Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.2.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, alias B* (vgl auch ON 9 in ** des Landesgerichtes Innsbruck) alias C* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16.6.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 354/25x des Oberlandesgerichtes Innsbruck), ebenso ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG (** des Landesgerichtes Innsbruck, 11 Bs 316/25w des Oberlandesgerichtes Innsbruck).
Am 16.3.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, seine Taten sehr zu bereuen und eine Ausbildung sowie eine ambulante Therapie machen zu wollen. Er sei krank und wolle zurück in seine Heimat (ON 2.3 und ON 8).
Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein normales Anstalts- und Sozialverhalten mit lediglich einer durch Abmahnung geahndeten Ordnungswidrigkeit, äußerte jedoch Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 8).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die unter dem Namen A* eingeholte österreichische Strafregisterauskunft weist lediglich die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB auf (ON 3). Als C* alias B* wurde der Strafgefangene allerdings wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vom Landesgericht Innsbruck bereits zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar zu ** zu vier Monaten und zu ** zu sechs Monaten. Aus dem Vollzug beider Freiheitsstrafen wurde er jeweils vorzeitig bedingt entlassen, zuletzt am 19.7.2019 unter Anordnung der Bewährungshilfe. Die erste bedingte Entlassung musste zu ** des Landesgerichtes Innsbruck widerrufen werden, die zweite bedingte Entlassung wurde für endgültig erklärt (ON 6). Allerdings weist die ** ECRIS-Auskunft des Strafgefangenen (ON 7) eine Verurteilung vom 27.11.2020, rechtskräftig seit 18.12.2020, wegen wiederholter Morddrohung und durch drei Umstände verschärften Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten auf (Tathandlungen am 24./25.11.2020, Beendigung der Strafe am 14.1.2022).
Damit waren weder die Androhung, noch der wiederholte Vollzug von Freiheitsstrafen bisher geeignet, den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck angeordnete Bewährungshilfe hat sich als wirkungslos erwiesen. Das Beschwerdegericht erachtet damit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe für nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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