Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Unterluggauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte GnbR in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 22.692,04 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 21.426,46 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.4.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten von 19.8.2024 bis 27.10.2025 als LKW-Fahrer auf Vollzeitbasis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen im Güterbeförderungsgewerbe, Stand 1.1.2025, Anwendung. Der Kläger wurde am 27.12.2024 von der Beklagten gekündigt. Im infolge der Kündigung zwischen den Streitteilen vor dem Landesgericht Innsbruck zu ** geführten Arbeitsrechtsstreit (in der Folge auch "Vorverfahren") wurde mit Urteil vom 30.4.2025 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ungeachtet der telefonisch ausgesprochenen Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 sowie der von ihr veranlassten Abmeldung des Klägers per 27.12.2024 aufrecht fortbestehe. Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge. Das im Vorverfahren gefällte Berufungsurteil vom 21.2.2026 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem der Kläger bis 8.1.2025 keine Zahlungen von seiner Arbeitgeberin erhalten hatte, vereinbarte er mit dem Ehegatten der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten (nachfolgend auch "Ansprechpartner"), dass er (Kläger) sich im Büro der Beklagten einfinden werde, um seine Fahrkarte auslesen zu lassen, damit festgestellt werden könne, welche Ansprüche er noch habe. Zwischen dem Kläger und dem Ansprechpartner war weder eine einvernehmliche Auflösung vereinbart noch eine Übereinkunft getroffen worden, dass der Kläger im Büro am 8.1.2025 eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben werde.
Die Klage im Vorverfahren wurde der Beklagten am 8.1.2025 zugestellt. Ein paar Stunden nach der Zustellung der Klage fand sich der Kläger vereinbarungsgemäß im Büro der Beklagten ein, um seine Fahrerkarte auslesen zu lassen. Bei seiner Ankunft befanden sich neben der Geschäftsführerin und ihrem Ehegatten auch noch eine weitere Person im Büro. Die Geschäftsführerin gab dem Kläger im Rahmen dieses Treffens bekannt, dass sie vom anhängigen Vorverfahren wisse. Ihr Gatte erklärte dem Kläger, er solle einen Ausdruck unterschreiben, damit es kein gerichtliches Verfahren gebe. Der Kläger verstand den Inhalt des ihm vorgelegten Schriftstücks nicht, da es auf Deutsch verfasst war. Es handelte sich um eine einvernehmliche Auflösung oder eine Kündigung. Der Kläger wollte den Ausdruck nicht unterschreiben, weshalb es zu einer lauten und heftigen Diskussion zwischen der (damaligen) Geschäftsführerin der Beklagten und dem Kläger kam. Die Geschäftsführerin wurde laut und schlug auf den Tisch. Sie sagte zum Kläger, dass er entweder die einvernehmliche Auflösung unterschreiben möge oder ansonsten "gleich in den LKW steigen und fahren" solle. Der Kläger fühlte sich unter Druck gesetzt, verließ das Büro und ging.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger im Rahmen des Gesprächs am 8.1.2025 sagte, er würde lieber Taxi fahren als bei der Beklagten zu arbeiten. Der Kläger sagte jedenfalls nicht, dass er am Abend noch Taxi fahren werde.
Gleich nach der Kündigung begab sich der Kläger auf Arbeitssuche, da er Geld benötigte. Von 28.12.2024 bis 19.1.2025 war er ohne anderweitigen Verdienst. Nachdem er mehrere Jobmöglichkeiten verglichen hatte, nahm er schließlich das dazumal bestbezahlte Angebot als LKW-Fahrer in Vollzeitbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen an. Die bei diesem Unternehmen ab 20.1.2025 bezogenen, vom Erstgericht auf US 11 und US 12 festgestellten (§ 500a ZPO, § 2 Abs 1 ASGG), Vergütungen bildeten im Verfahren keinen Streitpunkt. Für die Zeit bis 20.1.2025 bezog der Kläger ein Arbeitslosengeld in der Höhe von zumindest EUR 900,--. Der genaue Betrag ist nicht feststellbar.
