Durch die Anerkennung der Echtheit einer Privaturkunde wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Erklärung vom Aussteller herrührt. Daß diese Erklärung auch richtig ist, steht dadurch aber noch nicht außer Streit und es ist daher im Falle der Bestreitung des Gegners die Richtigkeit der Erklärung von dem zu erweisen, der sich darauf berufen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden