Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Drittangeklagten C* B* wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.9.2025, GZ ** 29, nach der am 22.1.2026 in Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA Mag. Melchhammer und des Drittangeklagten am Sitz des Landesgerichts Feldkirch öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t , hingegen jener wegen des Ausspruchs über die Strafe F o l g e gegeben und die über C* B* verhängte Geldstrafe in weiterer Anwendung der §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 9.4.2025, rechtskräftig seit 15.4.2025, AZ **, auf 220 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und als Zusatzstrafe verhängt.
Die Höhe des Tagessatzes bleibt davon unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen C* B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche sowie einen unbekämpften Freispruch der Mitangeklagten enthält, wurde C* B* des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu 1) c) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (zu 2) c) schuldig erkannt.
Danach haben
Hiefür wurde der Drittangeklagte in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 37 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen à EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 130 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 25) Berufung des Drittangeklagten (zur Bekämpfung des Urteils auch hinsichtlich der Mitangeklagten ist er nicht berechtigt [ Ratz , WK-StPO § 282 Rz 27 und § 465 Rz 1]) wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe, in der er ausführt, dass der Erstrichter ihn nicht richtig verstanden habe und auch die Aussagen der Zeugen G* B* und D* nicht übereinstimmend seien und darüber hinaus die Geldstrafe „äußerst viel“ sei. Eine weitere, gesonderte schriftliche Ausführung unterblieb. In der Berufungsverhandlung führte er aus, bei seinen bisherigen Angaben, wonach er tatsächlich gesehen habe, wie D* der F* B* ins Gesicht geschlagen habe, zu bleiben. Darüber hinaus sei die Strafe „übertrieben hart“.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Erstattung von Gegenausführungen (Vermerk bei ON 1.20).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde, die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion jedoch als Zusatzstrafe zur Verurteilung zu ** des Bezirksgerichts Bregenz zu verhängen sei.
Lediglich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Aufgrund der Schuldberufung unterzog das Oberlandesgericht die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen einer Überprüfung anhand des Akteninhalts. Diese ergab keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit auch nicht an der Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen. Das Erstgericht begründete unter Verwertung des persönlichen Eindrucks überzeugend, weshalb es der bestreitenden und vor allem widersprüchlichen Verantwortung des Drittangeklagten in Zusammenschau mit den ebenfalls nicht glaubhaften Aussagen des Erst- und der Zweitangeklagten sowie mit Blick auf die weiteren Beweisergebnisse, dabei insbesondere die Angaben der beim gesamten Vorfall am 14.4.2024 anwesenden Polizeibeamten Insp. H* und Insp. I*, nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr von der Schuld des Drittangeklagten überzeugt war. Insofern der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel auf Widersprüche in den Angaben der Zeugen D* und G* B* verweist, hat sich das Erstgericht damit auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus deren Aussagen nichts Wesentliches für die Sachverhaltsfestellungen gewonnen werden konnte (US 11). Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung ausdrücklich, weshalb es bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu bleiben hatte. Diese tragen die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Der Strafberufung voranzustellen ist, dass der Drittangeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 9.4.2025, rechtskräftig seit 15.4.2025, AZ **, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon drei Viertel unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Danach hat er am 14. April 2024 gegen 11.37 Uhr in ** vor dem Haus ** D* dadurch vorsätzlich leicht am Körper verletzt, dass er ihn zu Boden brachte und mit ihm rangelte, wodurch D* eine leichte Schürfwunde am Hals erlitt .
Weil die gegenständlich abgeurteilte Tat am 8.11.2024 vor der Verurteilung des Bezirksgerichts Bregenz begangen wurde, war vom Oberlandesgericht auf das Urteil im Verfahren ** des Bezirksgerichts Bregenz gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0090964).
Unter Einbeziehung des Verfahrens des Bezirksgerichts Bregenz war daher bei der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass die Taten in auffallendem Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten stehen, mildernd zu berücksichtigen, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen und, dass der Angeklagte die gegenständliche Tat in Kenntnis eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens setzte (Beschuldigtenvernehmung im Verfahren ** vom 14.4.2024; ON 2.13).
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, schuld- und tatangemessen. Nachdem über den Angeklagten im Verfahren ** des Bezirksgerichts Bregenz eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt wurde, war der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben und die Geldstrafe auf 220 Tagessätze herabzusetzen und darüber hinaus als Zusatzstrafe zu verhängen. Aufgrund von generalpräventiven Aspekten, die insbesondere bei Delikten gegen die Rechtspflege zu berücksichtigen sind, bedarf es aber des Vollzugs der gesamten Geldstrafe.
Angesichts der unbedenklichen Konstatierungen im Ersturteil zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Drittangeklagten ist er durch die mit lediglich EUR 20,-- bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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