Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.12.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.3.2027.
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (am 30.9.2025) wurde nach Anhörung des Strafgefangenen rechtskräftig abgelehnt (B* des Landesgerichts Innsbruck), einem selbstständigen Antrag auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen keine Folge gegeben (** des Landesgerichts Innsbruck und 7 Bs 332/25v des Oberlandesgerichts Innsbruck). Der Drittelstichtag wird am 30.3.2026 erreicht sein.
Im Zuge amtswegiger Überprüfung der bedingten Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben. Der Strafvollzug habe ihm nämlich deutlich vor Augen geführt, dass sein „fehlerhaftes Handeln total falsch“ gewesen sei. In Zukunft wolle er nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten, sondern diese mit geregelter Arbeit und einer Wohnung meistern. Darum könne er sich jedoch „erst in Freiheit“ kümmern. Letztlich wäre er auch mit einer Weisung zur ambulanten Drogentherapie einverstanden (ON 2.2)
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem nach wie vor unbeschäftigten Strafgefangenen, der eine Therapie absolviere, ein inzwischen gutes Anstalts- und Sozialverhalten. Besuchskontakte und Ausgänge gäbe es nicht. Trotz mehrerer Ordnungswidrigkeiten wurden aufgrund der nunmehr guten Führung in der Justizanstalt keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag geäußert (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine solche aus (ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit ab und begründete dies mit spezialpräventiven Hindernissen, insbesondere mit Blick auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen und der von ihm während des aktuellen Vollzugs begangenen Ordnungswidrigkeiten.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung nicht weiter schriftlich ausführte (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Aus der Strafregisterauskunft des Strafgefangenen ergeben sich beginnend mit Juli 2016 bereits sechs Eintragungen, von denen zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehen. Aufgrund dieser (zählbaren) Verurteilungen, denen hauptsächlich strafbare Handlungen nach dem SMG und Delikte gegen fremdes Vermögen, gegen die Freiheit und gegen Leib und Leben zugrunde liegen, wurden über den Beschwerdeführer wiederholt auch längere Freiheitsstrafen verhängt, welche er in zwei Fällen, unter anderem nachdem ihm die zu ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe und die durch Widerruf in Vollzug gesetzten Strafen nicht gemäß § 40 Abs 1 SMG bedingt nachgesehen wurden, ungekürzt zu verbüßen hatte (Nr. 3 und 4 in der Strafregisterauskunft). Die im Jahr 2016 gewährten Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung) mussten aufgrund einschlägiger Delinquenz widerrufen werden (Nr. 1 in der Strafregisterauskunft). Anlassbezogen handelt es sich daher bereits um die vierte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Ferner relativieren die allein im Jahr 2025 vom Strafgefangenen begangenen sieben Ordnungswidrigkeiten, welche durchwegs mit Geldbußen geahndet wurden (Infomaske Ordnungsstrafverfahren ON 2.5), das inzwischen vom Leiter der Justizanstalt als gut eingestufte Anstalts- und Sozialverhalten. Letztlich ist ein gesicherter sozialer Empfangsraum nicht gegeben.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Prognosekriterien ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch nach Verbüßung von zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigten. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen beim rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.
Mit Blick auf die im Verfahren B* durchgeführte Anhörung aus Anlass der Prüfung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit konnte eine vom Strafgefangenen erneut beantragte Anhörung anlassbezogen unterbleiben.
Die Beschwerde drang somit nicht durch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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