BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 153

§ 153Allgemeine Vorschrift

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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