Der Kläger war stets arbeitsbereit und arbeitswillig. Er hätte wieder bei der Beklagten angefangen zu arbeiten, wenn er dazu aufgefordert worden wäre.
Im Schriftsatz vom 10.2.2025 brachte der Klagsvertreter im Vorverfahren vor: „Der Kläger erklärt sich ausdrücklich arbeitsbereit und arbeitswillig.“ Der Kläger wurde im Vorverfahren am 30.4.2025 als Partei einvernommen. Dabei gab er über Frage des Beklagtenvertreters, ob er im Hinblick auf sein nunmehr angetretenes neues Arbeitsverhältnis überhaupt noch ein Interesse habe, bei der Beklagten zu arbeiten an: „Ja, warum sollte ich dort nicht arbeiten.“ Über Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass ihm mehrfach angeboten worden sei, wieder bei der Beklagten zu arbeiten, ergänzte er: „Es ist so, wie ich das gesagt habe. Ich wäre bereit, bei der Beklagten zu arbeiten. Das habe ich ja immer so gesagt.“
Die ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten gab bei ihrer Befragung als Partei im Vorverfahren am 30.4.2025 Folgendes an: „Der Kläger könnte tatsächlich jederzeit wieder bei uns als LKW-Fahrer anfangen. Das habe ich angeboten, das wurde ja auch letztes Mal angeboten […]. Die Vorsitzende versteht es richtig, dass ich der Meinung bin, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten geendet hat und dass der Kläger jederzeit wieder anfangen könnte, aber eben sagen müsste, dass er anfangen will, dass er wieder ein Arbeitsverhältnis beginnt.“
Am 29.9.2025 verschickte der Klagsvertreter eine E-Mail an den Beklagtenvertreter und nahm darin Bezug auf das klagsstattgebende Urteil im Vorverfahren. Darin wird (wörtlich) Folgendes ausgeführt:
„[Der Kläger] erklärt sich … hiermit ausdrücklich arbeitsbereit und arbeitswillig. Zugleich habe ich Ihre Mandantschaft aufzufordern, unverzüglich das laufende Entgelt (Lohn, Sonderzahlungen) für die Zeit ab 27.12.2024 bis heute zu meinen Handen zur Abrechnung und Auszahlung zu bringen. Mein Mandant wird seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Entgeltnachzahlung zurückbehalten.“
Am 20.10.2025 verschickte der Klagsvertreter eine weitere elektronische Nachricht an den Beklagtenvertreter, in der er der Beklagten unter Hinweis auf die nicht erfolgte Entgeltzahlung eine Frist bis 27.10.2025 setzte, um das laufende Entgelt (Lohn, Sonderzahlungen etc) zu bezahlen. Für den Fall des nicht fristgerechten vollständigen Zahlungseingangs erklärte er den berechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit Wirksamkeit per 27.10.2025.
Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Abgesehen von den oben festgestellten (schriftlichen und mündlichen) Erklärungen zu seiner Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft hat sich der Kläger nicht bei der Beklagten gemeldet oder sich am Arbeitsplatz eingefunden und kundgetan, dass er wieder bei der Beklagten arbeiten möchte. Abgesehen von der am 8.1.2025 im Rahmen des Disputs geäußerten Aussage der ehemaligen Geschäftsführerin der Beklagten, wurde der Kläger von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die Arbeit wieder anzutreten. Er wurde auch nie zum Dienst eingeteilt.
