Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.3.2026, GZ **-23, nach der am 16.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Zijerveld, des EOStA Mag. Kuznik, des Verteidigers RA Dr. Martin Wuelz, MSc, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Tat auch nach § 224 StGB (diesbezüglich ersatzlos), demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Einziehungserkenntnisses) a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird für das ihm weiterhin unberührt zur Last liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB nach dieser Gesetzesstelle sowie gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12.9.2025, rechtskräftig seit 20.9.2025, AZ **, zu einer Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die Höhe des Tagessatzes wird mit EUR 4,-- bestimmt.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wird die verfälschte deutsche Aufenthaltstitel-Klebevignette eingezogen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat eram 23.08.2024 in ** eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen verfälschten ** Reisepass, in den eine entfremdete und verfälschte deutsche Klebevignette eingeklebt worden war, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, und zwar seiner Berechtigung, sich aufgrund der Klebevignette im EU-Raum aufzuhalten, gebraucht, indem er diese im Zuge einer Personenkontrolle vorwies.
Hiefür wurde er nach § 224 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das oben angeführte Urteil des Amtsgerichts Hannover zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, zudem wurde der sichergestellte „gefälschte“ Reisepass gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen.
Gegen dieses Urteil meldete der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung „volle Berufung“ an (ON 22, 5), die er durch seinen sodann vom Erstgericht beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger fristgerecht schriftlich wegen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe ausführte. Die Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld richtet sich ausschließlich gegen die Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat auch unter § 224 StGB und strebt eine Verurteilung lediglich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB an. In eventu begehrt der Angeklagte mit seiner Strafberufung die erhebliche Herabsetzung der Zusatzfreiheitsstrafe und deren zur Gänze bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld keine Folge zu geben sein werde, jedoch seiner Strafberufung insoweit Berechtigung zukomme, als das durchwegs lange Zurückliegen sämtlicher Vorstrafen deren Gewicht deutlich mindere, weshalb sie hier einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB spezialpräventiv nicht mehr entgegenstehen dürften.
Bereits der Berufung wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Nach den erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen versuchte der Angeklagte, der ** Staatsangehöriger ist, zunächst bei der deutschen Botschaft in ** (offensichtlich gemeint: erfolglos) ein Visum zu beantragen. Im Anschluss daran lernte er in einem Café in ** zufällig eine Person namens B* kennen, welche gefälschte Visa und Aufenthaltstitel verkauft. Der Angeklagte erwarb sodann von diesem eine „entfremdete und verfälschte deutsche Aufenthaltstitel-Klebevignette“, für welchen verfälschten Aufenthaltstitel er ca EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- bezahlte. Den verfälschten Aufenthaltstitel erhielt der Angeklagte zwei Tage später und wurde dieser in dessen echten und unverfälschten ** Reisepass eingeklebt. Am 23.8.2024 flog der Angeklagte sodann von Jordanien nach ** und wies sich gegenüber dem Grenzkontrollorgan mit seinem ** Reisepass und der darin eingeklebten verfälschten Klebevignette aus. Bei der Einreisekontrolle wurde festgestellt, dass es sich bei der Klebevignette um ein entfremdetes und verfälschtes Blankodokument handelte. Zur subjektiven Tatseite konstatierte das Erstgericht, dass der Angeklagte wusste, dass es sich beim Aufenthaltstitel, welcher im Pass eingeklebt war, um eine Fälschung handelte „und damit das Reisedokument als Ganzes eine Fälschung darstellt“. Zudem kam es dem Angeklagten darauf an, den „verfälschten Reisepass“, in dem eine entfremdete und verfälschte deutsche Klebevignette eingeklebt worden war, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, und zwar seiner Berechtigung, sich aufgrund der Klebevignette im EU-Raum aufzuhalten, zu gebrauchen. Weiters wurde konstatiert, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der von ihm im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts verwendete „verfälschte ** Reisepass eine ausländische öffentliche Urkunde darstellt, die gesetzlichen inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist“. Disloziert in der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht schließlich noch fest, dass es dem Angeklagten bei der Ausweisung anlässlich der Einreisekontrolle gegenüber einem Grenzkontrollorgan „mit einer - in einen Reisepass - eingeklebten verfälschten deutschen Aufenhaltstitel-Klebevignette“ darauf ankam, „eine verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich seiner Berechtigung, sich aufgrund der Klebevignette im EU-Raum aufzuhalten, zu gebrauchen“.
Im Recht ist die Mängelrüge mit ihrer Kritik an unvollständiger Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die bekämpfte Qualifikation nach § 224 StGB. Denn das Erstgericht hat sich mit den Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach es sich nicht um einen „gefälschten“ Reisepass gehandelt habe, sondern um einen „gefälschten“ Sichtvermerk sowie dessen Antwort auf den - im Übrigen rechtlich verfehlten (siehe dazu unten) - Vorhalt des Erstgerichts, „dass der Reisepass zu einem gefälschten Dokument wird, wenn eben ein Sichtvermerk, welcher gefälscht ist, in den Reisepass eingebracht wird, um damit unter Beweis zu stellen, dass ich (der Angeklagte) eine Berechtigung für den Aufenthalt im EU-Raum habe“, dass ihm das so nicht bekannt gewesen sei (vgl PS 2 f), mit keinem Wort auseinandergesetzt (RIS-Justiz RS0098646, RS0118316; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 421).
