Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 11.02.2026, GZ **–5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der Strafgefangene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch den über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB verhängten unbedingten Strafteil von 8 Monaten Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest. Der Hälftestichtag wird am 21.03.2026 erreicht sein, der Drittelstichtag fällt auf den 01.05.2026.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der zu vollziehenden Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5.1). Dazu gab der Strafgefangene nach (zutreffender) Rechtsmittelbelehrung vorerst kein Erklären ab (Vfg 1.3 in ON 1 und ON 4).
Gegen diesen am 11.02.2026 mündlich verkündeten Beschluss richtet sich nunmehr eine am 20.2.2026 zur Post gegebene an das Beschwerdegericht gerichtete schriftliche Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7.1).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder die Staatsanwaltschaft, sofern sie bei der Verkündung vertreten war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen (§ 152a Abs 3 StVG).
Diese Regelung galt nach der alten Rechtslage (nur) für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde § 153 StVG um § 152a StVG ergänzt. Diese mit 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung hat zur Folge, dass § 152a Abs 3 StVG nunmehr auch bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus – wie im vorliegenden Fall – kürzeren Freiheitsstrafen Anwendung findet.
Die Bestimmungen der StPO sind gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG (soweit nichts anderes angeordnet ist) sinngemäß auf Verfahren der Vollzugsgerichte anzuwenden. Zum Fristenlauf bestimmt § 84 Abs 1 Z 3 StPO, dass der fristauslösende Tag (hier Mittwoch der 11.02.2026) nicht zählt. Gegen den am 11.02.2026 in seiner Anwesenheit verkündeten Beschluss hätte der Strafgefangene die Beschwerde somit spätestens am 16.02.2026 (Montag) anmelden müssen.
Die vom Strafgefangenen erst am 20.02.2026 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher mit Blick auf die unterbliebene rechtzeitige Anmeldung als verspätet (Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 152a Rz 13 mwN).
Sie war ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als verspätet zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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