Dieser Sachverhalt bildet im Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt; ebensowenig, dass der Kläger nach der mündlichen Kündigung am 27.12.2024 von der Beklagten von der Sozialversicherung abgemeldet wurde.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage EUR 22.692,04 brutto s.A. Das Klagebegehren setze sich zusammen aus dem laufenden Entgelt von 28.12.2024 bis 31.12.2024 sowie den laufenden Entgeltdifferenzen ab Jänner 2025 bis zu seinem Austritt am 27.10.2025 unter Anrechnung seiner anderweitig verdienten Einkünfte zuzüglich Kündigungsentschädigung einschließlich Sonderzahlungen, UEL sowie SZ-Differenz für die Zeit vom 28.10.2025 bis einschließlich 16.11.2025 (aufgeschlüsselt im Ersturteil in US 4 bis US 6). Der Kläger sei stets arbeitswillig gewesen und habe seine Arbeitsbereitschaft mehrfach erklärt. Er sei von der Beklagten nie aufgefordert worden, seine Arbeit wieder anzutreten. Er sei auch nie zu einem Dienst eingeteilt worden. Vielmehr habe die Beklagte an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 27.12.2024 festgehalten und das im Vorverfahren geltend gemachte Begehren des Klägers bis zuletzt bestritten. Selbst in ihrer Berufungsschrift habe sie noch den Standpunkt vertreten, dass das Arbeitsverhältnis wirksam per 27.12.2024 geendet habe. Der Kläger sei seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen, zumal er bereits wenige Wochen nach dem rechtswidrigen Kündigungsausspruch eine neue Beschäftigung angetreten sei. Trotz intensivster Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, früher eine Alternativbeschäftigung zu finden oder ein höheres Alternativeinkommen zu lukrieren.
Die Anrechnung des eingewendeten Betrags von netto EUR 2.700,-- habe nicht stattzufinden. Diese Summe setze sich zusammen aus einem Teilbetrag von netto EUR 1.724,57, welcher bereits in der Klage als vom neuen Arbeitgeber erhaltene Lohnzahlung berücksichtigt worden sei und einem weiteren Betrag von netto EUR 975,43; falls überhaupt, dann wäre nur letzterer (iHv EUR 975,43) in Abzug zu bringen.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass dem Kläger mehrfach angeboten worden sei, seine Arbeit bei der Beklagten fortzusetzen bzw sie wieder aufzunehmen. Dies sei vom Kläger abgelehnt worden. Da er bereits seit Jänner 2025 einer anderweitigen Tätigkeit nachgehe, habe seit diesem Zeitpunkt auch keine konkrete Leistungsbereitschaft mehr bestanden. Der Kläger habe seine angebliche Leistungsbereitschaft auch nicht in geeigneter Weise bekundet. Dies müsse in der Regel durch Erscheinen im Betrieb zum Ausdruck gebracht werden. Ein Dienstnehmer müsse seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber in zumutbarer Weise anbieten und seine Arbeitsbereitschaft klar zu erkennen geben. Das Anbot müsse am bedungenen Arbeitsort zur bedungenen Arbeitszeit erfolgen. Der Kläger habe aber gar kein Interesse mehr gehabt, für die Beklagte tätig zu sein. Letztlich wäre es ihm auch leicht möglich gewesen, ein ähnlich hohes Einkommen wie bei der Beklagten anderweitig zu erwirtschaften. Selbst wenn die Entgeltansprüche dem Grunde nach berechtigt wären, was bestritten werde, müsse sich der Kläger alles anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens seiner Dienstleistungen erspart oder anderweitig erworben habe. Es gelte hier der Anspannungsgrundsatz. Da es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit ein vergleichbares Einkommen zu erzielen, habe er nicht alle seine Kräfte angespannt. Jedenfalls aber müsse er sich die im Jänner und Februar 2025 erhaltenen Zahlungen von insgesamt EUR 2.700,-- auf seine Forderungen anrechnen lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger den brutto EUR 24.126,46 abzüglich netto EUR 2.700,-- entsprechenden Nettobetrag s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Bruttobetrags von EUR 2.946,33 abzüglich brutto EUR 4.380,75 zuzüglich netto EUR 2.700,-- s.A. ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen und unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 27.12.2024 fortbestanden habe. Der Kläger sei am 8.1.2025 nicht bei der Beklagten erschienen, um eine einvernehmliche Auflösung oder eine Kündigung zu unterfertigen. Er sei an diesem Tag von der Geschäftsführerin massiv unter Druck gesetzt worden sei. Die von ihr im Zuge der mündlichen Auseinandersetzung getätigte Aussage könne unter den gegebenen Umständen nicht als konkrete Aufforderung zur Arbeit verstanden werden. Mit Ausnahme dieser Aussage sei der Kläger aber nie zur Arbeit eingeteilt oder aufgefordert worden, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Er habe seinen Arbeitswillen und seine Arbeitsbereitschaft demgegenüber mehrfach manifestiert und auch über seinen Rechtsanwalt kommuniziert. Ein darüber hinausgehendes persönliches Erscheinen im Betrieb sei angesichts des anhängigen Verfahrens, in dem die Beklagte den aufrechten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestritten habe, nicht erforderlich gewesen. Da sich der Kläger auch umgehend um eine alternative Beschäftigung bemüht habe, sei er seiner Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen. Unter Anrechnung seiner anderweitig verdienten Einkünfte stünde ihm daher ein Betrag von brutto EUR 24.126,46 (aufgeschlüsselt in US 22 bis US 24) abzüglich des im Februar 2025 aus Auszahlung gelangten Nettobetrags von EUR 2.700,-- s.A. zu; das darüber hinausgehende Mehrbegehren sei abzuweisen.
Die Beklagte bekämpft den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Sie führt ausschließlich eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils „allenfalls nach Wiederholung und/oder Ergänzung des Beweisverfahrens“ dahin, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt.
1.Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Berufung der Beklagten ausschließlich mit dem Grund des Anspruchs (konkret: der Frage der Leistungsbereitschaft iSd § 1155 ABGB) beschäftigt, weshalb es dem Berufungsgericht verwehrt ist, sich mit der Höhe des zugesprochenen Betrags zu befassen (vgl RS0043338 [T17, T18], RS0043352 [T26, T34]). Das Zinsenbegehren bildete bereits in erster Instanz keinen Streitpunkt.
2.Die Berufungswerberin argumentiert zusammengefasst, ein Arbeitnehmer sei verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Von einer Leistungsbereitschaft im Sinn des § 1155 ABGB sei nur auszugehen, wenn die geschuldete Arbeitsleistung in zumutbarer Weise angeboten und dies klar zu erkennen gegeben werde. Das Angebot der Arbeitskraft müsse am bedungenen Arbeitsort und zur bedungenen Arbeitszeit erfolgen. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich der Dienstnehmer zur vereinbarten Arbeitszeit am Arbeitsort bereithalte und ihm (dennoch) keine Tätigkeit zugewiesen werde. Die Arbeitsbereitschaft müsse demzufolge (nach außen) ersichtlich bestehen. Könne der Arbeitnehmer die Arbeitspflicht aus Gründen, die in seiner eigenen Sphäre liegen, nicht erfüllen, komme § 1155 ABGB nicht zum Tragen. Letzteres sei hier der Fall. Der Kläger habe, obwohl er am 8.1.2025 aufgefordert worden sei, entweder die einvernehmliche Auflösung zu unterschreiben, oder wieder in den LKW zu steigen und zu fahren, das Büro verlassen und sich nicht mehr bei der Beklagten gemeldet. Er habe ein neues Arbeitsverhältnis begründet, weshalb keine Rede von einer Leistungsbereitschaft im Sinn des § 1155 ABGB sein könne.
3. Dieser Rechtsansicht vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen:
3.1.Gemäß § 1155 ABGB gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt auch für nicht zustande gekommene Dienstleistungen, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, daran verhindert wurde. Die Bestimmung begründet einen Erfüllungs- und keinen Schadenersatzanspruch; sie kommt bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsvertrags zur Anwendung (vgl 9 ObA 77/22x). Die zentrale Frage, die sich hier stellt, ist somit jene, ob sich aus dem vorliegenden Sachverhalt die Leistungsbereitschaft des Klägers iSd § 1155 ABGB im klagsgegenständlichen Zeitraum (bis zu seinem Austritt am 27.10.2025) ableiten lässt (vgl RS0021428).
