Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A* und den Zweitangeklagten B*wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil beider Angeklagter gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.1.2026, **-21, nach der am 23.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Erstangeklagten A* und des Zweitangeklagten B* sowie ihres Verteidigers RA Dr. Heinzle für die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe beim Erstangeklagten A* auf 13 Monate und beim Zweitangeklagten B* auf 10 Monate e r h ö h t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte den ** geborenen Erstangeklagten A* und den ** geborenen Zweitangeklagten B* je des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG schuldig.
Demnach haben sie im Zeitraum von zumindest 30.07.2025 bis 25.08.2025 in ** im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig 194 Cannabispflanzen mit einem erwarteten Ertrag von zumindest 20 Gramm Marihuana pro Pflanze, das sind 3.880 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15,66% THCA, somit beinhaltend 607,6 Gramm THCA), zum Zweck der Gewinnung einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über beide Angeklagte nach § 28 Abs 2 SMG jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, verurteilte sie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und zog gemäß § 34 SMG das sichergestellte Suchtgift ein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil beider Angeklagter, die in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurde. Mit dem Vorbringen, unzureichender Gewichtung insbesondere der einschlägigen Vorstrafen sowie dem Vorliegen gewinnsüchtiger Motive zielt das Rechtsmittel darauf ab, bei beiden Angeklagten die über sie verhängten Freiheitsstrafen angemessen zu erhöhen (ON 23, ON 27)).
In ihrer Gegenausführung beantragen die Angeklagten, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 31).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass die auf Strafverschärfung abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft bei beiden Angeklagten im Recht sei.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich bei beiden Angeklagten als berechtigt.
Das Erstgericht hat zur Vorstrafenbelastung der Angeklagten nachstehende Feststellungen getroffen:
Die österreichische Strafregisterauskunft des Erstangeklagten weist 13 Eintragungen, beginnend mit 10.05.1999, auf, wobei eine im Verhältnis einer Zusatzstrafe steht, weswegen von zwölf zählbaren Eintragungen auszugehen ist.
Die ersten fünf Eintragungen sowie die Eintragung Nummer neun beruhen auf Delikten aus dem SMG.
Zuletzt wurde der Erstangeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 10.10.2024 zu ** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, wobei ihm diese unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Zweitangeklagte B* arbeitet als Paketfahrer und bringt dort monatlich EUR 1.900,00, dies 14x jährlich, ins Verdienen. Zu seinem Vermögen zählt ein ** (Baujahr 2016), welcher in etwa EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 wert ist. An Schulden haftet ein Kredit bei der ** offen aus. Diesen Kredit benötigte der Zweitangeklagte für die Renovierung seiner Küche. Der Zweitangeklagte ist verheiratet und sorgepflichtig für seine beiden minderjährigen Kinder, welche bei ihm und seiner Frau im gemeinsamen Haushalt leben. Seine Frau befindet sich derzeit in Karenz und erhält zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 an Karenzgeld.
Die österreichische Strafregisterauskunft des Zweitangeklagten weist vier Eintragungen, beginnend mit 07.05.2013, auf, wobei eine im Verhältnis einer Zusatzstrafe steht, weswegen von drei zählbaren Eintragungen auszugehen ist.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.07.2021 zu ** wurde der Zweitangeklagte wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen á EUR 5,00 verurteilt.
