Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* B*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.2.2026, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 3 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* B*, alias A* C*, alias D* (ON 3.7, 1), verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 31.1.2026 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.12.2025, AZ **, abgelehnt. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.1.2026, AZ 6 Bs 354/25x, nicht Folge gegeben. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.2.2026, AZ **, wurde die bedingte Entlassung auch zum Drittelstichtag am 16.3.2026 abgelehnt. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16.2.2026, AZ 6 Bs 36/26h, wiederum nicht Folge gegeben. Das errechnete Strafende fällt auf den 16.6.2026 (IVV-Auszug).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein seit 25.4.2025 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (ON 3.7).
Ein erster Antrag des Strafgefangenen vom 1.12.2025 auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nach § 133a StVG wurde bereits mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.12.2025, AZ **, abgewiesen, weil der Strafgefangene unter anderem über kein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügte und nicht die nötigen finanziellen Mittel für eine Reise zu seinem künftigen Aufenthaltsort hatte. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28.1.2026, AZ 11 Bs 316/25w, nicht Folge gegeben (IVV-Auszug).
Bereits mit Antrag vom 20.1.2026 begehrte der Strafgefangene erneut das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG (ON 3.3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck befürwortete am 22.1.2026 diesen Antrag nicht und wies darauf hin, dass sich bei den Depositen keine (Reise)Dokumente befinden würden, über die bedingte Entlassung zum Stichtag 16.3.2026 und über die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss nach § 133a StVG noch nicht entschieden worden sei und ein offenes Verfahren zu ** des Bezirksgerichts Innsbruck behängen würde (ON 3.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend wegen res iudicata und verwies diesbezüglich auf den bereits ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28.1.2026 zu 11 Bs 316/25w (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen wegen entschiedener Sache (res iudicata) mit der - neben unnotwendigen Ausführungen zur hier ohnehin nicht in Rede stehenden bedingten Entlassung - (zusammengefassten) Begründung zurück, seit der letzten gerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes vom 28.1.2026 seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten, zumal der Strafgefangene nach wie vor nicht über ein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfüge, auch wenn er zwischenzeitlich die Reisekosten tragen könne. Im Übrigen wäre der Antrag auch meritorisch abzuweisen, weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfüge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er (zusammengefasst) vorbringt, er habe während der Zeit in Haft viel gelernt, werde bedroht und geschlagen, habe selbst nichts gemacht, sei komplett fertig und halte es nicht mehr aus. Er habe früher Krebs gehabt und habe ihn vielleicht wieder, er benötige eine Behandlung und möchte nach ** zu seiner Familie, er würde nie mehr hierher kommen (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Wie bereits im Beschluss vom 28.1.2026 ausgeführt, ist als tatsächliches Hindernis (§ 133a Abs 1 Z 3 zweiter Fall StVG), welches auch zeitlich begrenzt sein kann, jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht, wozu insbesondere auch das Fehlen eines gültigen Reisedokuments oder Heimreisezertifikat bzw der erforderlichen finanziellen Mittel für die Heimreise zählen können ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 2; Pieberin WK² StVG § 133a Rz 14).
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0101270, Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 26/1 mwN).
Eine Änderung entscheidungswesentlicher Umstände seit der letzten Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht Innsbruck vom 28.1.2026, AZ 11 Bs 316/25w, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG unter anderem in Ermangelung eines gültigen Reisedokuments oder Heimreisezertifikats abgewiesen wurde, liegt nicht vor, weil der Strafgefangene nach wie vor nicht über ein solches Dokument verfügt und allein schon dieser Umstand - ungeachtet dessen, dass er zwischenzeitlich in der Lage wäre, die Reisekosten nach ** aus eigenem zu tragen - einem Vorgehen nach § 133a StVG entgegensteht.
Der neuerlich gestellte Antrag wurde daher vom Erstgericht zu Recht wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückgewiesen und konnte somit der Beschwerde kein Erfolg zukommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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