Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.3.2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.3.2027.
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (30.9.2025) wurde nach Anhörung des Strafgefangenen rechtskräftig abgelehnt (**), seinem folglich eingebrachten selbstständigen Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen keine Folge gegeben (** des Landesgerichts Innsbruck und 7 Bs 332/25v des Oberlandesgerichts Innsbruck). Seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe (30.3.2026) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.12.2025 zu ** abgelehnt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.1.2026 zu 7 Bs 2/26s nicht Folge. Ein daraufhin gestellter selbstständiger Antrag des Strafgefangenen wurde in beiden Instanzen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (** des Landesgerichtes Innsbruck und 7 Bs 62/26i des Oberlandesgerichts Innsbruck).
Mit Eingabe vom 22.3.2026 beantragt der Strafgefangene nunmehr erneut seine bedingte Entlassung, weil er seine Straftaten bereue und nicht mehr straffällig werden wolle. Auch ersuche er um die Erteilung einer Weisung zur ambulanten Therapie sowie um Anordnung der Bewährungshilfe (ON 2).
Nachdem sich die Staatsanwaltschaft aufgrund spezialpräventiver Gründe gegen eine bedingte Entlassung aussprach (ON 6), wies das Erstgericht den selbstständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die zuletzt ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.3.2026 zu 7 Bs 62/26i und den schon elf Tage später gestellten Antrag wegen entschiedener Sache zurück (ON 7).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitig ergriffene Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht schriftlich ausführte, sondern um unverzügliche Vorlage des Aktes an das Rechtsmittelgericht ersuchte (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Da nunmehr mehr als drei Monate seit der letzten inhaltlichen Entscheidung in der Frage der bedingten Entlassung durch das Oberlandesgericht Innsbruck verstrichen sind, ist über den selbstständigen Antrag des Strafgefangenen meritorisch zu entscheiden.
In der vom Beschwerdegericht eingeholten Äußerung (vgl § 152 Abs 2 StVG) des Anstaltsleiter der Justizanstalt Innsbruck, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht äußerte und die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete, wird dem nunmehr als Frisör beschäftigten Strafgefangenen, der bis August 2025 eine Therapie absolviert habe und seit Februar 2026 einen Deutschkurs besuche, ein gutes Anstalts-und Sozialverhalten bescheinigt. Es gebe sporadisch Besuchskontakte zu Bekannten, Ausgänge hingegen bislang nicht. Trotz mehrerer Ordnungswidrigkeiten wurden aufgrund der nunmehr guten Führung in der Justizanstalt keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Strafzeit geäußert (ON 6.1 im Beschwerdeakt).
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Abgesehen davon, dass die vom Strafgefangenen während des Vollzugs begangenen Ordnungswidrigkeiten (zuletzt am 7.1.2026, „unerlaubter Gewahrsam Handy“, geahndet mit Straferkenntnis vom 4.2.2026) das vom Leiter der Justizanstalt als gut eingestufte Anstalts-und Sozialverhalten (ON 6.5 im Beschwerdeakt) relativieren und ein gesicherter sozialer Empfangsraum nicht gegeben scheint, handelt es sich anlassbezogen bereits um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Aus dessen Strafregisterauskunft ergeben sich nämlich beginnend mit Juli 2016 sechs Eintragungen, von denen zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen. Aufgrund dieser (zählbaren) Verurteilungen, denen hauptsächlich strafbare Handlungen nach dem SMG und Delikte gegen fremdes Vermögen, gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben zugrunde liegen, wurden über den Beschwerdeführer wiederholt auch längere Freiheitsstrafen verhängt, welche er in zwei Fällen, unter anderem nachdem ihm die zu ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe und die durch Widerruf in Vollzug gesetzten Strafen nicht gemäß § 40 Abs 1 SMG bedingt nachgesehen wurden, ungekürzt zu verbüßen hatte (Nr. 3 und 4 in der Strafregisterauskunft). Die im Jahr 2016 gewährten Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung) mussten aufgrund einschlägiger Delinquenz widerrufen werden (Nr. 1 in der Strafregisterauskunft).
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigten.
Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Die Beschwerde drang somit nicht durch.
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