Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 142.334,40 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 142.334,40) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.12.2025, **-65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wie folgt abgeändert:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertretung EUR 14.233,44 samt 4 % Zinsen seit 17.7.2023 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 128.100,96 samt 4 % Zinsen seit 17.7.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 8.459 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 2.403,12 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, bei der seine verstorbene Ehefrau mit einer Todfallssumme von EUR 142.334,40 mitversichert war. Die vereinbarten D* E* lauten unter anderem:
„Artikel 2 Was ist versichert, was gilt als Versicherungsfall?
Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. ... Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls. ….
Artikel 6 Was ist ein Unfall?
6.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
6.2 Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse finden insbesondere die Bestimmungen des Artikel 23 (sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) unabhängig von der Anteilshöhe Anwendung.
Weiters gelten auch als Unfall ...
- Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls ereignen sollten. Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt in keinem Fall als Unfallfolge. ...
- Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung, die nicht durch Alkohol, Drogen oder Medikamenteneinfluss verursacht sind. Die Versicherungsleistung ist in diesen Fällen mit 10 % der für Invalidität und Todesfall vereinbarten Versicherungssumme begrenzt (siehe dazu auch Artikel 22.8).
6.3 Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen .…
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
Artikel 10 Was gilt bei Tod durch Unfall vereinbart?
10.1 Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalls ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt.
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 22 Welche Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle ….
22.8 welche die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet;“
Der Kläger begehrt EUR 142.334,49 sA und brachte vor, die Mitversicherte sei sitzend ohne ersichtlichen Grund rückwärts gestürzt, wodurch sich ihr Mageninhalt entleert habe. Beim Aufrichten der Mitversicherten sei Erbrochenes aus Mund und Nase gelaufen, ihr Gesicht habe sich blau verfärbt. Trotz stabiler Seitenlage sei Erbrochenes aus Mund und Nase gekommen. Die Mitversicherte sei erstickt. Sie habe sich bis auf eine geschwächte Muskulatur in den unteren Extremitäten in gutem Gesundheitszustand befunden. Der Sturz auf die Polsterbank sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis und gelte als Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen. Dasselbe gelte für einen Herzinfarkt oder Schlaganfall.
Die Beklagte wandte ein, die Mitversicherte sei nicht durch einen Unfall zu Tode gekommen. Sie habe das Bewusstsein verloren, bevor es zur Aspiration von Erbrochenem gekommen sei. Selbst wenn ein Unfall vorgelegen haben sollte, wäre er vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ein innerer Vorgang sei für die Verlegung der Atemwege ursächlich. Krankheiten und Gebrechen seien vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Ohne der Grunderkrankung der Muskelschwäche wäre es nicht zum Zurückfallen und Aspirierung von Erbrochenem gekommen. Ein Abwehrreflex habe gefehlt. Durch Umkippen verliere man nicht das Bewusstsein.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es von folgendem weiteren [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Am 19.02.2023 befanden sich der Kläger, die Mitversicherte und ein Dritter auf einem Campingplatz in Spanien. Nach dem Abendessen wollte die Mitversicherte in den Wohnwagen gehen. Sie bedurfte aufgrund einer fortschreitenden Kraftminderung der unteren Extremitäten beim Einstieg in den Wohnwagen der Unterstützung des Dritten, der ihr bis zur Dinette half, auf welcher sie sich etwas zurücklehnte. Der Dritte verabschiedete sich, indem er ihr mit flacher Hand auf die flache Hand schlug. Die Mitversicherte kippte daraufhin nach hinten. Ursächlich dafür war eine Bewusstlosigkeit, die eine Erschlaffung der Muskulatur nach sich zog. Dies ist nicht auf die Kraftminderung der unteren Extremitäten zurückzuführen. Die Bewusstlosigkeit trat unmittelbar auf, ihre Ursache ist nicht feststellbar. Die Erkrankung der Mitversicherten war dafür nicht ausschlaggebend.
[A] Infolge Bewusstlosigkeit sowie des nach hinten Kippens atmete die Mitversicherte Mageninhalt ein. Letztlich erstickte sie. Nicht feststellen lässt sich, ob ein Hochziehen der Mitversicherten durch den Kläger und den Dritten dazu führte, dass zuvor erbrochener Speisebrei in Luftröhre und Lunge gelangte und die Mitversicherte deshalb erstickte.
