Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.02.2026, GZ ** 30, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 12.12.2025 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem am ** geborenen A* das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB zur Last.
Danach habe A*
am 16.12.2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der B* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es läge ein Kaskoversicherungsfall vor, zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die B* AG in einem jedenfalls EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätte, und zwar zur Erbringung von Versicherungsleistungen in Höhe von CHF 27.972,95 (Reparaturkosten für den Pkw **), indem er zunächst am 16.12.2025 in ** einen Verkehrsunfall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* fingierte und noch am selben Tag in ** den Versicherungsfall der B* AG meldete ohne zusätzlich den Umstand des fingierten Verkehrsunfalles mitzuteilen.
In der Hauptverhandlung vom 20.01.2026 bekannte sich der Angeklagte schuldig, übernahm die gesamte Verantwortung und gab an, er schäme sich für sein Vorgehen. Der Erstrichter bot daraufhin dem Angeklagten eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens in Form einer Geldbuße in der Höhe von EUR 2.250,-- zuzüglich eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 150,--, insgesamt sohin EUR 2.400,--, an (ON 27 AS 3).
Der Angeklagte nahm dieses Angebot an, die Staatsanwaltschaft äußerte sich ablehnend.
Nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages (Zahlungsnachweis unter „Gebühren“) stellte das Erstgericht das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 199 iVm § 200 Abs 5 StPO endgültig ein und führte dazu aus, der Sachverhalt sei hinreichend geklärt und die Schuld des Angeklagten vor dem Hintergrund des reumütigen Geständnisses und dem Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben sei, nicht als schwer anzusehen. Es bedürfe keiner Verurteilung des bisher unbescholtenen Angeklagten, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund der Zahlung des auferlegten Betrages sei das Strafverfahren daher einzustellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen. Der Angeklagte sei zwar in Österreich unbescholten, die ** Strafregisterauskunft weise jedoch eine Vorstrafe auf. Die Tat sei beim Versuch geblieben, weil die Polizeibeamten die gegenständliche Versicherung nach Durchsicht der Videoaufnahmen noch am 16.12.2024 über den vermeintlich vorliegenden Betrug informiert hätten und es folglich zu keiner weiteren Auszahlung gekommen sei. Dass der Angeklagte im weiteren Verlauf keine weiteren Forderungen gegenüber der Versicherung gestellt habe, sei aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens, von dem er Kenntnis gehabt habe, denklogisch und könne dem Angeklagten nicht zu Gunsten angerechnet werden.
Auch im Hinblick auf die hinterlistige Vorgehensweise des fingierten Verkehrsunfalls sowie unter Berücksichtigung des die Wertgrenze nach § 147 Abs 2 StPO erheblich überschreitenden intendierten Schadensbetrages von CHF 27.972,95 weise die Tat einen hohen Unrechtsgehalt auf und sei ein diversionelles Vorgehen aus generalpräventiven Überlegungen nicht angezeigt.
Der Angeklagte bringt in seiner Gegenäußerung unter Hinweis auf sein bisheriges Vorleben und die schuldmindernden Umstände sowie ein unüberlegtes Handeln aus Unbesonnenheit vor, dass ein diversionelles Vorgehen hindernde Umstände nicht vorlägen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (Z 1) oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Z 2) oder die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Z 3), oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung ist ein solches Vorgehen jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten (Angeklagten) nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Angehörigen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten (Angeklagten) fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten (Angeklagten) verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3).
Für den Begriff der schweren Schuld ist der Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird. Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das Handlungsunrecht, die vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der §§ 32 ff StGB ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz , WKStPO § 198 Rz 14 mwN; RISJustiz RS0116021, RS0122090). Nach Lage des konkreten Falles ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen und in Art einer Strafzumessung eine Gesamtbewertung aller Faktoren vorzunehmen, wobei zur Annahme eines schweren Verschuldens ein Überwiegen von Erschwerungsumständen nicht gefordert wird ( Schroll/Kert , aaO Rz 24).
Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (14 Os 87/19d).
Die Schuldabwägung orientiert sich dabei zunächst an der gesetzlichen Strafdrohung, in der der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehalts des betreffenden Delikstypus zum Ausdruck bringt. Dabei ist nicht der typische Schuldgehalt der der Anzeige zugrunde liegenden Straftat bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen, vielmehr wird eine nicht schwere Schuld an der für eine Diversionserledigung möglichen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemessen. Bei einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen signalisiert schon die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Bei Delikten mit geringen Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen und Verbrechen. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen ( Schroll/Kert , aaO Rz 28 und 29 mwN).
Das dem Angeklagten angelastete Vergehen des schweren Betrugs ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.
Fallbezogen sind das Geständnis des Angeklagten, seine Unbescholtenheit und der Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, schuldmindernd zu berücksichtigen. Sowohl die österreichische als auch die ** und die ** Strafregisterauskunft (ON 8.2, 25 und 26) weisen keine Verurteilungen auf. Die in der ** Strafregisterauskunft (ON 9) angeführte „Verurteilung“ ist eine Sanktion durch die Bundesanwaltschaft vom 28.11.2014 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer unbedingten Geldbuße und einer für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe. Dies stellt kein im Sinn des § 73 StGB inländischen Verurteilungen gleichgestelltes Erkenntnis eines ausländischen Strafgerichtes dar, weil die Sanktion von der Bundesanwaltschaft verhängt wurde (vgl Salimi in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 73 Rz 6 f; 14 Os 71/19a). Diese „Vorstrafe“ ist daher entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zu berücksichtigen.
Seitens der B* wurde der Angeklagte mehrmals gemahnt, eine ausgefüllte und unterzeichnete Schadenanzeige sowie eine datierte und unterzeichnete Vollmacht vorzulegen, dies zuletzt am 06.03.2025 (ON 22.13). Dazu wurde der Angeklagte auf Art 39 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sowie auf Art 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen, wonach die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 10 Tagen ab der schriftlichen Aufforderung jede verlangte Auskunft über die Umstände und Folgen des Schadenereignisses erteilt oder die erforderlichen Belege einreicht. Zwar wurde die B* seitens der Polizei über einen mutmaßlichen Versicherungsbetrug informiert (ON 22.9), eine Versicherungsleistung wurde aber schließlich aufgrund Art 39 VVG abgelehnt, weil keinerlei Unterlagen seitens des Angeklagten vorgelegt worden seien (ON 22.12).
Von dem in der Gegenäußerung des Angeklagten relevierten Milderungsgrund der Unbesonnenheit kann mit Blick auf den Tathergang (Videoaufzeichnung ON 3), wonach die Herbeiführung des Schadens erst beim zweiten Versuch gelang, nicht ausgegangen werden.
Schuldaggravierend wirkt die hinsichtlich des intendierten Schadens mehrfache Übersteigung der Wertgrenze nach § 147 Abs 2 StGB.
Bei einer Gesamtbetrachtung der nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien überwiegen vorliegend die schuldmindernden Tatumstände, weshalb kein über dem Durchschnitt gelegener Unrechtsgehalt gegeben ist und somit keine schwere Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vorliegt.
Spezialpräventive Hinderungsgründe eines diversionellen Vorgehens liegen bei dem unbescholtenen und geständigen Angeklagten nicht vor.
Auch generalpräventive Erfordernisse stehen fallaktuell einem diversionellen Vorgehen nicht entgegen, weil die für den Angeklagten spürbare Reaktion durch Zahlung eines nicht bloß geringfügigen Geldbetrages auch in Fällen wie diesen der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt ( Schroll/Kert aaO Rz 41 mwN; 14 Ob 87/19d).
Im gegenständlichen Fall liegen sohin ein diversionelles Vorgehen hindernde Umstände nicht vor, sodass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben war.
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