Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch TWP Thurnher Wittwer Pfefferkorn&Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen ausgedehnt EUR 10.935,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitinteresse EUR 20.935,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.935,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen deren Vertreterin die mit EUR 2.089,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, aber nicht EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bat die Beklagte mit E-Mail vom 16.11.2020 ua um Mitteilung ihres möglichen Pensionsantritts (gemeint: -stichtags) unter Berücksichtigung ihrer Schwerarbeitszeiten sowie einer möglichen Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 27.11.2020 beantwortete die Beklagte diese Fragen ua mit der Mitteilung der Anzahl ihrer Versicherungsmonate, der darin enthaltenen Beitragsmonate, dem Stichtag für die Alterspension (1.12.2030), dem Stichtag für eine Schwerarbeitspension (1.8.2029), wenn sie ab November 2020 noch 105 Versicherungsmonate (davon 20 Schwerarbeitsmonate) erwerbe sowie dem Stichtag für eine Korridorpension (1.6.2029), wenn sie ab November 2020 noch 45 Versicherungsmonate erwerbe. Im letzten Absatz ihres Schreibens ersuchte sie die Klägerin, sich mit ihrer Frage, ab wann sie Altersteilzeit in Anspruch nehmen könne, mit dem B* bzw. ihrem Dienstgeber in Verbindung zu setzen, da es sich hiebei um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberinnen, Arbeitnehmerinnen und dem B* handle.
Mit weiterem Schreiben vom 4.5.2021 teilte die Beklagte der Klägerin die fiktiven Bruttopensionsbeträge zu den Stichtagen Korridorpension, Schwerarbeitspension und Alterspension mit; mit Schreiben vom 2.8.2022 zusätzlich die fiktiven Nettopensionsbeträge.
Der Ehegatte der Klägerin wurde Ende 2020 von seiner Arbeitgeberin aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung betreffend Auskünften zum Thema Vorruhestand an den Sachbearbeiter der Beklagten, C* (im Folgenden: Sachbearbeiter), verwiesen. Dieser arbeitet dort seit 2002 in der Leistungsabteilung für Pensionsberechnungen, Anspruchsberechnungen und Bescheiderstellungen; für den Bereich Altersteilzeit ist er nicht zuständig. Nachdem er mit dem Ehegatten der Klägerin sowohl telefonisch als auch in seinem Büro mehrfach über dessen Pensionsansprüche gesprochen hatte, fragte ihn der Ehegatte der Klägerin, ob er diese zum Thema Pensionsansprüche, insbesondere auch in Bezug auf Schwerarbeit, einmal mitbringen könne.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer am 10.12.2024 eingebrachten und mit Schriftsätzen vom 14.2.2025 (ON 5), vom 15.5.2025 (ON 9) sowie in der Tagsatzung vom 8.10.2025 (ON 15) ausgedehnten Klage begehrt die Klägerin zuletzt die Zahlung von EUR 10.935,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schadensfolgen, die aus der unrichtigen bzw. unzulässigen Beratung durch den Sachbearbeiter sowie dem daraus resultierenden Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung der Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin vom 26.2.2024 ergäben.
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, der Sachbearbeiter habe sie in mehreren Gesprächen zur Frage der Altersteilzeit beraten und ihr wiederholt erklärt, sie könne mit 1.8.2024 Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Aufgrund dieser klaren Auskunft habe sie keine Veranlassung gesehen, bei anderen Stellen nachzufragen und mit ihrem Arbeitgeber am 26.2.2024 eine Altersteilzeitvereinbarung beginnend mit 1.8.2024 getroffen, wonach die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden auf 50 % herabgesetzt werde, dies zu 75 % des vorausgegangenen Entgelts für die Vollzeitbeschäftigung. Zwei Monate nach Antritt der Altersteilzeit habe sie einen Anruf von der Buchhaltung ihrer Arbeitgeberin erhalten, wonach das D* die Refundierung von 25 % des an sie ausbezahlten Entgelts mit der Begründung verweigere, die Voraussetzungen zum Antritt der Altersteilzeit wären nicht mit 1.8.2024 gegeben, sondern wäre der Antritt frühestens per 1.12.2025, sohin fünf Jahre vor Antritt der regulären Alterspension möglich.
