Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Rückverweise
…des § 152a Abs 1 StVG auch im Verfahren über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, § 153 StVG. Gründe: In der Strafvollzugssache des Manuel S*****, AZ 48 BE 254/13a des Landesgerichts Salzburg, lehnte das Vollzugsgericht dessen bedingte Entlassung nach…
…„nicht befragt“ worden zu sein, ist trotz des Antrags des Strafgefangenen auf Anhörung (AS 11 in ON 2) darauf zu verweisen, dass § 153 StVG eine diesbezügliche Pflicht des Vollzugsgerichts bei Freiheitsstrafen bis zu achtzehn Monaten nicht vorsieht (OLG Wien 21 Bs 14/12f; aM OLG Graz 8 Bs 221…
…sofern zur Vorhersage über dessen künftiges Verhalten zweckmäßig – der zu Entlassende vom Gericht zu hören war (Abs 1 zweiter Satz). Dies nach § 153 StVG in der Fassung BGBl Nr. 424/1974 auch im Falle des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht überstieg. Da von der persönlichen Anhörung…
…und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist. Zutreffend konnte das Erstgericht auch von einer Anhörung des Strafgefangenen absehen, nachdem mangels Verweis in § 153 StVG die Bestimmung des § 152a StVG keine Anwendung auf Fälle einer 18 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe findet. Der Beschwerde gegen den der Sach und…