Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Caroline Weiskopf, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* , und 2) C* , vertreten durch Riedmüller&Mungenast Rechtsanwälte OG, Maximilianstraße 13, 6020 Innsbruck, wegen (restlich) Lastenfreistellung (Streitwert EUR 5.000,--) über den Rekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse EUR 23.194,98) gegen die im (mit Beschluss vom 29.5.2026 rechtskräftig berichtigten) Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.5.2026, **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert , dass sie zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR EUR 22.781,55 (davon EUR 3.395,56 USt und EUR 2.408,17 Barauslagen bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 1.314,88 (davon EUR 219,15 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit. Sie dehnte die Klage im Laufe des Verfahrens auf die lastenfreie Rückstellung unter Löschung eines Pfandrechts aus. Die Beklagten bestritten und erhoben einen Zug-um-Zug-Einwand. Mit rechtskräftigem Beschluss und Teilurteil des Rechtsmittelgerichts vom 30.10.2025, 2 R 144/25f, wurde der Kaufvertrag für unwirksam erklärt, auf Löschung des Einverleibungsrechts der Beklagten erkannt und die Wiederherstellung des vorherigen bücherlichen Stands bewilligt. Hinsichtlich des Begehrens auf Löschung des Pfandrechts wurde das Urteil aufgehoben und die Rechtssache insofern zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang modifizierte die Klägerin dieses Klagebegehren dahin, dass die Beklagten die Liegenschaft spätestens gleichzeitig mit der Löschung des für sie einverleibten Eigentumsrechts in Ansehung des einverleibten Höchstbetragspfandrechts lastenfrei zu stellen hätten. Zugleich legte sie eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsausdehnung in dieser modifizierten Form vor. Die Beklagten anerkannten in der Tagsatzung vom 22.4.2026 das Klagebegehren in der nun modifizierten Form und begehrten Kostenersatzzuspruch gemäß § 45 ZPO.
Mit dem (nur im Kostenpunkt bekämpften) Anerkenntnisurteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagten zum Ersatz der mit EUR 23.794,98 (davon EUR 3.564,46 USt und EUR 2.408,17 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.
Es traf eine Negativfeststellung dazu, ob die Beklagten die Liegenschaft lastenfrei gestellt haben, und stützte die ausführlich begründete Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO. § 45 ZPO sei hinsichtlich des (bei erster Gelegenheit) anerkannten Lastenfreistellungsbegehrens nicht anzuwenden. Bei Leistungsklagen reiche ein Anerkenntnis für einen Kostenzuspruch nach § 45 ZPO nicht aus, der Beklagte müsse auch erfüllen. Für die Frage des Zeitpunkts der Erfüllung einer während des Prozesses fällig werdenden Forderung seien die Leistungsfristen des § 409 ZPO unbeachtlich. Der Beklagte habe ohne unnötigen Aufschub, also zumindest zeitnah zu leisten. Nicht maßgeblich sei daher die im Klagebegehren gesetzte Frist „spätestens gleichzeitig mit der Löschung des für sie einverleibten Eigentumsrechts“, zumal es sich dabei um eine Leistungsfrist iSd § 409 ZPO handle. In Anbetracht der Fälligkeit des Anspruchs mit 26.2.2026 bzw 27.2.2026 und dem Schluss der Verhandlung am 22.4.2026 sei den Beklagten eine angemessene Frist zur Lastenfreistellung zu Verfügung gestanden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Lastenfreistellung erfolgt sei. Das Anerkenntnis der Beklagten sowie die ursprüngliche mangelnde Veranlassung zur Klagsausdehnung reiche daher für die Anwendung des § 45 ZPO nicht aus. Mangels nachgewiesener Erfüllung sei von einer nachträglich veranlassten Klagsausdehnung auszugehen.
