Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei B* Limited, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien wegen eingeschränkt EUR 37.937,43 s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 37.937,43 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.5.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.1. Die Berufung wegen Nichtigkeit gegen den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird verworfen .
I.2. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist insoweit jedenfalls unzulässig .
II.1. Der Berufung wird keine Folge gegeben.
II.2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.668,52 (davon EUR 611,42 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II.3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die in Malta situierte Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Webseite ** Online-Glücksspiele an. An der Onlineplattform kann man auch aus Österreich teilnehmen, die Webseite ist in Österreich abrufbar und wird in mehreren Sprachen – darunter auch Deutsch – angeboten. Der Vertragsabschluss erfolgt direkt auf der Webseite. Die Beklagte besitzt keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, wohl aber eine aufrechte, von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellte Glücksspiellizenz. Der in Österreich wohnhafte Kläger hat bei der Beklagten im Zeitraum von 19.01.2011 bis 04.07.2023 auf deren Website privat ein Spielerkonto geführt und von Österreich aus Online-Glücksspiele gespielt . Nach Abzug der Spielgewinne hat er durch die Glücksspiele einen Verlust von EUR 37.937,43 erlitten.
Der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 4f) verwiesen.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung seiner Spielverluste iHv letztlich EUR 37.937,43. Stark zusammengefasst brachte er vor, es liege ein verbotenes Glücksspiel vor, woraus die Rückforderbarkeit der Spielverluste resultiere. Der Kläger sei Verbraucher. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Damit sei der Verbrauchergerichtsstand der EuGVVO eröffnet und nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches Sachrecht anzuwenden. Die österreichischen Glücksspielbestimmungen seien nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der Höchstgerichte sowohl verfassungs- als auch unionsrechtskonform. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die erlittenen Spielverluste zu ersetzen.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete stark zusammengefasst ein, dass sie ihr Glücksspielangebot in Österreich zulässigerweise auf Basis einer gültigen Glücksspiellizenz aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und auf Grundlage der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit ausübe. Das österreichische Glücksspielmonopol sei inkohärent und mit dem Unionsrecht unvereinbar.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. In der ausführlichen rechtlichen Beurteilung vertrat es den Standpunkt, seine Zuständigkeit ergebe sich aus dem Verbrauchergerichtsstand. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht. Die mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge seien nichtig. Er könne seine Verluste zurückfordern.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt :
1.1.Die Berufungswerberin führt aus, das Verfahren sei nichtig iSd § 477 Abs 1 lit 3 ZPO, weil kein Zuständigkeitstatbestand erfüllt sei. Der Kläger habe keine schlüssigen Tatsachen zum Verbrauchergerichtsstand vorgebracht. Es handle sich um keine Verbrauchersache iSd Art 17 EuGVVO. Der geltend gemachte Anspruch gründe nicht auf einer Vertragsverletzung.
1.2. Das Erstgericht ist aber zu Recht von seiner Zuständigkeit ausgegangen, weshalb die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen ist.Die Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Erstgerichts über eine Prozesseinrede, die in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen wurde, richtet sich nach der ausdrücklichen Anordnung in § 261 Abs 3 ZPO: Danach kann ein Ausspruch über Prozesseinreden nach § 239 Abs 3 Z 1 oder nach § 261 Abs 2 ZPO, der in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen wurde, nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden. Der Beklagte konnte daher die vom Erstgericht in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Entscheidung über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit nur mit Berufung bekämpfen (8 Ob 33/08y mwN; (RS0036404; RS0036695 [T2]; Kodek in Fasching/Konecny III/1 § 261 Rz 79 mwN; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 260 - 261 Rz 4).
1.3.Sowohl aus dem Vorbringen als auch den Feststellungen ergibt sich ausreichend klar, dass die Beklagte ihr Glücksspielangebot auch auf Österreich ausgerichtet hat. Art 17 Abs 1 EuGVVO erfasst entgegen der Argumentation der Beklagten Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (§ 1174 iVm § 1431 ABGB) (6 Ob 168/23h, Rz 16; 8 Ob 172/22k, Rz 22; 9 Ob 75/22b, Rz 14; 10 Ob 56/22s, Rz 22). Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel , Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd. , Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die vom Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN).
1.4.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0123463; zuletzt 7 Ob 150/24w, 6 Ob 157/24t).
2.1. Als Stoffsammlungsmangel macht die Berufungswerberin die Nichteinholung der beantragten Sachverständigengutachten geltend.
2.2.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass das im Glücksspielgesetz normierte Monopol- bzw Konzessionssystem auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der Konzessionäre dem Unionsrecht entspricht. Wiederholt wurde dabei auf die Entscheidung des EuGH vom 18.5.2021, C-920/19, Fluctus/Fluentum, verwiesen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Beklagten beantragten Gutachten und Stellungnahmen nicht geeignet, zu einem für sie günstigeren rechtlichen Ergebnis zu führen.
3.1. In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Die Rechtsprechung der Höchstgerichte sei nicht einheitlich. Für das Monopol bestehe keine Rechtfertigung. Wohl deshalb werde die Liberalisierung des Glücksspielbereichs vorbereitet. Die Glücksspielregelungen seien laut Verfassungsgerichtshof auch nicht verfassungskonform. In der Rechtsprechung seien mehrere wesentliche (in der Berufung näher ausgeführte) Detailfragen zur Ausgestaltung des Glücksspielmarkts nicht behandelt worden. Die Klage hätte daher abgewiesen werden müssen.
3.2.Zu allen von der Berufungswerberin aufgeworfenen Fragen liegt aber eindeutige Judikatur vor. Es genügt, gemäß § 500a ZPO auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in vielen Entscheidungen festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (in jüngerer Zeit etwa 3 Ob 36/26d, 6 Ob 157/25v [Verluste bis August 2023] , 7 Ob 12/25h [Verluste bis August 2023]und 8 Ob 54/25m [Verluste bis Februar 2024, womit auch der klagsgegenständliche Zeitraum abgedeckt ist]). Insbesondere wurde in den Entscheidungen 3 Ob 200/21i, 1 Ob 124/21a ua betont, dass selbst exzessive Werbemaßnahmen der österreichischen Konzessionäre nicht den Schluss zulassen, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht konform ist. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, G 259/2022, und der Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG ist nicht abzuleiten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen unionsrechtswidrig sei (7 Ob 44/23f, 1 Ob 25/23t, 2 Ob 23/23f). Der Oberste Gerichtshof setzte sich auch mit den Fragen der unterschiedlichen Behandlung von Online-Sportwetten und Online-Glücksspielen, der restriktiveren Behandlung von Online-Glücksspielen im Vergleich zu Offline-Glücksspielen und dem Spielerschutz bei Ausspielungen an VLT auseinander (vgl ; vgl [T6; T8] = )
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
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