3.2.Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Dienstnehmer seine Bereitschaft zur Leistung auf eine Weise bekunden, die auf die Ernstlichkeit des Arbeitsangebots schließen lässt, wobei ihm hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft (8 ObA 23/05y, OLG Innsbruck 13 Ra 17/25k ua; vgl auch Rebhahn/Kietaibl in Zeller Kommentar 4§ 1155 ABGB Rz 23). Darauf, ob den Dienstgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach § 1155 ABGB nicht an (RS0021428 [T2]).
3.3. Die Bereitschaft zur Leistungserbringung kann durch Realangebot oder Verbalangebot bekundet werden. Wie die Leistungsbereitschaft zu erkennen gegeben werden muss, hängt vom Einzelfall ab (OLG Innsbruck 15 Ra 13/26p, OLG Linz 12 Ra 96/11s uvm; vgl auch 9 ObA 602/90 [dort: Aufforderung des Arbeitskräfteüberlassers, der Dienstnehmer solle sich laufend erkundigen, ob er Arbeit für ihn habe]; siehe weiters Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 24). Dabei sind das Verhalten des Arbeitgebers, die Dauer der Störung sowie die Ursache(n) für das Unterbleiben der Dienste von Relevanz. Jedenfalls zu Beginn der Störung wird ein Realangebot erforderlich sein, es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet sogleich darauf. Mit zunehmender Dauer der Störung wird ein Verbalangebot genügen, das sich dann auch auf mehrere Tage erstrecken kann. Lässt hingegen der Arbeitgeber den Dienstnehmer bewusst nicht zur Arbeit zu, so wird sogleich ein Verbalangebot ausreichen ( Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 24 mwN).
3.4.Zwar darf ein Dienstnehmer ohne eine entsprechende Erklärung seines Arbeitgebers nicht grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Dienste nicht in Anspruch genommen werden. Er darf sich daher nicht vom Betriebsgelände entfernen, wenn er nicht darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen werde. Die dahingehende Erklärung kann auch schlüssig erfolgen. Die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Leistungsbereitschaft zu bekunden, entfällt jedenfalls dann zur Gänze, wenn der Arbeitgeber seinen Willen (auch konkludent) zum Ausdruck bringt, den abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht einzuhalten, was nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall ist, wenn (und solange) der Arbeitgeber den Nichtbestand des Arbeitsvertrags behauptet (vgl RS0028806; Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 26). Diesfalls muss der Arbeitnehmer nicht (mehr) zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit sein, sondern genügt es, dass er seinen Willen kundtut, am Arbeitsvertrag festzuhalten. Während eines in diesem Zusammenhang geführten Anfechtungs- oder Feststellungsverfahrens wird die Leistungsbereitschaft des Dienstgebers bereits durch die Klage ausreichend kundgetan ( Rebhahn/Kietaibl aaO).
3.5.Das Risiko der Nichtbeschäftigung eines Dienstnehmers bei einer rechtswirksamen Kündigung oder Entlassung trägt der Arbeitgeber (9 ObA 24/01x mwN). Wird eine von ihm ausgesprochene Kündigung oder Entlassung vom Dienstnehmer angefochten und der Anfechtung rechtskräftig stattgegeben, so wird das Arbeitsverhältnis durch das klagsstattgebende Urteil reaktiviert. Der inzwischen angelaufene Verdienst ist dem Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB nachzuzahlen (vgl RS0021454 [T5]). Während des anhängigen Bestandschutzverfahrens kann der Dienstnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihn bis zu dessen Beendigung nicht wieder beschäftigen wird (OLG Graz 7 Ra 63/19t; vgl Schrammel in Klang 3 § 1155 Rz 40 ff). In solchen Fällen darf er (sehr wohl) ein unbefristetes Zwischenarbeitsverhältnis eingehen; der Arbeitgeber kann den Wiederantritt zur Arbeit erst nach dessen Beendigung verlangen (OLG Graz 7 Ra 63/19t; Rebhahn/Kietaibl aaO Rz 60).