Daher sei sie verpflichtet gewesen, ihrer Arbeitgeberin den Übergenuss für die Monate August und September 2024 zu refundieren. Die Vereinbarung einer neuerlichen Vollzeitbeschäftigung sei aufgrund der bereits erfolgten anderweitiger Besetzung der Stelle nicht mehr möglich gewesen, jedoch eine Aufstockung auf 75 % der Vollbeschäftigung.
Der Sachbearbeiter habe ihr trotz fehlender Befugnis für derartige Auskünfte zur Altersteilzeit somit rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem erzielbaren Entgelt im Rahmen einer (unveränderten) Vollzeitbeschäftigung und dem tatsächlich erzielten verminderten Einkommen bis zum Schluss der Verhandlung - wie nachstehend aufgeschlüsselt - zugefügt:
August 2024 - Oktober 2024 netto EUR 1.500,-- pro Monat netto EUR 4.500,00
November 2024 – September 2025. netto EUR 585,-- pro Monat netto EUR 6.435,00
Gesamt netto EUR 10.935,00
Das geringere Monatseinkommen aufgrund der nunmehrigen Teilzeitbeschäftigung (75 % statt 100 %) werde auch zu einer entsprechenden Pensionsminderung führen, deren genaue Höhe noch nicht abschätzbar sei.
Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, sie sei für Leistungen des Altersteilzeitgeldes nicht zuständig und habe der Klägerin über Nachfrage bereits in mehreren Schreiben die relevanten Stichtage bekannt gegeben. Diese Schreiben hätte die Arbeitgeberin dem für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zuständigen Arbeitsmarktservice bei Stellung eines solchen Antrags zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorlegen müssen. Ein Schaden wäre diesfalls nicht eingetreten.
Fragen zu angrenzenden sozialrechtlichen Themen würden zwar regelmäßig im Rahmen von Pensionsberatungsgesprächen von den Versicherten gestellt, jedoch seien die Mitarbeiter der Beklagten angewiesen, solche Fragen nicht zu beantworten, sondern die Versicherten an die zuständigen Stellen (SMS, D* udgl) zu verweisen. Der Sachbearbeiter habe die Klägerin rechtsrichtig über die verschiedenen Formen der Alterspension aufgeklärt. Eine Aufklärung zu Altersteilzeit samt Stichtag und vom D* zu ersetzenden Differenzzahlungen habe er nicht erteilt, sondern zum Thema der Altersteilzeit lediglich ausgeführt, dies sei unter Einbeziehung des D* zwischen der Arbeitgeberin und der Klägerin zu vereinbaren. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, sich mit diesen Informationen vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung an das zuständige D* zu wenden; sie habe wohl verschiedene Pensionsstichtage verwechselt. Selbst bei einer unrichtigen Auskunft des Sachbearbeiters durch Nennung des 1.8.2024 als Stichtag für die Altersteilzeit hätte die Klägerin dies vor dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung durch das D* überprüfen lassen müssen. Die Klägerin trage daher das alleinige Verschulden an einem allfällig erlittenen Schaden, jedenfalls aber ein erhebliches Mitverschulden.
Da eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Lohnausgleichs zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber aus der Arbeitsteilzeitvereinbarung nicht zu entnehmen und von einem gutgläubigen Verbrauch der Zahlungen auszugehen sei, sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ihrer Arbeitgeberin den Übergenuss von EUR 1.086,66 für die ersten beiden Monate zurückzuzahlen.
Der geltende gemachte Verdienstentgang sei zudem unschlüssig, da aufgrund des schwankenden Einkommens infolge von Nachtdiensten und Zuschlägen ein „Herabbrechen“ auf das Durchschnittsgehalt nicht zulässig sei.
Mit Urteil vom 8.1.2026 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und ging dabei von folgenden, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen aus:
„(A) Dass es auch um das Thema Altersteilzeit gehen sollte, teilte der Ehegatte der Klägerin dem Sachbearbeiter erst mit, als er mit seiner Ehefrau bei ihm im Büro war.
Die Termine der Klägerin beim Sachbearbeiter fanden am 2.8.2022, 26.1.2023 und 28.6.2023 statt. Zum Thema Schwerarbeit nahm der Sachbearbeiter einen Antrag der Klägerin auf, der sodann von der Beklagten bearbeitet wurde.
(B) Als die Klägerin gegenüber dem Sachbearbeiter das Thema Altersteilzeit ansprach, erklärte er ihr, dafür sei nicht die Beklagte, sondern das D* zuständig. Die Beklagte lege nur den Pensionsstichtag fest, alles weitere sei mit dem Dienstgeber und dem D* zu vereinbaren.
In den Gesprächen über Pensionsantritt und Pensionshöhe kommt es immer wieder vor, dass Dienstnehmer auch ihre Ehegattin zur Beratung mitbringen. Ebenso regelmäßig kommt es vor, dass der Sachbearbeiter auch zur Altersteilzeit befragt wird, zumal viele Klienten der Meinung sind, diese Leistung habe mit der Pensionsversicherung zu tun.
(C) Regelmäßig verweist der Sachbearbeiter die Klienten dann auf D* und Dienstgeber.
(D) Gegenüber der Klägerin gab der Sachbearbeiter nur den Stichtag betreffend die Schwerarbeitspension mit 1.8.2029 bekannt. Das Datum 1.8.2024 und dass die Klägerin ab diesem Stichtag in Altersteilzeit gehen könne, wurden von ihm gegenüber ihr und auch ihrem Ehegatten nie erwähnt.
(E) Die Klägerin, die aus dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter offenbar ableitete, mit 1.8.2024 in Altersteilzeit gehen zu können, suchte in weiterer Folge im Sommer 2023 das Gespräch mit ihrer Dienstgeberin. Ihr Anliegen wurde erst im Februar 2024 bearbeitet und eine Altersteilzeitvereinbarung aufgesetzt, die am 26.2.2024 sowohl von der Klägerin als auch von der Arbeitgeberin unterfertigt wurde. Der Beginn der Arbeitsteilzeit wurde mit 1.8.2024 vereinbart, bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden auf 18,5 Stunden (50 %).
Vor Abschluss dieser Vereinbarung übergab die Klägerin ihrer Arbeitgeberin den Ausdruck der Beklagten vom 2.8.2022. Diese hinterfragte den von der Klägerin bekanntgegebenen Altersteilzeitstichtag nie und hielt auch nicht Rücksprache beim D*; auch die Klägerin erkundigte sich diesbezüglich nicht beim D*.
Die Klägerin trat mit 1.8.2024 die vereinbarte Teilzeit an und wurde ihr nach ca. 3 Monaten von ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass immer noch keine Zahlung vom D* eingelangt sei. Das D* teilte der Arbeitgeberin letztlich mit, die Klägerin könne noch nicht mit 1.8.2024 in Altersteilzeit gehen. Da die Klägerin trotz Rücksprache keine Vollzeitanstellung mehr erhielt, arbeitet sie nun zu 75 % und beabsichtigt, mit 1.8.2029 die Schwerarbeitspension anzutreten.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aus den Feststellungen ergebe sich keine Fehlberatung durch den Sachbearbeiter, weshalb das Klagebegehren auf Schadenersatz bereits dem Grunde nach abzuweisen sei und sich daher weitere Feststellungen und Ausführungen zu dessen Höhe erübrigten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin. Sie bekämpft das Urteil vollinhaltlich unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge
Die Rechtsmittelwerberin begehrt folgende Feststellungen:
zu (A): „Der Ehegatte der Klägerin fragte beim Sachbearbeiter an, ob er die Klägerin wegen Auskünften zum Thema Altersteilzeit zu einer Besprechung mitnehmen könne, was vom Sachbearbeiter bestätigt wurde. Dass es um das Thema Altersteilzeit gehen sollte, wurde sohin dem Sachbearbeiter vom Ehegatten der Klägerin bereits vor den Besprechungen im Büro mitgeteilt.“
