Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte ParteiB* B.V. , vertreten durch die Hochstöger Nowotony Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 68.690,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Klagszustellung werden als n i c h t i g aufgehoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 5.968,10 (darin enthalten EUR 2.815,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Mit der am 3.10.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger Zahlung von EUR 68.690,-- s.A. als Bereicherungs- und Schadenersatzanspruch aus der Nichtigkeit von Glücksspielverträgen, die er mit der Beklagten auf deren Website C* abgeschlossen habe.
Die Zuständigkeit des Erstgerichts begründete der Kläger mit dem Verbrauchergerichtsstand des Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 Abs 1 EuGVVO. Die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. Er selbst sei Verbraucher. Art 18 EuGVVO sei sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz innerhalb der EU als auch mit Sitz außerhalb der EU anwendbar.
Das Erstgericht verfügte – über Antrag des Klägers (Seite 2 in ON 1) – am 3.10.2025 die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung an die Beklagte ohne Übersetzung mit internationalem Rückschein.
Das Erstgericht erhielt am 5.1.2026 betreffend die Zustellung an die Beklagte einen Zustellnachweis in niederländischer Sprache, aus dem offensichtlich hervorgeht, dass eine (darin namentliche genannte) Person unter Vorlage eines Identitätsnachweises am 5.11.2025 die Sendung übernommen hat (ON 6).
Mit Eingabe vom 26.1.2026 beantragte der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils (ON 8).
Das Erstgericht erließ das nunmehr angefochtene klagsstattgebende Versäumungsurteil wider die Beklagte und verpflichtete diese zur Zahlung eines Betrags von EUR 68.690,-- s.A. sowie zum Prozesskostenersatz an den Kläger.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass gemäß § 396 Abs 1 ZPO über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen gewesen sei, da die Beklagte keine Klagebeantwortung erstattet habe. Dabei sei von den schlüssigen Angaben in der Klage auszugehen.
Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich die am 2.3.2026 eingelangte Berufung der Beklagten . Ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit beantragt sie die Aufhebung des Versäumungsurteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht nach ordnungsgemäßer Zustellung der Klage (ON 18).
Mit ebenso am 2.3.2026 eingelangtem Schriftsatz erhob die Beklagte zunächst Widerspruch gegen das Versäumungsurteil. Weiters erhob sie die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und erstattete für den Fall der Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit durch das Erstgericht eine Klagebeantwortung (ON 19).
Der Kläger führt in einem als Berufungsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz aus, dass er von einem rechtzeitig eingelangten Widerspruch ausgehe, weshalb keine inhaltliche Berufungsbeantwortung erstattet werde. Im Fall der Vorlage an das Berufungsgericht möge dieses den Akt dem Erstgericht zur Entscheidung über den Widerspruch zurückstellen (ON 21).
Der Nichtigkeitsberufung kommt Berechtigung zu.
I.Nimmt eine Partei – wie hier die Beklagte – keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vor, ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Widerspruchs und einer Berufung nach der Rechtsprechung grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende (aufsteigende) Rechtsmittel und damit über die Berufung zu entscheiden (RS0040870, RS0129405).
Das Erstgericht hat von der Möglichkeit gemäß § 469 Abs 3 ZPO, wonach es einer auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Berufung gegen ein Versäumungsurteil selbst stattgeben könnte, nicht Gebrauch gemacht. Es hat vielmehr den Akt dem Berufungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.
II. Zur Berufung:
Die Erstbeklagte beruft sich ausschließlich auf denNichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO . Die Klage sei der Beklagten nicht zugestellt worden. Selbst wenn eine physische Zustellung vorläge, so sei die Klage nicht übersetzt worden. Weder die Beklagte noch deren Angestellte seien der deutschen Sprache mächtig. Der Zustellmangel werde auch nicht durch das nunmehrige Einschreiten eines österreichischen Anwalts geheilt.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Gemäß § 230 ZPO hat das Gericht, sofern kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, dem Beklagten die Beantwortung der Klage binnen einer Frist von vier Wochen mit Beschluss aufzutragen. Wird binnen der gesetzten Frist vom Beklagten keine Klagebeantwortung erstattet, ist gemäß § 396 Abs 1 ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil zu fällen.
2.Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Die Bestimmung des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 477 E 64). Der Nichtigkeitsgrund setzt daher einen ungesetzlichen Vorgang voraus.
Durch das Erlassen eines Versäumungsurteils nach § 396 Abs 1 ZPO, obwohl der Partei zuvor ein Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung nicht zugestellt wurde, wäre dieser Nichtigkeitsgrund verwirklicht. Auch im Falle einer gesetzwidrigen Zustellung der Klage kann der Beklagte das Versäumungsurteil mit Nichtigkeitsberufung bekämpfen.
3.Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staats, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
3.1.Curacao ist – mit Ausnahme der in Art 6 EuGVVO geregelten Fälle – nicht vom räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst (vgl 17 Ob 21/23x; Kodek in Fasching/Konecny ³ Art 1 EuGVVO Rz 23). Grundlage für das Rechtshilfebegehren (worunter auch Zustellersuchen zu subsumieren sind) für den karibischen Teil der Niederlande ist das Übereinkommen vom 1.3.1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl Nr. 91/1957 (Haager Prozessübereinkommen 1954; kurz HPÜ).
3.2.Aus den Bestimmungen des HPÜ über die Zustellung durch Behörden lässt sich ableiten, dass der Empfänger eine Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Übersetzung beigeschlossen ist und er damit in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke Kenntnis zu nehmen (RS0110258 [T2]; 4 Ob 159/98f).
