Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* B*wegen vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 5.12.2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* B*, alias A* C*, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird er am 31.1.2026 verbüßt haben (IVV-Auszug).
Am 1.12.2025 beantragte A* B* das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich unter einem bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.2).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (vgl ON 2.4 ff).
Seitens der Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck wurde der Antrag des Strafgefangenen derzeit nicht befürwortet, weil sich bei den Depositen keine Reisedokumente befinden, er zu wenig Geld für eine Ausreise besitzt, über eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag noch nicht entschieden ist und beim Bezirksgericht Innsbruck zu ** ein offenes Strafverfahren behängt (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich zum Antrag ebenfalls ablehnend (ON 5).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen ab. Begründend wurde zum einen darauf verwiesen, dass er noch nicht die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, zum anderen dass er weder über ein gültiges Reisedokument oder ein Heimreisezertifikat verfügt und angesichts des Kontostandes von EUR 0,49 nicht in der Lage sein werde, nach der Grenze des Bundesgebiets zu seinem künftigen Aufenthaltsort weiterzureisen (ON 6.3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass mittlerweile die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (31.1.2026) vom Vollzugsgericht mit Beschluss vom 19.12.2025, GZ **-7, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt wurde. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.1.2026, 6 Bs 354/25x, nicht Folge gegeben. Der Drittelstichtag der Strafzeit fällt auf den 16.3.2026, das urteilsmäßige Strafende auf den 16.6.2026 (ON 2.3 und ON 3).
Soweit das Erstgericht seinen Beschluss unter anderem damit begründete, dass der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe (zum Entscheidungszeitpunkt) noch nicht verbüßt habe, ist zu erwidern, dass der Anstaltsleiter nach § 133a Abs 3 StVG Verurteilte, über die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, drei Monate vor den Hälfte- und Zweidrittelterminen über die Voraussetzungen eines vorläufigen Absehens zu informieren und die Fremdenbehörde, in deren Sprengel die Justizanstalt liegt, um Überprüfung des aufrechten Bestehens des Einreise- oder Aufenthaltsverbots und um Stellungnahme, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen, zu ersuchen hat. Erklärt sich der Strafgefangene nach der Stellungnahme der Fremdenbehörde bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, wird die Erklärung (der Antrag) gemeinsam mit dem Einreise- oder Aufenthaltsverbotsbescheid, dem Vollzugsakt samt Urteilsausfertigung und Strafregisterauszug sowie dem Ausdruck einer aktuellen IVV-Vollzugsinformation dem Vollzugsgericht vorgelegt. Die Entscheidung des Vollzugsgericht kann wie jene über die bedingte Entlassung frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StPO wird eine meritorische Entscheidung bis zu drei Monaten vor der Strafhälfte in Betracht kommen (vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 22 ff).
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Als tatsächliches Hindernis (§ 133a Abs 1 Z 3 StVG), welches auch zeitlich begrenzt sein kann, ist jeder faktische Grund anzusehen, der sich der Ausreise entgegenstellen kann, unabhängig davon, ob er vom Strafgefangenen zu vertreten ist oder nicht.
Im konkreten Fall liegen solche Gründe vor, weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument oder Heimreisezertifikat verfügt und die Ausreise ohne solche Dokumente nicht gesichert ist. Zudem ist er angesichts seines Kontostandes von EUR 0,49 nicht in der Lage, die erforderlichen Reisekosten zu tragen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 2; Pieber aaO Rz 14).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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