Gemäß § 1155 ABGB ist der Dienstgeber dafür beweispflichtig, dass der Dienstnehmer einen anderen Verdienst absichtlich - dh um die Anrechnung zu verhindern - unterlassen hat.
Rückverweise
…geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963 [T30]). [2] 2. Die Behauptungs und Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 1155 ABGB trifft den Arbeitgeber (RS0021543; RS0021599). [3] Die Beklagte hat in erster Instanz keine Anrechnung eines tatsächlichen oder vorsätzlich unterlassenen anderweitigen Erwerbs des Klägers begehr t. Sie hat vorgebracht, dass er…
…Schrammel in Klang³ § 1155 ABGB Rz 39; vgl auch Spenling in KBB³ § 1155 Rz 8; RIS Justiz RS0021599 [T1]). Von einem „absichtlichen“ Versäumen des Erwerbs ist nach der Rechtsprechung daher auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in der Einschätzung aller Umstände…
…87; RIS Justiz RS0028604, zuletzt 9 ObA 90/13w mwN). Die Behauptungs und Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen trifft den Arbeitgeber (RIS Justiz RS0021543; RS0021599). 3. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr zweifelhaft, dass dem Kläger eine Arbeitsplatzsuche vor Beendigung seines (zweiten) Krankenstandes zum 1. 3. 2015 nicht zumutbar…