Die Prozesserfolgsquote der Klägerin sei mit 75 % zu bemessen. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz von 50 % ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Vertretungskosten sowie 75 % der Pauschalgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Erstgericht ging in weiterer Folge detailliert auf die Kosteneinwendungen der Beklagten ein. Ua führte es aus, die Mitteilungen vom 12.8.2021, 30.3.2022, 18.4.2024 und vom 2.5.2024 seien gerichtlich aufgetragen worden und daher ersatzfähig. Der verzeichnete Tarif sei nicht bemängelt worden. Der Schriftsatz vom 2.5.2023 sei zu honorieren, zumal die Klägerin dort ihre Klage um das Begehren hinsichtlich lastenfreier Rückstellung ausgedehnt habe.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richtet sich gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung der rechtzeitige Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagten der Klägerin nur 50 % der Barauslagen iHv EUR 1.605,45 zu ersetzen hätten.
In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt:
1. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, sie hätten sich grundsätzlich gegen den Ersatz der Schriftsätze vom 12.8.2021, 30.3.2022, 2.5.2023, 18.4.2024 und vom 2.5.2024 ausgesprochen. Dieser Einwand umfasse implizit die Bemängelung des Tarifansatzes. Der Schriftsatz vom 2.5.2023 sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts gar nicht, die anderen nur nach TP 1 zu honorieren.
2.1.Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Kostenverzeichnisse sind vom Gericht seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit dagegen begründete Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden (RG0000064). Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten (einschließlich Gesetzwidrigkeiten) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RL0000133). Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung (RW0000471). Es genügt, dass die Partei die einzelnen von ihr in Frage gestellten Kostenpositionen aufzeigt und nachvollziehbar darlegt, warum im Falle des Obsiegens des Gegners die verzeichneten Kosten gar nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zuzuerkennen sind ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 54 ZPO Rz 27).
2.2. Auch wenn an die Begründetheit von Kosteneinwendungen keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, ist vom Kostengegner also zu verlangen, dass er ausreichend klar dargelegt, warum er sich gegen welche Kostenposition ausspricht. Das Argument, dass eine Leistung grundsätzlich nicht zweckentsprechend sei, kann keine konkrete Kritik am vom Gegner verwendeten Tarifansatz ersetzen. Will der Kostengegner diesen beeinspruchen, hat er das unmissverständlich darzulegen. Mangels begründeter Einwendungen dazu sind die verzeichneten Tarifansätze nicht zu überprüfen. Einzugehen ist damit nur auf die Frage, ob der Schriftsatz vom 2.5.2023 ersatzfähig ist.
2.3.Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.241). Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet ( Obermaier , aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff).
Der Schriftsatz vom 2.5.2023 (ON 68) war zwar umfangreich und enthielt eine Klagsausdehnung. Auch nach Ansicht des Senats liegt aber kein nachvollziehbarer Grund vor, warum das Vorbringen und die Ausdehnung nicht bereits früher hätte erfolgen können. Das ausgedehnte Klagebegehren war in dieser Form ohnehin unschlüssig. Soweit die Klägerin inhaltlich auf die vorherige Gutachtenserörterung reagierte, wäre ihr das bereits in der entsprechenden Tagsatzung möglich gewesen. Den Beklagten ist daher beizupflichten, dass der Schriftsatz nicht notwendig war und daher nicht gesondert zu entlohnen ist.
3. Weiters argumentieren die Beklagten, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei es nicht zutreffend, 75 % des Verfahrensaufwands der Prüfung der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zuzuordnen. Die zeitaufwendige Vernehmung der Parteien und Zeugen sei notwendig gewesen, um beurteilen zu können, welcher Teil des Kaufpreises zum Vorteil der Klägerin verwendet worden sei. Mit ihrem Zug-um-Zug-Einwand seien die Beklagten zu mehr als 50 % durchgedrungen. Mit ihrem Begehren auf Pfandrechtslöschung sei die Klägerin als unterliegend anzusehen. Sie habe es fallen gelassen und letztlich ein anderes Begehren geltend gemacht. Die Erfüllung des Anspruchs auf Lastenfreistellung sei erst für den Zeitpunkt begehrt worden, wenn das Eigentumsrecht der Klägerin wieder einverleibt sei. Bis dahin liege kein Verzug vor. Die Klägerin sei daher insofern als unterliegend anzusehen. Insgesamt sei daher eine Kostenaufhebung sachgerecht.
