Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen [richtig] EUR 16.700,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche des Klägers aus einer Verletzung an Fingern seiner rechten Hand, die er sich als Gast einer Hochzeitsfeier in den späten Nachmittagsstunden des 22.7.2023 in einer ** Gemeinde zugezogen hat.
Zur Unterhaltung der Hochzeitsgäste waren auf der Terrasse der Feierörtlichkeit zwei bis drei Holz-Hackstöcke aufgestellt, auf denen „Nageln“ gespielt wurde.
Beim „ Nageln “ handelt es sich um ein Spiel, bei dem es darum geht, mit einem Maurer-Hammer auf einen im Hackstock befindlichen Nagel zu schlagen. Dabei wird nicht mit der eigentlichen Hammerfläche des Maurer-Hammers, sondern mit der spitzen Seite auf den Nagel geschlagen. Pro Hackstock gibt es nur einen Hammer. Das Ziel des Spiels ist, mit möglichst wenig Schlägen mit der schmalen Seite des Hammers einen Nagel vollständig in das Holz des Hackstocks zu treiben. Jeder Mitspieler erhält zu Beginn der Spielrunde einen Nagel, der leicht in den Hackstock getrieben wird, damit der Nagel von alleine steht. Sodann schlägt jeder Spieler in der Reihenfolge einmal mit dem Hammer und versucht, seinen Nagel zu treffen. Danach ist der nächste Spieler dran. Das Spiel ist beendet, wenn alle Nägel so weit in das Holz eingeschlagen sind, dass die Nagelköpfe vollständig am Holz aufliegen. Derjenige, der als erster den Nagel zur Gänze in das Holz getrieben hat, ist Sieger, derjenige, dessen Nagel als einziger noch nicht vollständig im Holz versenkt ist, hat verloren. Solange Nägel noch aus dem Holz herausstehen, ist das Spiel nicht beendet.
Sollte nur mehr ein Nagel herausstehen und somit der Verlierer feststehen, wird auch dieser noch vollständig in das Holz eingeschlagen, damit es bei nachfolgenden Runden zu keinen Streitigkeiten kommen kann. Wird gerade keine Nagel-Runde gespielt, wird der Hammer auf den Hackstock gelegt oder in diesen eingeschlagen. Bei diesem Spiel kommt es gelegentlich auch vor, dass die Spieler einen Schlag blind setzen, das heißt mit verdeckten Augen, sei es mit einer Hand oder einer Binde verdeckt.
Beiden Streitteilen war das Spiel „Nageln“ im obigen Sinn bekannt. Beide hatten es bereits mehrmals gespielt, weshalb ihnen die mit dem Spiel verbundenen Regeln, Gefahren und jenes Risiko bewusst war, dass es bei einem Hingreifen auf den Hackstock während einer laufenden Runde auch zu gravierenden Verletzungen der Hand oder der Finger kommen kann.
Der Kläger kam damals aus dem Inneren eines Gastraums auf die Terrasse und bemerkte, dass an einem Hackstock „Nageln“ gespielt wurde. Er sah neben dem Hackstock seine Kollegen und ging zu ihnen. Dort stand unter anderem der Beklagte mit mehreren Hochzeitsgästen um den Hackstock herum und spielte „Nageln“. Gleichzeitig hielten sich auf der Terrasse noch andere Leute auf und lief Musik. Es war ein gewisser Geräuschpegel vorhanden.
Beide Streitteile hatte bis zu diesem Zeitpunkt bereits Alkohol konsumiert.
Dem Kläger fiel sodann auf, dass ein Nagel noch nicht völlig in den Hackstock versenkt war. Er griff zum Nagel hin und wollte sich mit einem lockeren Spruch bemerkbar machen. Der Nagel stand maximal einen Zentimeter aus dem Holz heraus. Der Kläger sah damals nicht, dass der Hammer im Hackstock steckte oder am Hackstock lag. Er achtete nicht darauf, ob noch jemand beim Spiel „Nageln“ war. Hätte der Kläger genau auf die beim Hackstock stehenden Personen geachtet, hätte er den Beklagten mit dem Hammer in der Hand bemerkt. Hätte er sodann nicht seine Hand auf den Hackstock gelegt, wäre es nicht zum Schlag des Hammers auf seine rechte Hand gekommen.
