstendenzen, nachvollziehbar und plausibel. Stichhaltige Hinweise für eine Falschbezichtigung der Zeugin B* fehlen gänzlich. Die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten, wonach ihn die Zeugin „loswerden habe wollen“ (ON 82, 3) sind unkonkret und spekulativ. Nicht nachvollziehbar sind auch seine in der Berufungsverhandlung gemachten Angaben, wonach „der seinerzeitige Raufhandel“ Auslöser für den vorliegenden Vorfall bzw eine „Drohung von B* vom Jänner 2020“ Grund für die (wahrheitswidrige) Anzeige der Genannten gewesen sei. Dass B* „einen Hass“ auf den Angeklagten habe, wurde von ihr schließlich nicht bestätigt.
Den glaubwürdigen Depositionen der Zeugin B* zufolge war zum Tatzeitpunkt niemand sonst anwesend, insbesondere befanden sich keine weiteren Personen in Hörweite. Damit stehen auch die weiteren Beweisergebnisse in Einklang, wobei die Zeugen OKontr. E* und Dr. D* ihre bisherigen Angaben in der Berufungsverhandlung aufrecht hielten.
Die Zeugen Dr. D* und G* konnten ihren Schilderungen zufolge weder ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und B* noch eine wie vom Angeklagten geschilderte Situation, wonach er seinen Schlüssel als Reaktion auf eine entsprechende Aufforderung von B* auf den Boden fallen gelassen habe, wahrnehmen. Dazu sei hinzugefügt, dass der Zeuge Dr. D* laut eigenen Angaben ohnedies nur fünf bis zehn Minuten vor Ort war und demnach nicht sagen konnte, was vor oder nach seiner dortigen Anwesenheit passierte (ON 82, 8 und Angaben in der Berufungsverhandlung) und der Zeuge G* im Ergebnis im Unklaren darüber blieb, ob er am Tattag am Vormittag oder aber erst am Nachmittag auf den Angeklagten traf (ON 82, 6 f). Die genannten Zeugen vermögen damit nichts zur Aufklärung beitragen. Deren Angaben sind daher weder geeignet den Angeklagten zu exkulpieren noch die Glaubwürdigkeit der Zeugin B* zu erschüttern. Letztlich deponierte der Zeuge OKontr. E*, „schon mitbekommen“ zu haben, dass „etwas gewesen ist“ und es zu einem „Zwist“ zwischen dem Angeklagten und B* gekommen sei, wobei er aber den genauen Wortlaut „was sie [gemeint der Angeklagte und B*] gesprochen haben“ nicht wiedergeben konnte (ON 82, 10 und Angaben in der Berufungsverhandlung). Dies wiederum stützt die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B*.
Dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, also das Unrecht seiner Tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln konnte, ergibt sich aus dem schlüssigen und unbedenklichen psychiatrischen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige wies zudem auf eine höhergradige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit hin, die „knapp unterhalb der Grenze zur Zurechnungsunfähigkeit“ liege (ON 82, 12).
Ausgehend vom unmissverständlichen Wortlaut der Drohung („Ich nehme mir dich persönlich vor, ich weiß genau wo du wohnst und arbeitest. Ich werde dich abstechen. Du kommst heute nicht mehr heim.“) erblickt das Berufungsgericht den Sinn und Bedeutungsgehalt dieser Äußerungen in einer ernstlichen, vom Willen des Drohenden abhängigen Ankündigung des Angeklagten, B* am Körper zu verletzen.
Die innere Tatseite erschließt der Berufungssenat aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens. Die Ankündigung einer von vom Willen des Drohenden abhängigen Verletzungsfolge gegenüber einem Opfer, dessen Adresse der Täter kennt (vgl BV in ON 82, 3), ohne dass dieser unmittelbar ein Streit oder sonstig Vergleichbares vorausging, lässt nur den Schluss zu, dass die Ernstlichkeit als Drohung mit einer Verletzung am Körper vom Angeklagten gewollt war und dieser zudem die Absicht hatte, B* dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, und dass er dies auch wusste. Eine andere Erklärung gibt es bei lebensnaher Betrachtung nicht. Daran vermag auch weder die höhergradig eingeschränkte Dispositionsfähigkeit des Angeklagten noch dessen zweifelsohne ob seiner stattgefundenen Delogierung vorhandene emotionale Anspannung etwas zu ändern.
Ausgehend davon hat der Angeklagte das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und war schuldig zu sprechen.
Die Rechtsfrage der Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist mit Blick auf den unmissverständlichen Wortlaut der Äußerungen als ernstliche Ankündigung, das Opfer am Körper zu verletzen, beim heranzuziehenden objektiv-subjektiven Maßstab zu bejahen. Die Bedrohte, und zwar unabhängig davon ob sich diese tatsächlich fürchtete, konnte im Anlassfall bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines Durchschnittsmenschen und Berücksichtigung der in ihrer Person gelegenen besonderen Umstände durchaus den Eindruck gewinnen, der Angeklagte sei Willens und in der Lage sie am Körper zu verletzen (RIS-Justiz RS0092255 [T8 und T19]).
