Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.2.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 30.9.2025 war der Hälftestichtag erreicht, der Drittelstichtag fällt auf den 30.3.2026. Das voraussichtliche Strafende errechnet sich mit 30.3.2027.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.12.2025 zu AZ ** abgelehnt. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13.1.2026 zu AZ 7 Bs 2/26s nicht Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen selbstständigen Antrag des Strafgefangenen vom 8.2.2026 auf bedingte Entlassung unter Hinweis auf die zitierte rechtskräftige Ablehnung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag wegen entschiedener Sache zurück (ON 6).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung nicht weiter schriftlich ausführte (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, dass auch gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkungen entfalten und demnach nicht beliebig oft wiederholt werden können. Nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände erlauben trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 32 mwN).
Dem selbstständigen Antrag des Strafgefangenen vom 8.2.2026 (beim Erstgericht eingelangt am 13.2.2026) steht daher die materielle Rechtskraft des oben zitierten Beschlusses des Vollzugsgerichts, mit dem die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag am 30.3.2026 abgelehnt wurde, entgegen. Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Antrag, in welchem er erneut Besserung verspricht und wiederum seine Bereitschaft, Hilfe und Therapie in Anspruch nehmen zu wollen, artikuliert, keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände für eine bedingte Entlassung auf.
Damit erfolgte die Zurückweisung des Antrags wegen res iudicata zu Recht und musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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