4.1.Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden. Die Beklagten haben eine Erfüllung des Lastenfreistellungsbegehrens nicht nachgewiesen. Die Erfüllung wäre ihnen möglich gewesen. Ihre Verpflichtung dazu besteht aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrags. Bereicherungsrechtlich ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne Abschluss des Vertrags bestünde. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 ZPO sind mangels Erfüllung des Leistungsbegehrens nicht gegeben.
Die Rekurswerber setzen sich mit der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Frist des § 409 ZPO insofern irrelevant ist, auch nicht auseinander. Eine Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, die Rechtsansicht des Erstgerichts bloß zu bestreiten, ohne dies substanziell zu begründen (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Nach Ansicht des Senats ist die letzte Formulierung des Begehrens als Klagsänderung anzusehen. Wirtschaftlich gesehen ging es der Klägerin immer um eine lastenfreie Wiederherstellung ihres Eigentums. Das Rechtsschutzziel war dasselbe. Inwieweit eine „Modifikation“ keine Änderung einer Klage wäre, vermögen die Rekurswerber ohnehin nicht überzeugend darzulegen.
4.2.Gegen die von Erstgericht unterstellte Erfolgsquote der Klägerin von 75 % bestehen keine Bedenken. Teilweises Obsiegen liegt auch dann vor, wenn einem unbedingten Klagebegehren nur mit einer erfolgreich eingewandten Zug-um-Zug-Verpflichtung stattgegeben wird (4 Ob 281/00b). Die Verurteilung Zug-um-Zug ist im Vergleich zur unbedingten Verurteilung ein Minus. Die Klägerin hat somit nur einen Teilerfolg erreicht, dessen Wert im Einzelfall nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung und dem damit verbundenen Verfahrensaufwand einzuschätzen ist (7 Ob 139/15i). Es liegt im Ermessen des Gerichts, welche Quote des Prozesserfolgs es für die Kostenentscheidung heranzieht. Wenn keine anderen Anhaltspunkte bestehen, kann auch Kostenaufhebung vorgenommen werden ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.139, 1 Ob 555/94).
Die Beklagten haben sich grundsätzlich gegen die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgesprochen. Insofern waren sie im Prozess (völlig) erfolglos. Die Prüfung der Geschäftsunfähigkeit war aufwendig. Mit ihrem Zug-um-Zug-Einwand waren die Beklagten mit weniger als der Hälfte erfolgreich. Dass sie das Erstgericht also letztlich nur mit etwa einem Viertel als obsiegend einstufte, ist nicht korrekturbedürftig.
4.3. Insgesamt ist dem Rekurs nur insoweit Folge zu geben, als der (vom Erstgericht aufgrund der Obsiegensquote zur Hälfte berücksichtigte) Schriftsatz vom 2.5.2023 nicht zu entlohnen ist. Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Klägerin von EUR 22.781,55 (davon EUR 3.395,56 USt und EUR 2.408,17 Barauslagen).
5.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41, 43 Abs 2 ZPO. Die Beklagten haben eine Kostenabänderung von EUR 23.194,98 angestrebt, aber nur iHv von EUR 1.013,43 erreicht. Angesichts dieses geringfügigen Erfolgs hat die Klägerin Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, aber nur auf Basis des letztlich zustehenden Kostenbetrags von EUR 22.781,55. Es kommt aber ohnehin zu keinem Tarifsprung. Ihr stehen daher wie verzeichnet EUR 1.314,88 (davon EUR 219,15 USt) zu.
6.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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