zu (B): „Im Zusammenhang mit der Beratung der Klägerin durch den Sachbearbeiter über ihren Antritt der Altersteilzeit erteilte dieser konkret die Auskunft, dass sie mit 1.8.2024 die Altersteilzeit antreten könne. Er erklärte ihr nicht, dass für dieses Thema nicht die Beklagte, sondern das D* zuständig wäre, die Beklagte nur den Pensionsstichtag festlege und alles weitere mit Dienstgeber und D* zu vereinbaren wäre.“
zu (C): „Der Sachbearbeiter verweist regelmäßig Klienten in Bezug auf deren Altersteilzeit nicht auf D* und Dienstgeber.“
zu (D): „Gegenüber der Klägerin gab der Sachbearbeiter bei den Besprechungen nicht den Stichtag betreffend die Schwerarbeitspension mit 1.8.2029 bekannt, sondern vielmehr, dass die Klägerin mit Stichtag 1.8.2024 ihre Altersteilzeit antreten könnte.“
zu (E): „Die Klägerin ist aufgrund des Gesprächs mit dem Sachbearbeiter davon ausgegangen, mit Stichtag 1.8.2024 in Altersteilzeit gehen zu können.“
Die Beklagte argumentiert, die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach der Sachbearbeiter einen sehr kompetenten, sicheren und glaubwürdigen Eindruck vermittelt habe, entspreche keiner praxisnahen Einschätzung. So habe der Ehegatte der Klägerin klar angegeben, den Sachbearbeiter gefragt zu haben, ob er seine Ehefrau wegen Auskünften zur Altersteilzeit mitbringen könne und dass dieser damit einverstanden gewesen sei. Aus der Zeugenaussage des Gatten sei ferner abzuleiten, dass der Sachbearbeiter konkrete Auskunft über diesen Stichtag erteilt und nie gesagt habe, sie sollten sich auch bei der E* Rat holen. Daher seien sie gar nicht auf die Idee gekommen, seine Auskünfte zu hinterfragen. Er habe ihnen sogar erlaubt, andere Personen wegen Auskünften zur Altersteilzeit an ihn zu vermitteln und habe gemeint, dies sei für ihn kein Problem. Eine Bekannte der Klägerin habe sodann von ihm Informationen zur Altersteilzeit erhalten. Auch die Klägerin habe klar ausgesagt, nicht wegen der Schwerarbeitspension, sondern wegen der Altersteilzeit zum Sachbearbeiter gegangen zu sein. Sie habe die Aussage ihres Mannes, der Sachbearbeiter habe nie gesagt, für diese Fragen nicht zuständig zu sein, ausdrücklich bestätigt. Er habe sie auch nicht an andere Stellen verwiesen, sondern als Stichtag für die Altersteilzeit den 1.8.2024 genannt. Er sei sehr kompetent gewesen und hätte sie nie an seinen Auskünften gezweifelt. Hätte er einmal gesagt, sie solle zur E* gehen, wäre sie dort hingegangen.
Es erscheine geradezu abwegig anzunehmen, die Klägerin würde einen Schadenersatzanspruch ohne Fehlberatung durch den Sachbearbeiter behaupten. Auch der Umstand des tatsächlichen Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung indiziere eindeutig, dass dies auf den falschen Angaben des Sachbearbeiters beruhe, der für die Erteilung solcher Auskünfte nicht kompetent gewesen sei. Die Aussage des Sachbearbeiters sei als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gerade das vom Erstgericht herangezogene Argument, er würde derartige Auskünfte nicht erteilen, da er hiefür nicht zuständig wäre, konterkariere das Klagevorbringen. Der Umstand, dass er nicht nur im konkreten Fall, sondern generell die Erteilung von Auskünften betreffend den Antritt der Altersteilzeit in Abrede stelle, sei daher nur als Ausfluss einer leugnenden Verantwortung zu interpretieren. Hiezu sei zu beachten, dass weder die Klägerin noch ihr Ehegatte versucht hätten, den Sachbearbeiter in ein schlechtes Licht zu rücken, sondern seine Hilfsbereitschaft ausdrücklich gelobt hätten.
