Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.03.2026, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 05.01.2026 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem am ** geborenen A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zur Last.
Demnach habe er am 12.12.2025 in ** B* dadurch vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, dass er ihm mit einem leeren Bierglas, das schließlich auch zerbarst, wuchtig gegen dessen Kopf schlug, wodurch B* eine Rissquetschwunde, die genäht werden musste, und eine Gehirnerschütterung erlitt.
Während der Angeklagte vor der Polizei noch keine Angaben machte (ON 2.4), erklärte er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2026 (ON 12.2), dass es ihm leid tue und er sich für das Entleeren des Bierglases sowie für den Stoß mit dem Bierglas gegen den Kopf des B* entschuldige. Er übernehme die volle Verantwortung, bereue die Tat zutiefst und erkläre ausdrücklich seine Bereitschaft, im Rahmen einer Diversion aktiv an einer Schadensgutmachung mitzuwirken.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2026 (ON 14) gegen eine diversionelle Erledigung aus. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung lägen nicht vor, da von einer schweren Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten auszugehen sei. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass die Art der Tatbegehung unter Verwendung eines Bierglases – somit einer Waffe – eine hohe kriminelle Energie erkennen lasse. In der konkreten Ausführung der Tat komme zudem eine erhebliche deliktische Intensität zum Ausdruck, zumal sich der Angriff gezielt gegen das Gesicht bzw den Kopf des Opfers richtete und dadurch erhebliche Verletzungen im besonders sensiblen Gesichtsbereich möglich gewesen wären.
In der Hauptverhandlung vom 06.03.2025 (Protokoll ON 20) bekannte sich der Angeklagte schuldig, entschuldigte sich für die Tat auch beim Opfer persönlich, anerkannte dessen Privatbeteiligtenansprüche und erklärte, er könne nicht nachvollziehen, warum er die Tat begangen habe. Das Opfer begehrte Schadenersatz in der Höhe von EUR 388,80 als Teilschaden sowie EUR 1.300,-- Teilschmerzengeld einschließlich jeweils 4 % Zinsen seit 06.03.2026. Diese Ansprüche wurden vom Angeklagten anerkannt. Daraufhin bot das Erstgericht dem Angeklagten eine diversionelle Erledigung an in Form der Zahlung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes von EUR 10.000,-- zuzüglich Pauschalkosten von EUR 250,--, sowie Schadensgutmachung an das Opfer zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sprach sich gegen ein solches Vorgehen aus. Der Angeklagte nahm das Diversionsanbot an und bezahlte die auferlegten Beträge zu Gunsten des Bundes und leistete Schadensgutmachung (ON 21 und 22.2 sowie 22.3).
Daraufhin stellte das Erstgericht das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss gemäß §§ 199 iVm 200 Abs 5 StPO ein. Begründend führte das Erstgericht aus, dass zwar schon die Tatbestandsverwirklichung des § 84 Abs 4 StGB unter Einsatz eines Bierglases, somit einer Waffe iSd § 33 Abs 2 Z 6 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4 StGB und des damit einhergehenden Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweise. Jedoch erscheine bei Gesamtbewertung aller Faktoren, und zwar insbesondere des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Angeklagten, seiner Unbescholtenheit, der vollständigen Schadensgutmachung, des positiven Nachtatverhaltens durch Aussöhnung mit dem Opfer in der Hauptverhandlung, des Umstandes, dass die strafbare Handlung beim Versuch geblieben sei und dass der Angeklagte die Tat nicht mit hoher krimineller Energie, sondern situativ begangen habe, indem er nicht weit ausgeholt habe und nicht mit voller Wucht zugeschlagen, sondern aus kurzer Distanz und impulsiv das Bierglas gegen den Kopf des B* geschlagen habe, wodurch dieser keine schwere Verletzung erlitten habe, sowie des persönlichen Eindrucks des Erstgerichts, wonach sich dieser intensiv und selbstkritisch mit seiner Tat und den Folgen auseinandergesetzt habe, eine Bestrafung, auch im Hinblick auf die Zahlung eines für den Angeklagten empfindlich spürbaren Geldbetrages, der auch für die Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt habe, nicht geboten, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zusammengefasst lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach § 198 StPO vor, weshalb das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten des Bundes und Schadensgutmachung gemäß §§ 199, 200 StPO einzustellen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 24.2) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lägen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor. Fallgegenständlich sei von einer schweren Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten auszugehen. Bereits der fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichende Strafrahmen signalisiere ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert. Aggravierend wirke sich zudem die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe aus. Als mildernd seien die Unbescholtenheit, die Verantwortungsübernahme sowie die Alkoholisierung des Angeklagten zu berücksichtigen. Das Gewicht des weiteren Milderungsgrundes der Beschränkung auf den Versuch werde durch die tatsächlich eingetretenen Verletzungen gemindert. Insbesondere im Hinblick auf die erhebliche deliktische Intensität, die sich in der konkreten Art der Tatbegehung manifestiere, sei von schwerer Schuld auszugehen. Der Angeklagte habe mit einem Bierglas mit solcher Heftigkeit gegen den Gesichtsbereich des Opfers geschlagen, dass dieses zerbrochen sei und Schnittwunden verursacht habe. Trotz der zahlreichen Milderungsgründe sei daher insgesamt von schwerer Schuld auszugehen.