Laut Urteilstenor hat/haben vorschriftswidrig
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.12.2021 zu ** wurde der Zweitangeklagte wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 07.07.2021, ** gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zu einer (Zusatz-)Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt, wobei ihm die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wertete die Einzelrichterin bei beiden Angeklagten die Sicherstellung des tatverfangenen „Suchtgifts“ mildernd, erschwerend die Tatbegehung mit einem Mittäter, beim Erstangeklagten zudem neun einschlägige Vorstrafen, wobei jene wegen Verstößen nach dem SMG bereits mehrere Jahre zurücklägen, beim Zweitangeklagten drei einschlägige Vorstrafen und im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung beim Erstangeklagten zudem die Tatbegehung während offener Probezeit. Ausgehend davon erachtete sie bei beiden Angeklagten die ausgemittelten Strafen als schuld- und tatangemessen und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 37 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben der Angeklagten, deren Vergangenheit gezeigt habe, dass auch bedingte Strafnachsichten sie nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten hätten. Das Einziehungserkenntnis wurde ebenso wie die Verpflichtung zum Kostenersatz auf die angeführten Gesetzesstellen gestützt.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen im Wesentlichen zu, sie sind beim Erstangeklagten jedoch auf der erschwerenden Seite mit Blick auf den Umstand, dass die zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch erfolgte Verurteilung am 15.10.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, durch den raschen Rückfall zu ergänzen (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 11; 15 Os 50/09f) .
Dem Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft zuwider hat das Erstgericht die Begehung während aufrechter Probezeit im Rahmen allgemeiner Strafbemessung beim Erstangeklagten bereits aggravierend gewertet.
In Anbetracht der Verurteilung des Zweitangeklagten zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB ist – der erstgerichtlichen Ansicht zuwider – nicht von drei, sondern lediglich zwei einschlägigen Vorverurteilungen auszugehen. Zwar beruhen Sachbeschädigungen als Aggressionsdelikte auf der gleichen schädlichen Neigung wie Körperverletzungsdelikte, der hier abgeurteilten Tat liegt aber kein derartiger Charaktermangel zugrunde.
Im Recht ist die Staatsanwaltschaft darin, dass bei beiden Angeklagten deren Gewinnstreben schuldaggravierend zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0088292).
Das in der Berufungsverhandlung erstattete Vorbringen der Angeklagten, es sei unberücksichtigt geblieben, dass das 15-fache der Grenzmenge nur knapp überschritten worden sei, spricht kein milderndes Moment an. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich beide in gefestigten Lebensverhältnissen befinden.
Ausgehend von diesen so korrigierten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB sind aber mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung beider Angeklagten die ausgemittelten Freiheitsstrafen eine zu milde Sanktion.
Da die Strafregisterauskunft des Erstangeklagten neun einschlägige Vorstrafen aufweist (zur Rechtsgutidentität von in Aussicht genommener Weitergabe bzw Handel mit Suchtgift, welche sich ebenso wie Körperverletzungsdelikte gegen die körperliche Unversehrtheit richten: RIS-Justiz RS0091972 [T5] sowie zur Rechtsgutidentität von auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vermögensdelinquenz und dem gegenständlich aus Gewinnsucht begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz: RIS-Justiz RS0092147), die letzte seit 24.3.2022 rechtskräftige einschlägige Vorstrafe zu ** des Bezirksgerichts Bludenz dem Vorbringen in der Berufungsverhandlung zuwider auch nicht längere Zeit zurückliegt und er während aufrechter Probezeit und binnen eines Jahres nach seiner letzten Verurteilung erneut delinquierte, war die Freiheitsstrafe bei ihm auf 13 Monate zu erhöhen.
Mit Blick auf den Umstand, dass der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Verurteilung des Zweitangeklagten zu ** des Landesgerichts Feldkirch bereits einmal der - gemeinschaftlich mit einem Mittäter und ebenfalls von Gewinnstreben geprägte – Anbau von 50 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls mehrfach übersteigenden Menge samt in Aussicht genommener Weitergabe bzw Handel zugrunde lag und ihn dies nicht davon abgehalten hat, die nunmehr abgeurteilte Tat zu begehen, war auch bei ihm die Freiheitsstrafe auf 10 Monaten zu erhöhen.
Damit spiegeln die Freiheitsstrafen das Unrecht der jeweiligen Tat und die jeweilige personale Täterschuld ausreichend wieder und wird in diesem Umfang auch generalpräventiven Aspekten ausreichend Genüge getan.
Ausgehend davon drang die Berufung der Staatsanwaltschaft bei beiden Angeklagten im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie stützt sich auf die angezogene Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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