Das Erstgericht sei nicht auf die Angaben der als Zeugin vernommenen Bekannten der Klägerin eingegangen. Diese habe ausgeführt, bei einem Termin am 1.9.2024 zur Frage der Altersteilzeit mit dem Sachbearbeiter ihre Versicherungszeiten durchgegangen zu sein, woraufhin er ihr gratuliert habe, da sie berechtigt sei, ab 1.9.2024 in Altersteilzeit zu gehen. Er habe ihr nicht mitgeteilt, nicht befugt zu sein, über dieses Thema mit ihr zu sprechen. Mit diesen die Aussagen der Klägerin und ihres Ehegatten bestätigenden Angaben hätte das Erstgericht die gewünschten Ersatzfeststellungen treffen müssen.
1.1.Soweit die Berufungswerberin mit ihrer Argumentation, das Erstgericht sei nicht auf andere wesentliche Beweisergebnisse - nämlich die Angaben der Bekannten der Klägerin - eingegangen allenfalls einen Begründungsmangel geltend machen möchte, genügt der Hinweis, dass eine Mangelhaftigkeit nicht vorliegt, wenn das Erstgericht einen Umstand nicht erwähnt, der noch erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht anstellt, die noch angestellt werden hätte können, oder dass sich die Beweiswürdigung mit der für eine Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf eine bestimmte Zeugenaussage nicht Bezug nimmt (vgl RS0040180; Pochmarski/Tanzcos/Kober, Berufung in der ZPO 5 Rz 96).
1.2.Die bekämpften und begehrten Feststellungen zu (E) stehen nicht in dem geforderten notwendigen Austauschverhältnis (RI0100099) und genügt es nicht, die ersatzlose Streichung anzustreben (RS0041835 [T4]). Dieser Teil der Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.3.Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder es einzelne Beweisergebnisse oder Erwägungen gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (RI0100099). Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (vgl RS wie vor).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich bei mehreren widersprechenden Deutungen für eine entscheidet. Die gesamten Ergebnisse der Verhandlung sind einzubeziehen, dh das Vorbringen der Parteien, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck, den Zeugen und Parteien hinterließen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24/1 und E 25).
1.3.1. Damit stellt der persönliche Eindruck des Erstgerichts, wonach der Sachbearbeiter überzeugende Angaben machte und es hinsichtlich der Klägerin den Eindruck hatte, sie sei bei dem doch komplexen Themen der Altersteilzeit bzw. Pensionsberechnungen einem Missverständnis unterlegen, einen wesentlichen Aspekt der Beweiswürdigung dar.
1.3.2. Die Bekannte der Klägerin sagte aus, bei einem Gespräch mit der Klägerin habe ihr diese erzählt, in Altersteilzeit zu gehen. Sie habe geantwortet, das auch gerne machen zu wollen, aber nicht genau zu wissen, „wie es gehe“. Bei dem vom Ehegatten der Klägerin vermittelten Termin am 1.9.2024 sei der Sachbearbeiter mit ihr ihre Versicherungszeiten durchgegangen und habe ihr für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit genau den aktuellen Tag genannt. Über Frage, wie sie weiter verfahren solle, habe er sie auf die E* verwiesen. Sie habe sich dort auch erkundigt. Der Termin habe gestimmt, sie sei aber aus persönlichen Gründen erst ein Jahr später in Altersteilzeit gegangen. Davon, über Altersteilzeit nicht sprechen zu dürfen, habe der Sachbearbeiter nichts gesagt. Bei ihr seien eben die Pensionsjahre „voll gewesen“, weshalb er gemeint habe, sie könne gehen.