Der Beklagte war damals beim Spiel mit dem Schlagen des Hammers auf seinen Nagel als nächster dran. Bevor er den Schlag setzte, sagte er, dass er blind schlagen werde, und verdeckte seine Augen mit der linken Hand.
Ob zu diesem Zeitpunkt die Hand des Klägers schon auf dem Hackstock lag, kann nicht festgestellt werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, ob der Beklagte zum Zeitpunkt, als er mit der linken Hand die Augen verdeckte, die Hand des Klägers am Hackstock sehen hätte können, wenn er die Augen nicht mit seiner Hand verdeckt hätte. Der Kläger nahm die Aussage des Beklagten, dass er blind schlagen werde, nicht wahr. Er hätte diese Aussage jedoch wahrnehmen können.
Zwischen der Ankunft des Klägers beim Hackstock, dem Schlag und der Verletzung lagen nur wenige Sekunden.
Sodann schlug der Beklagte mit dem Hammer auf den Hackstock, dies mit der Absicht, seinen Nagel ganz zu versenken. Dabei traf er jedoch die rechte Hand des Klägers, die sich direkt beim Nagel auf dem Hackstock befand.
Der Kläger erlitt durch den Schlag des Beklagten mit dem Maurer-Hammer auf seinem rechten Zeigefinger eine traumatische Amputation und weiters eine Rissquetschwunde sowie eine offene Endgliedfraktur des rechten Mittelfingers.
Dieser – nicht immer wörtlich wiedergegebene – Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig.
Der Kläger begehrte aus dieser Verletzung die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 16.700,-- s.A. (zusammengesetzt aus EUR 15.000,-- an Schmerzengeld und EUR 1.700,-- an Verunstaltungsentschädigung). Er habe damals die Hand deswegen auf den beim „Nageln“ verwendeten Hackstock gelegt, um zu prüfen, ob ein Nagel zur Gänze eingeschlagen worden sei. Der Beklagte habe mit dem Hammer, ohne zu sehen, somit blind auf den Hackstock geschlagen und damit die Verletzung des Klägers rechtswidrig verursacht.
Der Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, dass er damals beim Spiel des „Nagelns“ an der Reihe gewesen sei. Er habe sich nach mehreren Versuchen zur damals zufällig dort stehenden Braut zur Seite gedreht und laut gesagt, dass er jetzt blind auf den Nagel schlage. Dies hätten alle umstehenden Personen und damit auch der Kläger deutlich wahrnehmen können. Während der Beklagte sodann seiner Ankündigung entsprechend gehandelt habe, habe der Kläger trotz der zuvor erfolgten Ankündigung plötzlich und unvermittelt mit seiner rechten Hand auf den Hackstock gegriffen. Der Kläger habe sich somit irrational verhalten. Dafür könne der Beklagte nicht verantwortlich sein.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – nicht immer wörtlich – referierten Sachverhalt zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe die Regeln des Spiels gekannt. Er habe daher auch gewusst, dass das Einschlagen des Nagels typischerweise mit großer Kraft erfolge, was wiederum die Gefahr einer Verletzung bei einem Hingreifen auf den Hackstock erhöhe. Dem Kläger wäre aufgrund dieser Kenntnis und des Wissens über die Regeln des Spiels eine Selbstsicherung zumutbar gewesen. Wenn er dennoch die Hand während des Spiels auf den Holzstock gelegt habe, sei von einem Handeln auf eigene Gefahr auszugehen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens sei im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Der Beklagte habe sich damals beim Spiel entsprechend den Regeln und damit sozial adäquat verhalten. Er habe darüber hinaus – was gar nicht notwendig gewesen wäre – noch wahrnehmbar seinen (blind ausgeführten) Schlag angekündigt. Die Schadenersatzansprüche des Klägers scheiterten daher bereits mangels eines rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Er strebt, einzig unter Ausführung einer Rechtsrüge, die Abänderung des Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung an. (Offenbar) Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Der Kläger argumentiert in seiner Rechtsrüge, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass den Beklagten kein Verschulden treffe, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger habe beim damaligen Spiel des „Nagelns“ nicht mitgespielt, obwohl ihm das Spiel bekannt gewesen sei. Er sei daher nicht Teilnehmer des Spiels gewesen und habe sich damit auch nicht den Spielregeln unterworfen. Ein blindes Schlagen auf den Nagel, wie dies der Beklagte durchgeführt habe, stelle wohl einen „Glücksfall“ dar. Der Beklagte hätte sich versichern müssen, dass sich keine weiteren Gegenstände bzw Körperteile auf dem Hackstock befänden. Er habe aber offenbar den letzten Blick nicht auf den Hackstock gerichtet. Ehe er sich die Augen verdeckt habe, wäre es dem Beklagten möglich gewesen zu erkennen, dass sich der Finger (gemeint die rechte Hand des Klägers) am Hackstock befinde. Den Beklagten treffe daher das Alleinverschulden am Zustandekommen der Verletzung.
