RS0021454 – OGH Rechtssatz
§ 1155 ABGB ist auch auf unkündbare Angestellte der Sozialversicherungsträger anwendbar. Bei Annahmeverzug des Dienstgebers (zB ungerechtfertigte Entlassung) ist die Bestimmung des § 1155 ABGB heranzuziehen.
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