Diese Aussage vermag aus zweierlei Gründen die von der Klägerin begehrten Feststellungen nicht zu stützen. Einerseits ist die Kenntnis von allgemeinen Voraussetzungen für die Altersteilzeit einem Sachbearbeiter der Beklagten, der damit immer wieder konfrontiert wird, durchaus zuzusinnen; dies im Sinne des frühestmöglichen Antritts fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter. Andererseits gestand die Bekannte der Klägerin zu, er habe sie für alles weitere an die E* verwiesen, was zu diesem Punkt wiederum die Aussage des Sachbearbeiters stützt.
1.3.4. Der Ehegatte der Klägerin gab wiederholt an, der Sachbearbeiter habe genau dieses Datum 1.8.2024 erwähnt und immer bereitwillig Auskunft gegeben. In seiner weiteren Aussage zeigt sich aber ein Widerspruch, da er ebenfalls meinte, es sei bei den Terminen mit der Klägerin nur um die Altersteilzeit gegangen und sie hätten immer wieder nachgefragt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass für die ausschließliche Nennung dieses Stichtags mehrfache Termine und Nachfragen notwendig gewesen wären. Es ist vielmehr lebensnah, dass die Klägerin und ihr Ehegatte vielschichtige Fragen zu diesen komplexen Themen hatten, die der Sachbearbeiter allenfalls allgemein beantwortete und die beiden letztlich diesen Stichtag im Kopf hatten. Insbesondere die Aussage des Ehegatten der Klägerin, der Sachbearbeiter hätte nach Schadenseintritt über seine Frage geantwortet, er sei davon ausgegangen, dieses fehlende Jahr zahle die Arbeitgeberin, wo die Klägerin viele Jahre beschäftigt gewesen sei, erscheint nicht überzeugend.
1.3.5. Auch die allgemeine Aussage der Klägerin, wonach Nachtdienst nicht Schwerarbeit sei und sie zu diesem Zeitpunkt (im Jahr 2022) nur Nachtdienst gemacht habe, bestätigt den Eindruck des Erstgerichts, wonach zu diesem komplexen Thema der Pension, der Versicherungsmonate und der damit zusammenhängenden Ansprüche allenfalls eine Fehlinterpretation vorlag. Ihre Aussage, zur Schwerarbeitspension keine Auskunft mehr gebraucht zu haben, da diese „bereits lange durch sei“ ist ebenso nicht plausibel, da dafür im Jahr 2020 noch 105 Versicherungs- und davon 20 Schwerarbeitsmonate fehlten und unbekämpft feststeht, dass zu dieser Frage vom Sachbearbeiter ein Antrag aufgenommen wurde.
In keinem der Schreiben der Beklagten ist ein Stichtag für Altersteilzeit enthalten und räumte die Klägerin zumindest ein, der Sachbearbeiter habe sie zur Frage der Altersteilzeit an ihre Arbeitgeberin verwiesen.
Schließlich ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin und ihr Ehemann - wenn sie wie ausgesagt, dem Sachbearbeiter aufgrund seiner Auskunftsbereitschaft und Freundlichkeit vollständig vertrauten, mehrfach bei ihm vergewissert hätten, ob dieser Stichtag auch passe.
1.3.6. Diese Erwägungen rechtfertigen im Gesamtergebnis keine erheblichen Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Im Übrigen würden auch Negativfeststellungen zu den behaupteten Mitteilungen des Sachbearbeiters aufgrund der Beweislast der Klägerin an der rechtlichen Beurteilung keine Änderung ergeben.
1.4. Damit schlägt die Beweisrüge nicht durch.
2.Sonstige Argumente, insbesondere auch rechtlicher Natur, enthält das Rechtsmittel nicht, weshalb sich weitere Rechtsausführungen erübrigen (vgl RS0043352 [T2] uvm).
Auf die Mängelrüge zur unterlassenen Einholung eines buchhalterischen Sachbefunds zur Höhe des Schadenersatzanspruchs der Klägerin ist nicht einzugehen, da dieser bereits dem Grunde nach nicht besteht.
3. Dem Rechtsmittel ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die rechtzeitig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da kein Anlass besteht, von der auch von der Beklagten unbestritten gebliebenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO).
Da das Gericht nur nicht revisible Tatfragen zu beurteilen hatte und somit eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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