II. Hiezu ist zu erwägen:
1. Aus den in den Feststellungen des Erstgerichts zitierten Behandlungsunterlagen des Klägers (Beilage A) ergibt sich als Unfallzeitpunkt 17.30 Uhr und als Behandlungsbeginn im D* 18.44 Uhr.
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen des Erstgerichts – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit (wie auch hier) überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557).
Der Vorfall ereignete sich somit in den späten Nachmittagsstunden eines Juli-Tages auf einer Terrasse. Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls nicht Dunkelheit die Sichtmöglichkeiten der Streitteile beeinträchtigen konnte.
2.Wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, wird von ihm eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605, RS0043312, ua). Der Kläger unterstellt in seiner Rechtsrüge zum Teil einen urteilsfremden Sachverhalt, soweit er damit argumentiert, dass es dem Beklagten, ehe er sich die Augen verdeckt habe, möglich gewesen wäre zu erkennen, dass sich der „Finger“ am Hackstock befinde. Tatsächlich hat das Erstgericht bezogen auf den Zeitpunkt, als sich der Beklagte die Augen verdeckte, und damit zur Frage der Erkennbarkeit, ob sich damals die Hand des Klägers bereits am Hackstock befand, aber eine Negativfeststellung getroffen. Die Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3.1. Entscheidend für die Frage, ob das Verhalten des Beklagten rechtswidrig und damit haftungsbegründend ist, ist jener unmittelbare Zeitraum, bevor er (mit verdeckten Augen) den Schlag mit dem Hammer ausführte und damit den Kläger verletzte. Es kommt auf die Erkennbarkeit der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person an. Das Erstgericht hat dazu aber entscheidungswesentliche – und unbekämpft gebliebene – Negativfeststellungen getroffen. Es ist somit offen geblieben, ob dann, als der Beklagte sagte, dass er blind schlagen werde, die Hand des Klägers schon auf dem Hackstock lag oder noch nicht. Ebenso traf das Erstgericht eine Negativfeststellung („non liquet“) dazu, ob zum Zeitpunkt, als der Beklagte die Augen verdeckte, der Beklagte die Hand des Klägers am Hackstock sehen hätte können, wenn er den Schlag ausführt und die Augen nicht mit seiner Hand verdeckt hätte.
3.2.Damit ist zunächst aber auf die auch hier grundsätzlich gegebene Beweislastverteilung bei einem deliktischen Verhalten zu verweisen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, für jene Tatumstände die Behauptungs- und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet. Ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen (hier den Beklagten) günstigeren Annahme auszugehen (RS0022783; 2 Ob 18/08y = RS0037797 [T45]). Nach diesem sogenannten „Günstigkeitsprinzip“ ist in Bezug auf jene vom Erstgericht – durch die Negativfeststellungen – offen gebliebenen möglichen Varianten jeweils von der zugunsten des Beklagten günstigen Annahme auszugehen.
Bezogen auf die oben angeführten Negativfeststellungen bedeutet dies, dass bei der rechtlichen Beurteilung der Geschehnisse davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt, als der Beklagte sagte, dass er blind schlagen werde, die rechte Hand des Klägers noch nicht auf dem Hackstock lag und somit noch nicht eine Gefahr erkennbar war. Ebenso ist zugunsten des Beklagten von jener weiteren Variante auszugehen, dass zum Zeitpunkt, als der Beklagte die Augen verdeckte, er die Hand des Klägers noch nicht am Hackstock sehen hätte können, wenn er die Augen nicht mit seiner Hand verdeckt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Erstgericht ebenso unbekämpft feststellte, dass überhaupt zwischen der Ankunft des Klägers beim Hackstock, dem Schlag und der Verletzung nur wenige Sekunden vergangen sind.