In seiner Gegenäußerung vom 07.04.2026 führte der Angeklagte zusammengefasst aus, dass die Schuldbeurteilung durch das Erstgericht korrekt gewesen sei und die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vorliegen würden. Das Erstgericht habe die Gesamtbewertung umfassend und korrekt vorgenommen. Bei der Tatbestandsverwirklichung des § 84 Abs 4 StGB unter Einsatz eines Bierglases als Waffe, sei ein erhöhtes Maß an krimineller Energie indiziert – dies beschreibe jedoch lediglich das deliktstypische Unrecht, entscheidend sei hingegen die konkrete Schuldschwere im Einzelfall. Dafür bedürfe es einer Gesamtbewertung aller maßgeblichen Umstände, welche das Gericht korrekt vorgenommen habe. Bei der Tat handle es sich um eine impulsive, situative, alkoholbedingte Entgleisung, zu der sich der Angeklagte vollumfänglich geständig gezeigt und die Verantwortung übernommen habe. Außerdem sei die Tat im Versuchsstadium geblieben und habe zu keinen schweren Dauerfolgen beim Opfer geführt. Darüber hinaus sei das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht ausreichend stark gewertet worden. Dieses zeuge aufgrund der Entschuldigung, Aussöhnung und Übernahme der Schadenersatzansprüche von einem ausgeprägten Unrechtsbewusstsein und einer ernsthaften Verantwortungsübernahme. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft berücksichtige dies nicht. Der ausschlaggebende persönliche Eindruck des Erstgerichtes vom Angeklagten könne im Rechtsmittelverfahren nicht ausreichend berücksichtigt werden. Das Vorbringen zu den spezial- und generalpräventiven Gründen erschöpfe sich in den bereits vom Gericht genannten erörterten Argumenten. Zusammenfassend sei die Annahme der nicht schweren Schuld des Angeklagten und der zulässigen diversionellen Erledigung daher rechtlich korrekt, weshalb beantragt werde, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (Z 1) oder die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung (Z 2) oder die Bestimmung einer Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten (Z 3) oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Abs 2 leg cit ist ein solches Vorgehen jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten (Angeklagten) nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Angehörigen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten (Angeklagten) fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten (Angeklagten) verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3).
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt zutreffend auf, dass im Anlassfall von einer schweren Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten auszugehen ist, die ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ausschließt.
Für den Begriff der schweren Schuld ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Hiefür wird keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0116021). Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das vom Beschuldigten verwirklichte Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände iSd §§ 32 ff StGB ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,WK StPO § 198 Rz 14).
Nach der Judikatur orientiert sich die Schuldabwägung zunächst an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehalts des betreffenden Deliktstypus zum Ausdruck bringt (RIS-Justiz RS0122090; Schroll/Kert aaO Rz 28). Dabei ist nicht der typische Schuldgehalt der der Anzeige zugrunde liegenden Straftat bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen. Vielmehr wird eine nicht schwere Schuld an der für eine Diversionserledigung möglichen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemessen. Vergleichsmaßstab bilden daher alle einer Diversion zugänglichen Delikte. Bei einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen in der Regel besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus. ( Schroll/Kert aaO Rz 28 f mwN).
Im gegenständlichen Fall ist dem Angeklagten das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB unter Verwendung eines Bierglases, somit unter Einsatz einer Waffe, anzulasten. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 84 Abs 4 StGB in Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB ein Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Fallbezogen sind der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die gegenständliche Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, seine reumütig geständige Verantwortung, die erfolgte Schadensgutmachung, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsumes sowie der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, schuldmindernd zu werten. Der tatsächliche Eintritt einer Verletzung, welche für die Verwirklichung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB nicht Voraussetzung ist, nimmt dem Milderungsgrund des Versuchs jedoch einiges an Gewicht (RIS-Justiz RS0090934 [T2]).
Der Einsatz einer Waffe ist nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB als besonderer Erschwerungsgrund zu werten. Trotz Erhöhung des Strafrahmens durch die Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB verstößt dies nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil sich dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39a StGB eine reine – den Strafsatz nicht bestimmende – Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0130193, RI0100123).
Darüber hinaus zeigt sich in der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten eine erhebliche deliktische Intensität. Einem Opfer mit solcher Wucht ein Bierglas gegen den Gesichtsbereich zu schlagen, dass dieses zerbricht und Schnittverletzungen verursacht, lässt ein besonders rücksichtsloses Vorgehen erkennen. Bereits die gezielte Einwirkung mit einem Glas gegen den Kopf- und Gesichtsbereich verdeutlicht die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung, zumal in diesem sensiblen Bereich schwerste Verletzungen drohen.
Damit erreichen Handlungs- und Gesinnungsunwert vorliegend insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, und die auch nicht durch das Nachtatverhalten des Verurteilten gemindert werden kann. Bei einer übergreifenden Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien ergibt sich somit, dass die Schuld des Angeklagten im konkreten Fall als schwer zu qualifizieren ist, sodass sich die gegenständliche Tat - auch im Hinblick auf den nicht unerheblichen sozialen Störwert - nicht für eine diversionelle Erledigung eignet (vgl. OGH 15 Os 64/08p).
Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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