StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Vierter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT
§ 153 Allgemeine Vorschrift
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
§ 153 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
…§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152b dem Sinne…
…des § 152a Abs 1 StVG auch im Verfahren über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, § 153 StVG. Gründe: In der Strafvollzugssache des Manuel S*****, AZ 48 BE 254/13a des Landesgerichts Salzburg, lehnte das Vollzugsgericht dessen bedingte Entlassung nach…
…„nicht befragt“ worden zu sein, ist trotz des Antrags des Strafgefangenen auf Anhörung (AS 11 in ON 2) darauf zu verweisen, dass § 153 StVG eine diesbezügliche Pflicht des Vollzugsgerichts bei Freiheitsstrafen bis zu achtzehn Monaten nicht vorsieht (OLG Wien 21 Bs 14/12f; aM OLG Graz 8 Bs 221…
…sofern zur Vorhersage über dessen künftiges Verhalten zweckmäßig – der zu Entlassende vom Gericht zu hören war (Abs 1 zweiter Satz). Dies nach § 153 StVG in der Fassung BGBl Nr. 424/1974 auch im Falle des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht überstieg. Da von der persönlichen Anhörung…
…sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2026, GZ **-1057, nichtöffentlich den Beschluss gefasst: Der…
…nach der alten Rechtslage (nur) für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde § 153 StVG um § 152a StVG ergänzt. Diese mit 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung hat zur Folge, dass § 152a Abs 3 StVG nunmehr auch…
…regelt, eine solche Pflicht zur Anhörung bislang nur beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten galt. Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG ist nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen ein Strafgefangener vor der Entscheidung anzuhören, wenn er…
…und § 152 Rz 10). Eine Sanierung im Rechtsmittelverfahren scheidet im konkreten Fall aus. Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG (BGBl. I Nr. 25/2025) ist ein Strafgefangener nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte…
…solche Pflicht zur Anhörung bislang nur beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten galt. Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG ist nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen ein Strafgefangener vor der Entscheidung anzuhören, wenn…
…bedingte Entlassung regelt, eine solche Anhörung bislang nur beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monate galt. Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG ist nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen ein Strafgefangener vor der Entscheidung anzuhören, wenn er…
…gewesen wäre. Bleibt anzumerken, dass die vom Erstrichter betreffend seiner Anhörungspflicht vertretene Rechtsansicht angesichts der mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen Änderung des § 153 StVG (BGBl I 2025/25) verfehlt ist. Da eine Entscheidung in der Sache gegenständlich nicht geboten war, blieb dieser Rechtsfehler ohne Auswirkungen. Gegen die Entscheidung des…
…vollzogen sein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht (zulässigerweise ohne persönliche Anhörung; RIS-Justiz RS0131225, RS0131226; siehe § 153 StVG idF vor BGBl I 2025/25) in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini (ON 2.1) und der Staatsanwaltschaft Graz (ON…
…geschilderten und erwiesenen Umstände unterbleiben (vgl Pieber in WK² StVG § 152a Rz 1), zumal die Strafzeit nicht mehr als 18 Monate beträgt (§ 153 StVG). Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug…
…Recht Abstand nehmen konnte, weil eine solche beim Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl § 153 StVG, der keinen Verweis auf § 152a StVG enthält; RIS-Justiz RS0131225). Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein…
…rechtskräftigen Verurteilung vom 22. Oktober 2024 ist, zu ändern. Die Anhörung konnte zu Recht unterbleiben, weil die Strafzeit nicht mehr als 18 Monate beträgt ( § 153 StVG ). Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer…
…und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist. Zutreffend konnte das Erstgericht auch von einer Anhörung des Strafgefangenen absehen, nachdem mangels Verweis in § 153 StVG die Bestimmung des § 152a StVG keine Anwendung auf Fälle einer 18 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe findet. Der Beschwerde gegen den der Sach und…
Rückverweise