JudikaturOGH

RS0091448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2003

Eine "Unbescholtenheit in Österreich" ist kein Milderungsgrund. Auch (mehrfache) Trunkenheitsdelikte, selbst wenn sie nach österreichischem Recht als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren wären, hindern die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels.

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