Nach Art 6 Z 1 HPÜ schließen die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel nicht aus, dass Schriftstücke den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden. Im Rechtsverkehr zwischen Österreich und dem karibischen Teil der Niederlande (somit auch Curacao) können Schriftstücke demnach auch mit internationalem Rückschein zugesendet werden (siehe dazu Länderübersicht zum Erlass vom 8.9.2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen [RHE Ziv 2020]).
3.3. Es ist zwar im HPÜ nicht normiert, ob auf diesem Weg, also unmittelbar mit der Post zuzustellenden Schriftstücken, eine Übersetzung anzuschließen ist, doch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung .
Demnach ist es mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger (außerhalb des österreichischen Staatsgebiets) verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam (RS0110261). Dies gilt sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen als Empfängern (RS0110261 [T7, T8]).
Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse wird er häufig gar nicht erkennen können, um welche Art von Schriftstücken es sich handelt (RS0110260).
3.4. Amtssprachen in Curacao sind Niederländisch, Papiamentu und Englisch. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung unmittelbar im Postweg ohne Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in eine dieser Sprachen grundsätzlich unwirksam war.
4. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzungaber dann, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Dies setzt jedoch voraus, dass er über sein Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde, was bei Postzustellungen nicht der Fall ist. Nur bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt (6 Ob 190/05t). Fehlt eine Belehrung, weil die Schriftstücke – wie hier – unmittelbar durch die Post zugestellt werden, so widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Wirksamkeit der Zustellung damit zu begründen, dass der Empfänger zur Annahme bereit war. Bei der Postzustellung ist daher so lange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt (3 Ob 229/06g). Dabei ist zu bedenken, dass auf den nur schlüssig erklärten Verzicht grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen sind (RS0014188).
Die Beklagte beteiligte sich vor der Erlassung des Versäumungsurteils nicht am Verfahren. Bereits deshalb kann nicht von einem prozessualen Verzicht der Beklagten auf Übersetzung bzw auf das Annahmeverweigerungsrecht geschlossen werden.
4.1.Eine Heilung des Zustellmangels könnte im vorliegenden Fall also lediglich damit begründet werden, dass die Beklagte der deutschen Sprache mächtig ist oder in rechtlicher Sicht davon auszugehen ist, dass sie und ihre Leute der deutschen Sprache mächtig sein mussten (10 Ob 99/00g).
4.2. Die Feststellung der Sprachkompetenz hat anhand von Indizien in einem summarischen Verfahren auf Basis der Aktenlage und der dazu vom Kläger vorgelegten Bescheinigungsmittel zu erfolgen ( Ulrici in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 12 EU-Zustellverordnung 2020 Rz 51). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat das Gericht sämtliche Anhaltspunkte zu prüfen, die ihm der Antragsteller (Kläger) hierzu unterbreitet, um zu ermitteln, ob der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht (EuGH C-14/07, Weis/IHK Berlin ).
Diese Grundsätze sind nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Zustellungen anzuwenden, die nach dem HPÜ vorzunehmen sind.
4.3. In der Klage führte der Kläger aus, dass die Beklagte die Domain C* führe, wobei österreichische Spieler auf die Domain mit der Endung „de“ verwiesen würden, was eine deutliche Ausrichtung auf deutschsprachiges Publikum erkennen lasse. Die Domain sei in deutscher Sprache abrufbar, ein deutscher Support werde angeboten, die österreichische Flagge und die Währung Euro würden angezeigt. Weiters lasse sich im Registrierungsvorgang automatisch das Feld „Austria“ anwählen.
Allfällige Urkunden zur Bescheinigung dieser die Sprachkenntnis der Beklagten betreffenden Behauptungen wurden in der Klage weder angeboten noch mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vorgelegt.
4.4. Die in der Klage behaupteten Umstände, die nicht mit aussagekräftigen Urkunden belegt wurden und nicht Eingang in Feststellungen des Erstgerichts fanden, lassen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die am Unternehmenssitz in ** (allenfalls) befindlichen Mitarbeiter der Beklagten über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um die Zustellstücke sinnerfassend zur Kenntnis nehmen und die Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen zu können.
4.5. Eine Heilung des Zustellmangels hat daher nicht stattgefunden.
5. Das Erstgericht hat demnach auf Basis einer gesetzwidrigen Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung zu Unrecht ein Versäumungsurteil gegen die Beklagte erlassen, sodass der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben ist.
6.Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 51 ZPO.
Der den Nichtigkeitsgrund auslösende Umstand, nämlich der gesetzwidrige Zustellvorgang, ist eindeutig dem Verschulden des Klägers zuzurechnen, weil er ausdrücklich den Antrag stellte, die Klage per internationalem Rückschein und ohne Übersetzung zuzustellen. Er hat der Beklagten daher die Kosten der tarifmäßig verzeichneten Berufung zu ersetzen.
Die für die Berufung verzeichnete Umsatzsteuer von 20 % steht nicht zu, da die in den Niederlanden bzw. in Curacao zu entrichtende Umsatzsteuer nicht allgemein bekannt ist (RS0114955).
7.Für einen Ausspruch gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO bestand kein Anlass, weil das Berufungsgericht nicht über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu entscheiden hatte. Die Frage, ob dem Kläger die ihm nach dem HPÜ obliegende Bescheinigung der Sprachkenntnisse der Beklagten gelang, betrifft einerseits den Einzelfall und ist andererseits dem Tatsachenbereich zuzuordnen (RS0040286).
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 1
Innsbruck, am 3. Juni 2026
Mag. Richard Obrist, Senatspräsident
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden