Das passive Verhalten eines Dienstnehmers, der nicht zur Dienstleistung aufgefordert wird und zufolge Kenntnis der Einstellung des Dienstgebers, das Dienstverhältnis sei bereits aufgelöst, nicht immer wieder seine Dienstbereitschaft erklärt, kann nicht als stillschweigende Auflösung des Dienstvertrages gewertet werden.
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