Die Strafbefugnis des § 107 Abs 1 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätze Geldstrafe.
Auf der mildernden Seite ist angesichts der unbedenklichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen die krankheitswertige Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) zu berücksichtigen, wobei ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die zum Tatzeitpunkt bestandene höhergradige Einschränkung der Dispositionsfähigkeit nur „knapp unterhalb der Grenze zur Zurechnungsunfähigkeit“ lag (vgl dazu RIS-Justiz RS0091313 [T1]), zudem der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB gegeben ist ( Tipold in Leukauf/Steininger,StGB5 § 34 Rz 4; Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 34 Rz 10; 15 Os 73/93).
Erschwerend wirken sich fünf einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während aufrechter Probezeit (RIS-Justiz RS0090954) und der rasche Rückfall nach der seit 16.11.2021 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu C* des Landesgerichts Feldkirch ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 11; 15 Os 50/09f) aus.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB erachtet das Berufungsgericht beim gegenständlich zur Anwendung gelangenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten für schuld- und tatangemessen sowie tätergerecht. Mit Blick auf die seit der Tatbegehung nunmehr vergangenen Zeit, die zuletzt im Jahr 2021 erfolgte Verurteilung des Angeklagten (15. Eintragung in der Strafregisterauskunft) und seine höhergradig eingeschränkte Schuldfähigkeit konnte jedoch in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB anstelle des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von vier Monaten auf eine Geldstrafe erkannt werden (entspricht 240 Tagessätzen) und im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von drei Monaten gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Der Vollzug der Geldstrafe und die Androhung der Freiheitsstrafe sind ausreichend, um dem Angeklagten vor Augen zu führen, dass er sich hinkünftig strafbarer Handlungen zu enthalten hat.
Der Angeklagte erhält laut eigenen Angaben monatlich eine Pension von EUR 850,-- sowie eine Versehrtenrente von EUR 750,--, jeweils 14mal jährlich. Ihn treffen keine Sorgepflichten (ON 82, 2 und Angaben in der Berufungsverhandlung) Ausgehend davon war die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 8,-- zu bestimmen.
B* schloss sich mit einem Teilschmerzengeldbetrag von EUR 500,-- dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an (ON 48 und ON 82, 5). Sie sprach davon, aufgrund des Vorfalls „panische Angst“ vor dem Angeklagten gehabt zu haben. Sie habe gezittert, folglich psychologische Hilfe in Anspruch genommen und zudem eine Therapie absolviert. Deshalb und weil nunmehr „etwas Zeit verstrichen sei“ gehe es ihr besser (ON 82, 5). Ob die von der Privatbeteiligten beschriebenen psychischen Folgen derart massive Einwirkungen in deren psychische Sphäre, die bereits Krankheitswert im Sinne einer medizinischen Fassbarkeit, medizinischen Behandlungsbedürftigkeit oder ärztliche Diagnostizierbarkeit erreichen (RIS-Justiz RS0030778 [T1, T2, T9, T10, T15]), darstellen, steht nicht gesichert fest. Die zur Klärung der genannten Frage erforderliche Beweisaufnahme (durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens) würde jedoch die gegenständliche Entscheidung in der Straffrage erheblich verzögern (§ 366 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie stützt sich die angeführten Gesetzesstellen.
2./ Zum Beschluss nach § 494a StPO:
Nachdem der Angeklagte vorliegend wegen einer während der (bis 16.11.2024 laufenden) Probezeit zu C* des Landesgerichts Feldkirch begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurde und das gegen ihn gegenständlich geführte Strafverfahren bei Ablauf der genannten Probezeit bereits anhängig war (vgl ON 2.1 und insbesondere BV vom 14.9.2022 in ON 2.5; § 56 StGB; vgl auch RIS-Justiz RS0091737), ist nunmehr vom Oberlandesgericht – entgegen der von der Oberstaatsanwaltschaft noch in ihrer schriftlichen Stellungnahme unter Hinweis auf § 494b StPO [der andere Fälle, als jenen in casu vorliegenden Sachverhalt ins Auge fasst] vertretenen Ansicht – auch eine Widerrufsentscheidung zu treffen. Bei Beachtung der seit der Vorverurteilung und der hier gegenständlichen Tatbegehung bereits verstrichenen Zeit ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Feldkirch (Freiheitsstrafe von vier Monaten) nicht zusätzlich zur hier verhängten Sanktion erforderlich, um den Angeklagten hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Probezeit ist jedoch mit Blick auf die (auch einschlägige) Vorstrafenbelastung des Angeklagten auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO). Dies ist spezialpräventiv unumgänglich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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