Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ,vertreten durch deren Mitarbeiter B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.11.2025, signiert mit 28.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass es in Spruchpunkt II. lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.11.2023 eine 25%ige Dauerrente von monatlich EUR 534,29 ab 14.3.2025 zu gewähren.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin zog sich bei einem Unfall am 2.11.2023 einen körperfernen Bruch des Schienbeins an der Vorder- und Innenkante, einen Bruch des Wadenbeins, einen mehrteiligen Bruch des Sprungbeins, einen offenen Kahnbeinbruch sowie Quetsch- und Weichteilverletzungen am Sprunggelenk und im Bereich der zentralen Fußwurzel rechts zu. Mit Bescheid vom 18.4.2024 wurde dieser Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.
Es liegt unfallverletzungsbedingt eine vollständig aufgehobene Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks und eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der inneren und äußeren Fußhebung in der Frontalebene vor. Im oberen Sprunggelenk ist die Fußsenkung im Vergleich zur Gegenseite um die Hälfte eingeschränkt, es liegt eine 50 %ige Einschränkung der Zehenbeweglichkeit vor. Aus der dramatischen Formveränderung des Rückfußes resultiert ein Knick-Senkfuß mit Überlastung des ersten Zehenstrahls. Im Seitenvergleich kam es zu einer Verlängerung des Fußes. Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur ist verschmächtigt, das Gangbild ist gestört, sodass nur eine eingeschränkte Wegstrecke möglich ist. Durch die gestörte Gelenksarchitektur des oberen Sprunggelenks liegt eine verschleißbedingte Belastungsstörung mit auftretenden Schmerzen vor. Es ist ein Ausheilungsendzustand gegeben.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 7.4.2025 wurde der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.11.2023 eine 25 %ige Dauerrente ab 14.3.2025 in Höhe von monatlich EUR 534,29 zuerkannt.
Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu leisten. Sie brachte im Wesentlichen vor, infolge der schweren Verletzungen durch den Arbeitsunfall sei ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 35 % gemindert.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, eine höhere Einschätzung der MdE als 25 % sei gemäß fachärztlicher Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Mit im Urteil vom 19.11.2025 enthaltenen Beschluss zu Spruchpunkt I. verwarf das Erstgericht den gegen den medizinischen Sachverständigen gestellten Befangenheitsantrag und wiederholte zu Spruchpunkt II. den Inhalt des Bescheids vom 7.4.2025 ohne - wie dort - betragliche Präzisierung der Leistung und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung:
„Aufgrund der Bewegungseinschränkungen, der Gefühlsstörungen, der Kraftminderung und der Gang- und Belastungsstörung liegt ab dem 14.3.2025 als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.11.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 25 % vor.“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, die Versehrtenrente werde nach dem Grad der durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbstätigkeit gemäß § 205 Abs 1 ASVG bemessen. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bilde regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter habe sich auch auf den Umfang der seiner Meinung nach gegebenen MdE zu erstrecken. Die sogenannte medizinische MdE bilde im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen unter besonderen Umständen nicht geboten sei. Die Einschätzung des Sachverständigen treffe im Hinblick auf die Unfallfolgen hier zu, er habe alle wichtigen Gesichtspunkte berücksichtigt und sei ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung nicht geboten.
Somit sei im Ergebnis im Sinne einer Bescheidwiederholung nach § 71 ASGG der Klägerin neuerlich die 25 %ige Dauerrente ab 14.3.2025 zuzusprechen, das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagemehrbegehren hingegen abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung erhebt die Klägerin eine rechtzeitige Berufung aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung (Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß [mindestens 35 %]) abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge
Die Berufungswerberin argumentiert, das Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da das Erstgericht dem Antrag auf Gutachtensergänzung sowie der in der mündlichen Verhandlung geforderten Erörterung nicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen sei und seine Anleitungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen Stoffsammlung verletzt habe.