4. Im gegebenen Fall verursachte der Beklagte die Verletzung des Klägers im Rahmen der Ausübung des bei der damaligen Hochzeitsfeier an mehreren Örtlichkeiten vorgesehenen Spiels des „Nagelns“. Legt man die vom Erstgericht – zu den Regeln und Bräuchen bei Durchführung dieses Spiels – getroffenen Feststellungen zugrunde, so handelt es sich beim „Nageln“ grundsätzlich um keine gefährliche Veranstaltung und kein gefährliches Spiel, nämlich weder für die Spielteilnehmer noch für unbeteiligte Dritte. Mit der Durchführung des Spiels wird grundsätzlich auch keine Gefahrenquelle geschaffen. Dass nämlich während des Spiels ein Spielteilnehmer seine Hände, Finger oder sonstige Körperteile auf den Hackstock zu legen hätte, ist beim Spiel nicht vorgesehen und sohin nicht eine Regel des Spiels. Ob nämlich der jeweilige Nagel eines Spielteilnehmers vollständig in den Holzhackstock eingeschlagen ist, kann bei normalen Sichtverhältnissen, wie diese offenbar auch am damaligen späten Nachmittag vorlagen, zweifelsfrei optisch überprüft werden. Durch einen Blick ist offenbar auch dem Kläger nach seinem Eintreffen aufgefallen, dass ein Nagel noch nicht völlig im Hackstock versenkt war (US 3 letzter Absatz).
Das Hineingreifen eines Spielteilnehmers oder eines Dritten auf den Hackstock gehört somit nicht zum Spiel und musste der Beklagte auch nicht mit einem derartigen Verhalten rechnen.
5. Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte.
Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten handelt der Gefährder unter diesen Voraussetzungen rechtswidrig (RS0023101). Bei echtem Handeln auf eigene Gefahr ist aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit des Handelns des Gefährders entfällt (RS0023006).
Nach dem festgestellten Sachverhalt und auch dem Ablauf des damals erfolgten Spiels sind den Beklagten treffende Schutzpflichten gegenüber anderen Spielteilnehmern oder auch gegenüber Dritten (wie den Kläger) nicht erkennbar. Beiden Streitteilen war das Spiel des „Nagelns“ bekannt. Sie haben selbst mehrmals gespielt und waren ihnen die damit verbundenen Regeln, Gefahren und das Risiko einer Verletzung dann, wenn man während der laufenden Runde eine Hand auf den Hackstock gibt, bewusst. Der Beklagte hatte während der Spielausübung keine Interessen des Klägers, der selbst nach seinen eigenen Behauptungen ja nicht Spielteilnehmer war, zu wahren. Schon deshalb hat im gegebenen Fall eine Interessenabwägung nicht stattzufinden.
6. Ein grundsätzliches Risiko bei der Ausübung dieses Spiels oder Hochzeitsbrauchs hat nicht bestanden. Mitspieler oder auch Zuschauer und damit Dritte setzen sich bei diesem Spiel grundsätzlich keinem Risiko aus, wie sich dies im gegebenen Fall letztlich leider verwirklicht hatte. Eine grundsätzliche Möglichkeit der Gefährdung der körperlichen Sicherheit eines Spielteilnehmers oder Zuschauers ist nicht gegeben. Jeder Spielteilnehmer und damit auch der Beklagte konnte erwarten, dass andere (erwachsene) Spielteilnehmer und auch (erwachsene und geistig unbeeinträchtigte) Zuschauer nicht während des Spiels mit den Händen auf den Hackstock greifen und sich damit selbst des Risikos einer schweren Verletzung aussetzen.
7. Das Erstgericht hat somit ohne Rechtsirrtum ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten und damit eine Haftung bereits dem Grunde nach verneint. Beweise zur Schadenshöhe waren schon deshalb nicht aufzunehmen.
Die Rechtsrüge und damit die Berufung des Klägers sind sohin nicht berechtigt.
III. Verfahrensrechtliches
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichnet.
2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Aufgrund der Einzelfallbezogenheit des Verhaltens des Unfallverursachers liegen keine Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung und damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision insgesamt nicht vor.
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