Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 06.10.2025, GZ ** 12, nach der am 18.02.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Mathis öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 180 (einhundertachtzig) , im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, h e r a b g e s e t z t .
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (1.) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (2.) schuldig erkannt und nach § 207a Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wurde vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in **
bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe rechtzeitig angemeldete und fristgerecht wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 16) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung einer diversionellen Maßnahme nach dem 11. Hauptstück der StPO aufzutragen, in eventu eine mildere Strafe zu verhängen.
Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurde ausdrücklich zurückgezogen.
In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, weil ein diversionelles Vorgehen vom Erstgericht zutreffend abgelehnt worden und die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen sei.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO führt der Berufungswerber aus, die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO lägen vor. Die Schuld sei nicht als schwer anzusehen, weil es sich nur um eine einzelne Datei gehandelt habe. Der Angeklagte habe von Anfang an die Verantwortung für diese Taten übernommen. Vorstrafen würden die Anwendung des § 198 StPO nicht hindern. Die Vorstrafe liege nahezu drei Jahre zurück und betreffe kein einschlägiges Delikt. Zudem lägen keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken vor. Die Datei sei als „Story“ auf der Plattform Facebook hochgeladen worden, daher nur für 24 Stunden geteilt und nach dieser Zeit automatisch gelöscht worden. Sie sei somit nur über einen eingeschränkten Zeitraum und aus diesem Grund für eine signifikant geringe Personenanzahl zugänglich gewesen. Eine intervenierende Diversion sichere aufgrund ihrer Eingriffsintensität eine den Erfordernissen der positiven Generalprävention entsprechende Wirkung. Eine spürbare Reaktion, wie etwa die Zahlung einer Geldbuße, würde der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermitteln.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO liegt vor, wenn die Urteilsfeststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung einer diversionellen Vorgehensweise den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat ( Ratz in Fuchs/Ratz , WKStPO § 281 Rz 659).
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt hinreichend geklärt. Der Angeklagte übernahm bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (ON 2.5) als auch in der Hauptverhandlung (ON 11) Verantwortung für seine Taten. Die Taten des Angeklagten umfassen eine einzelne Datei, die nach den Urteilsfeststellungen nur 24 Stunden lang sichtbar war (US 3). Allerdings hat das Erstgericht zu Recht aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine diversionelle Erledigung nicht in Betracht gezogen.
Der Angeklagte weist eine Vorstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG auf. Er wurde hiefür mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.06.2022, rechtskräftig seit 22.07.2022, zu ** zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichtes München vom 21.11.2024 zu ** wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, die mit 24.11.2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die nunmehrigen Taten beging der Angeklagte sohin während dieses in Deutschland anhängigen Strafverfahrens. Auch wenn es sich hiebei um keine einschlägigen Verurteilungen handelt, so stehen doch die Tatbegehung während noch offener Probezeit und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens aus spezialpräventiven Gründen einer nunmehrigen diversionellen Vorgehensweise entgegen. Zudem handelt es sich bei der nunmehrigen Tat auch nicht um eine solche mit deutlich reduzierter krimineller Energie (vgl Schroll/Kert in Fuchs/Ratz WKStPO § 198 Rz 38).
Bereits aus spezialpräventiven Erwägungen kommt daher eine diversionelle Vorgehensweise nicht in Betracht.
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht erachtete die reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten als mildernd, erschwerend sei das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst.
Sie sind auf der erschwerenden Seite zu ergänzen durch den aggravierenden Umstand der Unmündigkeit der dargestellten Person, weil der Tatbestand des strafsatzbestimmenden Vergehens nach § 207a Abs 1 StGB nicht zwischen unmündigen und mündigen Minderjährigen unterscheidet.
Zudem wirkt sich erschwerend auch die Begehung während des in Deutschland anhängigen Strafverfahrens aus.
Das Erstgericht ging auch zutreffend vom Zusammentreffen von zwei Vergehen ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus, weil der Besitz einer derartigen Datei nicht notwendig mit deren Weitergabe bzw deren Zugänglichmachen für andere Personen einhergeht.
Entgegen den Berufungsausführungen kommt auch der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht in Betracht. Ein ordentlicher Lebenswandel kann zwar trotz geringfügiger und nicht auf gleicher schädlicher Neigung begründeter Vorstrafe vorliegen ( Riffel in Höpfel/RatzWK² StGB § 34 Rz 6), allerdings liegt hier mit Blick auf die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck eine geringfügige Vorstrafe nicht vor, wurde der Angeklagte doch wegen des mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt (Vorstrafenurteil unter „Beilagen“). In den vom Berufungswerber angeführten Fällen (12 Os 94/87, 14 Os 81/93) betraf die jeweilige Vorstrafenbelastung ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB bzw ein Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 163 StGB zu jeweils geringen Geldstrafen. Damit ist die hier vorliegende Vorstrafenbelastung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht vergleichbar.
Gegen den Milderungsgrund der Unbesonnenheit spricht der Umstand, dass der Angeklagte die Datei nach deren Hochladen nicht sofort wieder gelöscht hat.
Der Strafrahmen des § 207a Abs 1 StGB reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine einzige Datei gehandelt hat, die über einen eingeschränkten Zeitraum von 24 Stunden für andere zugänglich war, liegt der Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten im unteren Bereich des Deliktsspektrums des § 207a Abs 1 und 3 StGB. Mit Blick darauf und die Strafzumessungsgründe sowie die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist fallaktuell eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen schuld- und tatangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestmaß bestimmt.
Aufgrund der Vorstrafenbelastung stehen einer teilweise bedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Der Berufung war sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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