Nicht feststellbar ist, ob die Mitversicherte einen Herzinfarkt oder Schlaganfall erlitt und deshalb bewusstlos wurde. Der Grund für das Ersticken der Mitversicherten ist nicht feststellbar.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Unfallbegriff eines von außen kommenden plötzlichen Ereignisses sei nicht erfüllt. Auch wenn man die Bewusstlosigkeit als Unfall definierte, habe die Mitversicherte durch das Umkippen keine Verletzungen erlitten. Es sei nicht erwiesen, dass die Bewusstlosigkeit die Erstickung ausgelöst habe, womit der Ausschlussgrund des Artikel 22.8 der AUVB erfüllt sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Der Kläger begehrt in der Beweisrüge anstelle des oben hervorgehobenen Sachverhalts zu [A] festzustellen, durch das plötzliche Aufrichten sei erbrochener Speisebrei in die Luftröhre und die Lunge gelangt, weshalb sie erstickt sei. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei falsch und unlogisch. Dass Erbrochenes aus Mund und Nase, aber nicht in die Lunge gelaufen sei, stehe nicht im Einklang mit den gerichtsmedizinischen Ergebnissen, da eine Erstickung an Erbrochenem feststehe. Laut Sachverständigem hätten durch das Hochziehen und Hochheben Speisereste in der Luftröhre weiter nach unten gedrückt werden können. Es sei logisch, dass Mageninhalt durch Hochheben in die Luftröhre gelangt sei.
1.1 Das Erstgericht hat gerade nicht festgestellt und ging auch nicht davon aus, dass keine Speisereste in die Atemwege der Verstorbenen gelangt seien. Es traf lediglich eine Negativfeststellung dazu, ob das Aufrichten der Verstorbenen durch den Kläger und den Zeugen den Eintritt von Erbrochenem in die Lunge bewirkte. Das Erstgericht hielt dies laut Beweiswürdigung für möglich, aber nicht erwiesen, weshalb es folgerichtig eine Negativfeststellung traf. Der gerichtsmedizinische Sachverständige hat über Frage des Klagsvertreters lediglich bestätigt, dass es möglich sei, durch Hochziehen Speisereste, die sich schon in der Luftröhre befanden, noch weiter nach unten zu drücken. Die theoretische Möglichkeit lässt aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass dies auch der Fall war oder dass dies (allein) die Ursache für das Ersticken gewesen wäre. Das Erstgericht verweist zutreffend auf den Inhalt des vom Kläger im April 2023 erstatteten Unfallberichts (Beilage 3), nach welchem sich durch das abrupte Umkippen der Mageninhalt entleert habe. Beim gemeinsamen Aufrichten sei Erbrochenes aus Mund und Nase ausgetreten, auch noch nach stabiler Seitenlage. Auch aus den Angaben des Zeugen ergibt sich, dass sich die Verstorbene unmittelbar nach dem Umkippen erbrach, wobei sie sie gegebenenfalls etwas verschluckt habe. Die beiden hätten versucht, die Verstorbene aus der Dinette zu bekommen, was nicht einfach gewesen sei und insgesamt etwa zwei Minuten gedauert habe. Erstmals in der letzten Tagsatzung (ON 44) schilderte der Kläger, der Zeuge und er hätten die Verstorbene so schnell wie möglich hochgezogen und dieses sehr schnelle Anheben hätte die Luftröhre verschlossen, wobei sie geröchelt habe. Diese Angaben, die erst nach Vorliegen des gerichtsmedizinischen Gutachtens getätigt wurden, muten prozessorientiert an. Dass das Erstgericht bei dieser Beweislage die bekämpften Negativfeststellungen traf, ist nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die weitere Negativfeststellung des Erstgerichts, der Grund für das Ersticken der Mitversicherten sei nicht feststellbar, im Zusammenhang mit den vorangehenden Feststellungen zu lesen ist, dass die Mitversicherte bewusstlos wurde, umkippte, aufgrunddessen Mageninhalt erbrach und einatmete und daran letztlich erstickte. Diese Negativfeststellung darf also nicht isoliert betrachtet werden, sondern bezieht sich darauf, dass weder ein Herzinfarkt noch ein Schlaganfall erwiesen sind, also der Grund für die Bewusstlosigkeit nicht feststellbar ist (vgl dazu auch die Beweiswürdigung in S 10 des Urteils).
2. Zur Rechtsrüge
2.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu Artikel 22.8 der hier geltenden D* E* gleichlautenden Klauseln ausgeführt, dass der – einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare – Sinn der Ausschlussklauseln darin liegt, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und sich daraus ergebenden Einschränkung sind (vgl 7 Ob 168/19k, RS0122121, 7 Ob 100/25v). Die Bewusstseinsstörung oder Beeinträchtigung muss, um einen Ausschluss von der Versicherung zu begründen, den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein (RS0082132 [T1]). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann das Umkippen der Verstorbenen nicht isoliert betrachtet werden, weil es durch die Bewusstlosigkeit verursacht wurde. Nach den Feststellungen führten die Bewusstlosigkeit und das Umkippen zum Einatmen des Mageninhalts und zum Erstickungstod. Es trifft nicht zu, dass der Risikoausschluss nur für durch Alkohol, Suchtmittel oder Medikamente induzierte Bewusstseinsstörungen gilt. Es reicht nach dem klaren Wortlaut vielmehr bereits eine – verschuldensabhängige – Bewusstseinsstörung, wie der Oberste Gerichtshof unter anderem auch schon zu 7 Ob 79/07d ausführte. Die Beklagte hat den Risikoausschluss nach Artikel 22.8 der D* nachgewiesen.
2.2 Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sind Unfälle infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls nach den Bedingungen nicht ausgenommen, sondern nach Artikel 6.2 der D* als Unfall definiert. Dies spielt aber keine Rolle, da nicht erwiesen ist, dass der Erstickung ein Herzinfarkt oder Schlaganfall voranging. Dem beweisbelasteten Kläger ist dieser Nachweis nicht gelungen.
2.3 Der Berufungswerber verweist aber zutreffend darauf, dass nach Artikel 6.2 der AUVB Top 400 Large Unfälle infolge einer verschuldensunabhängigen Bewusstseinsstörung mit 10 % der vereinbarten Versicherungssumme unabhängig vom Risikoausschluss nach Artikel 22.8 versichert sind. Auch nach den hier geltenden AUVB liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RS0050063, RS0112256). Nicht einzeln ausverhandelte Klauseln sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RS0008901). Der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung ist zu berücksichtigen (RS0008901). Der Versicherte muss sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen können (vgl RS0058130, RS0058077, RS0084348, RS0082022). Ein Unfall liegt bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, die Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen wurde und nunmehr schädigend auf ihn einwirkte (RS0082008, so auch zB bei Stolpern an einer Baumwurzel beim Joggen, das den Außenmeniskus des rechten Kniegelenks „plötzlich von außen“ unmittelbar beeinflusste – 7 Ob 224/07b oder das ungewollte Verschlucken und Aspirieren einer Flüssigkeit, die damit versehentlich in den Lungenbereich geriet – 7 Ob 200/25z).
Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge – hier der Todesfall) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, der im Zweifel vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist (vgl 7 Ob 67/15a). Der Nachweis der Ursächlichkeit ist in zweifacher Weise erleichtert. Die erste Erleichterung ist beweisrechtlicher Natur. Für die adäquate Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Unfallfolgen reicht der Anscheinsbeweis (vgl 7 Ob 67/15a). Die zweite Erleichterung ist materiell-rechtlicher Natur. Es reicht bereits die Mitursächlichkeit des Unfallereignisses an den Unfallfolgen aus, um den Eintritt des Versicherungsfalls zu bejahen. Der Versicherte ist daher vom Nachweis der alleinigen Kausalität des Unfallereignisses für die Unfallfolgen befreit (vgl Perner , Privatversicherungsrecht² [Stand 15.7.2024, rdb.at] Rz 7.206). Liegt eine Mitursächlichkeit des Unfalls an den Unfallfolgen vor, hat daher der Versicherer den Beweis für die Mitwirkung und das Ausmaß der Mitwirkung von Gebrechen oder Krankheiten an den Unfallfolgen zu erbringen (vgl RS0119522).
Im konkreten Fall führte die Bewusstlosigkeit der Verstorbenen dazu, dass sie rücklings umkippte und sich dadurch ihr Mageninhalt über Mund und Nase entleerte, den sie einatmete und letztlich erstickte. Das Umkippen stellt einen nicht gewollten, unerwarteten Bewegungsablauf dar und war – nach den unbekämpften Feststellungen – ursächlich für das Einatmen des Mageninhalts, was zur Erstickung führte. Damit ist dem Kläger der Nachweis eines Unfalls infolge Bewusstlosigkeit und der Kausalität des Unfalls an der Unfallfolge (Tod) gelungen.
Die Berufung ist daher teilweise erfolgreich, da der Kläger nach Artikel 6.2 der AUVB Top 400 Large Anspruch auf 10 % der für Todesfall vereinbarten und der Höhe nach nicht strittigen Versicherungssumme von EUR 142.334,40 hat.
3. Die meritorische Abänderung der Hauptsache bedingt eine Neufassung der Entscheidung über die Kosten erster Instanz. Der Kläger ist zu 10 % durchgedrungen, wobei die geringfügige Klagseinschränkung am Beginn des Verfahrens vernachlässigt werden kann. Die Beklagte hat Anspruch auf 80 % der Vertretungskosten, die mit 10 % der Barauslagen des Klägers gegenzurechnen sind. Als offensichtlich unrichtig waren die Kostenvorschüsse zu kürzen, da nur geringere Beträge verbraucht wurden (ON 36, 42, 53 und 66). Insgesamt hatte der Kläger Barauslagen von EUR 7.617. Schließlich ergibt sich ein Saldo zugunsten der Beklagten von EUR 8.459.
4. Auch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf § 43 Abs 1 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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