Dieser Begründungsmangel erfordert die Aufhebung der Subsumtion der vom Schuldspruch umfassten Tat auch unter § 224 StGB. In einem weiteren Verfahrensgang oder nach Beweiswiederholung durch das Oberlandesgericht (§ 476 StPO) könnten aber für eine Subsumtion auch unter § 224 StGB aus nachfolgenden Erwägungen keinesfalls notwendigen Feststellungen getroffen werden:
Die festgestellten Manipulationen bezogen sich nicht auf den ** Reisepass, sondern ausschließlich auf die darin eingeklebte deutsche Aufenthaltstitel-Klebevignette, die aber entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtungunterliegt. Allein der Umstand, dass die deutsche Aufenthaltstitel-Klebevignette in den (echten und unverfälschten) ** Reisepass, der infolge § 2 Abs 4 Z 4 FPG selbst § 224 StGB unterfällt, eingeklebt wurde, macht den Reisepass noch nicht zu einem verfälschten Gesamtdokument und darüber hinaus die Klebevignette selbst noch nicht zu einer ausländischen öffentlichen Urkunde, die im Sinne des § 224 StGB durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist. Denn die verfälschte deutsche Aufenthaltstitel-Klebevignette stellt per se kein Reisedokument im Sinne des § 2 Abs 4 Z 4 FPG dar (vgl zum Ganzen Kienapfel/Schrollin WK² StGB § 223 Rz 91 ff, 130 und § 224 Rz 33 und 37; BugelnigSbgK § 224 Rz 29 ff und 42 f; zur selbständigen strafrechtlichen Betrachtung von gemischten Urkunden bzw Urkundenkombinationen vgl zuletzt 12 Os 61/24y [unter Bezugnahme auch auf 15 Os 160/12m]).
Weil somit eine rechtliche Unterstellung der Tat auch nach § 224 StGB fallaktuell nicht in Betracht kommt und die übrigen, vom Berufungswerber ohnehin nicht kritisierten und unbedenklichen Feststellungen den Schuldspruch wegen des Grundtatbestands der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB tragen, war vom Oberlandesgericht nach ersatzloser Kassation der Qualifikation nach § 224 StGB und demzufolge Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich des Einziehungserkenntnisses) im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu entscheiden und für das dem Angeklagten weiterhin zur Last liegende Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB eine Strafneubemessung durchzuführen.
Der Angeklagte, der in Österreich gerichtlich unbescholten ist, wurde in Deutschland zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12.9.2025, rechtskräftig seit 20.9.2025, AZ **, des Vergehens nach § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 10,-- verurteilt. Auf dieses Urteil war auch vom Oberlandesgericht gemäß §§ 31 Abs 1 und 2, 40 StGB Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Mildernd berücksichtigte das Oberlandesgericht das reumütige Geständnis (zum Grundtatbestand des § 223 Abs 2 StGB) im gegenständlichen Verfahren (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB); erschwerend hingegen das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, nämlich des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB mit jenem Vergehen nach § 95 Abs 1 Nr 3 des deutschen AufenthG (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung in Deutschland (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), wobei die letzte einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2016 stammt (vgl Punkt 17 der ECRIS-Auskunft) und dieser Umstand dem besonderen Erschwerungsgrund einiges an Gewicht nimmt sowie die Tatbegehung in Deutschland am 28.2.2025 während des bereits anhängigen gegenständlichen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0091048, RS0090984).
Im Zuge allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB berücksichtigte - wie bereits das Erstgericht - auch das Oberlandesgericht die akute Notsituation des Angeklagten aufgrund der kriegerischen Handlungen zwischen der Hisbollah und Israel mildernd.
Ausgehend von diesen besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründen und dem (nunmehrigen) Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen erachtet das Oberlandesgericht insbesondere vor dem Hintergrund des langen Zurückliegens der einschlägigen wie auch der übrigen Vorstrafen in Deutschland eine Zusatzgeldstrafe von 300 Tagessätzen als schuld-und tatangemessen sowie zudem präventiven Erwägungen ausreichend Rechnung tragend.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gründet in § 19 Abs 3 StGB.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit dem Mindestsatz des § 19 Abs 2 StGB zu bestimmen. Der Angeklagte verfügte zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz aufgrund des laufenden Asylverfahrens in Österreich über kein Einkommen. Dafür, dass diesbezüglich bis zur nunmehrigen Strafneubemessung durch das Oberlandesgericht (zum maßgebenden Zeitpunkt bei einer Kassation des Strafausspruchs vgl Lässigin WK² StGB § 19 Rz 27) eine Änderung eingetreten wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe kommt aber schon aufgrund der erheblichen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht mehr in Betracht (§ 43a Abs 1 StGB).
Das Einziehungserkenntnis, das sich ausschließlich auf die verfälschte Aufenthaltstitel-Klebevignette bezieht, gründet in § 26 Abs 1 StGB.
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0105881).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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