Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.12.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* B*, geboren am **, alias A* C* (vgl. auch ON 9 in D* des Landesgerichtes Innsbruck) alias E* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu D* des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16.6.2026. Am 31.1.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Der Strafgefangene führte dazu im Erhebungsbogen aus, er wolle sein Leben in ** verbringen, weil seine Familie ihm dort nahe sei und eine Ausbildung ermögliche. Deswegen wolle er nach ** abgeschoben werden. Das Flugticket kaufe er selbst.
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten, äußert aber aufgrund der Führung Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die bei der Zustellung sogleich erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Unter dem Namen A* B* weist die österreichische Strafregisterauskunft lediglich die dem derzeitigen Vollzug zu Grunde liegende Verurteilung auf (ON 3). Als E* alias A* C* wurde der Strafgefangene allerdings wegen Delikten gegen fremdes Vermögen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vom Landesgericht Innsbruck bereits zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar zu ** zu 4 Monaten und zu F* zu 6 Monaten. Aus dem Vollzug beider Freiheitsstrafen wurde er jeweils vorzeitig bedingt entlassen, zuletzt am 19.7.2019 unter Anordnung der Bewährungshilfe. Die erste bedingte Entlassung musste zu F* des Landesgerichtes Innsbruck widerrufen werden, die zweite bedingte Entlassung wurde für endgültig erklärt. Die **-Auskunft des Strafgefangenen (ON 6) weist jedoch eine Verurteilung vom 27.11.2020, rechtskräftig seit 18.12.2020, wegen wiederholter Morddrohung und durch drei Umstände verschärften Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 3 Monaten auf (Tathandlungen am 24./25.11.2020).
Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung nach Verbüßung bloß der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu. Weder die Androhung noch der Vollzug von Freiheitsstrafen waren bisher geeignet, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch die Anordnung der Bewährungshilfe zu ** des Landesgerichtes Innsbruck hat sich als wirkungslos erwiesen.
Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Ausreiseverbots gemäß § 133a StVG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.12.2025 zu ** abgelehnt. Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde behängt beim Oberlandesgericht Innsbruck zu 11 Bs 316/25w.
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