Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nella B*****, geboren am 7. Juli 1987, Nina B*****, geboren am 19. Juli 1988 und Tadeusz B*****, geboren am 16. September 1990, alle in Obsorge der Mutter Akouavi Blandine S*****, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der für den Vater der Minderjährigen, Komlan Immanuel B*****, bestellten Abwesenheitskuratorin Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 23. Februar 2000, GZ 21 R 55/00p-104, womit die Rekurse der Abwesenheitskuratorin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 5. März 1997, GZ 1 P 2511/95s-61, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Abwesenheitskuratorin am Dienstag, den 21. 3. 2000, zugestellt, sodass die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, den 4. 4. 2000, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, den 5. 4. 2000, bei Gericht überreicht und ist daher verspätet (vgl EvBl 1991/91 uva).
Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt (vgl EFSlg 76.459 f uva; RIS-Justiz RS0104136).
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