RS0091448 – OGH Rechtssatz
Eine "Unbescholtenheit in Österreich" ist kein Milderungsgrund. Auch (mehrfache) Trunkenheitsdelikte, selbst wenn sie nach österreichischem Recht als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren wären, hindern die Annahme eines ordentlichen Lebenswandels.