1.1.Eine Verletzung des § 75 Abs 2 ASGG liegt nicht vor, da das schriftliche Gutachten entsprechend dem Antrag der Klägerin in der Tagsatzung vom 19.11.2025 (ON 11) mündlich erörtert wurde. Den Berufungsausführungen, das Erstgericht hätte sich nicht mit den Antworten des Sachverständigen zufrieden geben dürfen, sondern diesen im Rahmen seiner richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO dazu anhalten müssen, seine Einschätzung anhand objektiver Kriterien und Erfahrungssätze der Unfallmedizin nachvollziehbar zu begründen, ist zu entgegnen, dass die vorgenannte Bestimmung Pflichten des Gerichts gegenüber den Parteien enthält. Die qualifiziert vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung selbst die Gelegenheit, den Sachverständigen zu dieser Thematik zu befragen; und hievon auch Gebrauch gemacht.
1.2.§ 87 ASGG verpflichtet das Erstgericht zur amtswegigen Beweisaufnahme, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht (RS0103347). Eine Verletzung der sich aus diesem Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (RS0042477).
Da zur Beurteilung der medizinischen MdE ein medizinisches Gutachten eingeholt wurde, kann von einer Verletzung des § 87 ASGG keine Rede sein. Es wurde der Klägerin entgegen ihrer Behauptungen daher auch nicht die Möglichkeit genommen, den Beweis für eine höhere MdE zu erbringen.
1.3. Die Klägerin bemängelt im Wesentlichen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, wonach die MdE aufgrund einer Addition (10 % Versteifung des unteren Sprunggelenks, 10 % Fersenbeinfraktur, 5 % Achsenfehlstellung des Rückfußes) mit 25 % eingeschätzt worden sei, und sich das Erstgericht damit begnügt habe, ohne diese Werte zu hinterfragen. Der Sachverständige habe dazu Präzedenzeinschätzungsfälle nicht nennen können und die geforderte wissenschaftliche Fundierung verweigert. Damit sei das Gutachten unvollständig und nicht schlüssig und hätte ein neues Gutachten eingeholt werden müssen.
1.3.1. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende, gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in Zellkomm 4§ 75 ASGG Rz 8). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird. Es ist zu beachten, dass sich das Gericht aufgrund der speziellen Fachkenntnisse des Sachverständigen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach eigenen Erfahrungssätzen und im Besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Demzufolge kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass ein Sachverständiger so weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 362 E8, E9).
1.3.2. Die Anführung von Präzedenzeinschätzungsfällen ist nicht erforderlich als ohnehin eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat.
1.3.3.Mit ihrer Argumentation stellt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen den „Beweiswert“ des Gutachtens in Frage, was jedoch eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (vgl RS0043168).
1.4. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge
Die Berufungswerberin begehrt folgende Feststellung:
„Aufgrund der massiven Bewegungseinschränkungen (Versteifung USG, 50 % Einschränkung OSG), der chronischen Schmerzen, der Nervenschädigung, der Muskelatrophie und der damit verbundenen erheblichen Gang- und Belastungsstörung liegt ab dem 14.3.2025 als Folge des Arbeitsunfalls vom 2.11.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 35 % vor.“
Sie argumentiert, das Erstgericht hätte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere bei logischer Würdigung der Befunde, die begehrte Feststellung treffen müssen. Das Erstgericht habe die Einschätzung des Sachverständigen unkritisch übernommen, obwohl diese in sich widersprüchlich und denkunmöglich sei. Die vom Sachverständigen erfolgte Addition sei eine methodisch gewählte Vorgehensweise, die die synergetische Wirkung der einzelnen Schäden außer Acht lasse. Angesichts der Schwere der dokumentierten Befunde könne eine MdE von 25 % mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht in Einklang gebracht werden. Die MdE müsse die Gesamtverletzung berücksichtigen, die ein höheres prozentuelles Ergebnis aufweise, als die jeweils einzeln statisch festgestellten Verletzungsfolgen.
2.1.Ob sich das Beweismittel als Erkenntnisquelle eignet, ist hinsichtlich der gewählten Methodik überprüfbar (RS0127336).
Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass der Sachverständige sämtliche Befunde und Verletzungsfolgen mitberücksichtigt hat. Er erläuterte seine Einschätzung der medizinischen MdE unter Bezugnahme auf das Standardwerk Titze/Oder, „Das Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung“. Gerade dieses Werk enthält Tabellen und sonstige Grundsätze für die erste summarische Schätzung der individuellen MdE sowie ausführliche Grundlagen zu Beurteilung von Sprunggelenks- und Fußverletzungen ( Frank/Oder/Titze , Das Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung 2 , S 20 unten zur Addidtion und S 133-152 zu Sprunggelenks- und Fußverletzungen).
Da der Sachverständige einen individuellen Fall zu beurteilen hat, darf er sich nicht ausschließlich an solche nur generell gehaltenen Richtlinien gebunden erachten, können diese doch nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, sondern immer nur ein Hilfsmittel im Sinn einer zusätzlichen Entscheidungsgrundlage darstellen (10 ObS 8/11s ErwGr 4; 10 ObS 19/89). Die MdE-Werte für körperliche Funktionseinschränkungen umfassen im Allgemeinen auch die damit verbundenen schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen ( Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 10 , S 272-273).
2.2. Somit war die vom Sachverständigen angewandte Methode geeignet. Er erachtete die Verletzung im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks als sehr schwer, das funktionelle Endergebnis jedoch als überraschend gut und schätzte die prozentuelle MdE mit 25 % bereits als oberes Maximum ein; dies ua unter Verweis auf die MdE von maximal 25 % selbst bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks, die hier unstrittig nicht vorliegt (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 715).
2.3. Diesen Ausführungen setzt die Berufung inhaltlich nichts entgegen, sondern argumentiert ausschließlich mit mit der Lebenserfahrung und Logik. Da die Klägerin somit keine stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen führen konnte, schlägt die Beweisrüge nicht durch.
3. Zur Rechtsrüge
Die Rechtsmittelwerberin behauptet das Vorliegen von sekundären Feststellungsmängeln mit der Begründung, das Erstgericht habe es unterlassen, folgendes konkretes Leistungskalkül festzustellen:
„Die Klägerin ist nur noch zu Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung in der Lage; rein gehende oder stehende Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
Die kumulierte Gehfähigkeit auf ebenen Boden beträgt maximal zwei Stunden pro Arbeitsschicht, wobei nach jeweils 30 Minuten Gehen eine Entlastungsphase erforderlich ist; das Stehen ist auf maximal 15 bis 20 Minuten am Stück begrenzt.
Die Geländegängigkeit der Klägerin ist gänzlich aufgehoben; Arbeiten auf unebenem Untergrund, auf Leitern, Gerüsten oder geneigten Flächen (Rampen) sind ausgeschlossen.
Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg ist ausgeschlossen.
Arbeiten in unbeheizten Räumen oder im Freien bei kühler Witterung sind aufgrund einer besonderen Kälteempfindlichkeit des rechten Rückflusses ausgeschlossen.“
Die Klägerin argumentiert, diese Feststellungen würden sich einerseits aus dem medizinischen Gutachten, den im Akt dokumentierten Belastungsschmerzen, der unstrittigen Fixierung des unteren Sprunggelenks, der beschriebenen Muskelminderung, der Schmerzsymptomatik sowie der Sensibilitätsstörung ergeben. Hätte das Erstgericht diese Feststellungen getroffen, hätte es erkannt, dass eine MdE von mindestens 35 % rechtlich zwingend geboten sei.
In ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert die Berufungswerberin, die erstgerichtliche Beurteilung einer MdE von lediglich 25 % erweise sich als rechtsirrig, da ausdrücklich eine Gang- und Belastungsstörung, eine Kraftminderung am rechten Bein, Gefühlsstörungen, massive Bewegungseinschränkungen sowie eine klinisch objektivierte Muskelatrophie festgestellt worden seien. Die Summe dieser Defizite ergebe rechtlich ein Leistungskalkül, das die Klägerin auf leichteste Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung einschränke. Da nach ständiger Rechtsprechung bei der MdE-Bemessung nicht nur der physische Defekt, sondern die daraus resultierende Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sei, hätte das Erstgericht zum Schluss einer MdE von mindestens 35 % kommen müssen.