3.6. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen wurde vom Kläger seine Arbeitsbereitschaft (über seinen Rechtsvertreter) gegenüber der Beklagten mehrfach kundgetan. Die Beklagte stellte sich demgegenüber auch noch nach dem im Vorverfahren zu ihren Lasten gefällten Feststellungsurteil erster Instanz (dass das Arbeitsverhältnis zum Kläger ungeachtet des telefonischen Kündigungsausspruch sowie der von Seiten der beklagten Partei veranlassten Abmeldung des Klägers per 27.12.2024 aufrecht fortbestehe) auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beendet sei. In Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze war der Kläger somit berechtigt (ja sogar dazu gehalten, vgl RS0021599), sich um einen anderen Verdienst zu bemühen und ein Zwischenarbeitsverhältnis einzugehen. Der Standpunkt, dass es ihm möglich gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, wird in der Berufung nicht aufrecht gehalten.
3.7. Die Äußerung der ehemalige Geschäftsführerin im Zuge des Streitgesprächs am 8.1.2025, der Kläger solle entweder die einvernehmliche Auflösung unterschreiben oder ansonsten wieder in den Lkw einsteigen und fahren wird auch vom Berufungsgericht nicht als ernst gemeinte Aufforderung zum Dienstantritt beurteilt: Dass sich diese Erklärung auf einen konkreten Lkw oder einen konkreten Transport bezog, wurde von der Beklagten nicht behauptet; vielmehr hatte sie ihn schon im Dezember von der Sozialversicherung abgemeldet. Der Kläger erschien an diesem Tag (8.1.2025), um (dies war ihm von Seiten der Beklagten so mitgeteilt worden) seine Fahrkarte auslesen zu lassen und festzustellen, welche Ansprüche er noch offen habe. Dass er nachdem seine Ablehnung, eine Unterschrift auf das ihm vorgelegte Papier zu setzen, dessen Inhalt er nicht verstand, zu einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung führte, im Zuge derer die vormalige Geschäftsführerin auf den Tisch schlug, sodann das Büro verließ, weil er sich unter Druck gesetzt fühlte, wurde vom Erstgericht in Anbetracht der hier vorliegenden Gesamtumstände zutreffend nicht als Weigerung zum Dienstantritt gewertet.
3.8. Dass der Kläger in weiterer Folge telefonisch oder auf andere Weise (jemals) aufgefordert worden wäre, bei der Beklagten zu erscheinen und seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer wieder aufzunehmen, behauptet sie nicht (vgl 8 Oba 116/02w). Vielmehr steht unbekämpft fest, dass er zu keinem Zeitpunkt aufgefordert wurde, die Arbeit wieder anzutreten und auch nie zum Dienst eingeteilt wurde (US 14). Die Aussage der Geschäftsführerin im Vorverfahren, der Kläger könne jederzeit wieder anfangen zu arbeiten, dass er aber sagen müsse, dass er wieder ein Arbeitsverhältnis beginnen wolle, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal sie damit ja gerade zum Ausdruck brachte, dass das Arbeitsverhältnis aus ihrer Sicht beendet worden sei, welchen Standpunkt die Beklagte im Vorverfahren auch bis zuletzt mit Vehemenz vertrat.
Insgesamt gelingt es der Berufungswerberin daher nicht, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben muss.
4.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1 und 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat dem im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Kläger die rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5.Die Beurteilung der Leistungsbereitschaft nach § 1155 ABGB hat jeweils einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl 3 Ob 274/04x) und wirft keine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. Die ordentliche Revision nach dieser Bestimmung ist daher nicht zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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