3.1.Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 203 ASVG ist die Fähigkeit zu verstehen, sich im Erwerbsleben einen regelmäßigen Erwerb durch selbständige oder unselbständige Arbeit zu verschaffen (RS0084243 [T2]). Der Grad der MdE ist deshalb grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genutzten – zu setzen (RS0088972 [T3]).
Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (10 ObS 6/09v, SSV-NF 23/13 = DRdA 2010/20, 247; 10 ObS 428/01s, SSV-NF 16/6).
Bei der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind vor allem zwei Faktoren von Bedeutung: Der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls einerseits und der Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens andererseits. Maßgebliche Grundlagen der ärztlichen Begutachtung bilden dabei die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und -medizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze bzw Richtlinien über die Bewertung der MdE bei Unfallverletzten. Diese Richtlinien nehmen nicht nur auf die fortschreitende medizinische Entwicklung Bedacht, sondern auch auf die Verhältnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsmarktes (RS0088964; RS0088972 [T14]), sodass den veränderten Anforderungen des Arbeitsmarkts an Arbeitnehmer Rechnung getragen wird. Auf diese Weise berücksichtigt die medizinische Einschätzung, die sich dieser Richtlinien bedient, auch die Auswirkung einer Unfallverletzung auf die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl 10 Obs 90/16g; 10 ObS 8/11s ErwGr 2.; 10 ObS 122/00i; RS0088964; RS0088972 [T14]).
3.2.Besondere Situationen im Einzelfall können die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufs zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen (RS0043587). Nur in diesen Fällen kommt ein Abweichen von der medizinischen MdE überhaupt in Frage (sogenannte „Härtefälle“ im Sinn der Rechtsprechung: 10 ObS 8/11s ErwGr 6.; 10 ObS 208/02i; 10 ObS 15/98y, SSV-NF 12/14).
Ob ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung gebietender Härtefall vorliegt und in welchem Umfang dem bei Festsetzung der MdE Rechnung getragen werden muss, ist somit Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, wobei ein Härtefall nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann anzunehmen ist, wenn eine besonders spezialisierte Berufsausbildung des Versicherten seine anderweitige Verwendung im gesamten Erwerbsleben praktisch nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt, als dies in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen der Fall ist (10 Obs 69/19y). Insgesamt ist der Maßstab der Rechtsprechung streng und macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme (RS0086442 [T1]). Selbst die Unmöglichkeit den bisherigen Beruf weiter auszuüben, stellt für sich allein noch kein Kriterium eines Härtefalls dar (RS0086439).
3.3.Sekundäre Feststellungsmängel liegen vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317 [T1]; RS0042744).
Diese Voraussetzungen liegen hier - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht vor.
3.4. Für die Verletzungen im Sprunggelenks- und Fußbereich – wie hier bei der Klägerin – liegen solche ausreichenden Erfahrungswerte vor (siehe Pkt 2.2.) und wurden vom Sachverständigen sämtliche auch von der Berufungswerberin genannten Unfallfolgen berücksichtigt. Vorbringen zu einer besonderen Berufssituation der zum Unfallzeitpunkt als Kraftfahrerin tätigen Klägerin, woraus sich das Vorliegen eines Härtefalls ergeben könnte, wurde weder erstattet noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise dafür. Damit ist die erstgerichtliche Einschätzung der MdE im Sinne der festgestellten medizinischen MdE nicht zu beanstanden und liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor.
4. Der Berufung muss somit insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Da das Erstgericht im Rahmen der Bescheidwiederholung die im Bescheid ausgesprochene Höhe der gewährten 25%igen Dauerrente jedoch nicht angeführt hat, war die bekämpfte Entscheidung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen solchen nahe legen. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an die Klägerin bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex erwies.
Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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