Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26.6.2025, GZ ** 65, nach der am 16.12.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Hoti, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA in Mag. a Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Alexander Wirth öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Verweisungen der Privatbeteiligten B* und C* mit ihren jeweiligen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1), jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2 a) und nach § 107 Abs 1 StGB (2 b) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB (3) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
Hiefür verhängte das Schöffengericht in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a, 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4) StGB nach § 87 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und sechs Monaten, rechnete gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft aktenkonform auf die Strafe an und verurteilte den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1 gerichtete und auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15.10.2025, GZ 13 Os 109/25s 5, in nichtöffentlicher Sitzung zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufungen zu (ON 73).
Der Angeklagte zielt mit seiner Berufung unter Kritisierung der Strafzumessungsgründe des Erstgerichts und deren Gewichtung auf eine „empfindliche“ Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf „4 ½ oder 5 Jahre“ ab (ON 68 sowie S 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung).
Die Staatsanwaltschaft trägt demgegenüber mit ihrer die Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch den Schöffensenat kritisierenden Berufung unter Geltendmachung weiterer Erschwerungsgründe darauf an, die über den Angeklagten verhängte Strafe zu erhöhen (ON 67).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Der Schöffensenat ging in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und 1a sowie 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4) StGB zutreffend von einer Strafbefugnis von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe aus. Mildernd wertete er den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB); erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), das Vorliegen von sechs einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), dass teilweise zwei Waffen verwendet wurden sowie den Umstand, dass sich die Taten zum Teil gegen die Ex-Frau richteten (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Ausgehend davon sowie vom Schuldgehalt und Unrecht der Taten und allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtete der Schöffensenat die verhängte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen sowie präventiven Erwägungen Rechnung tragend.
Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten, seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei nach den Urteilsannahmen (ON 65, 9) am 2.1.2025 „stark“ eingeschränkt gewesen, weil er in den zwei Tagen vor dem 2.1.2025 eine unbekannte Menge Ecstasy, ca 10 Gramm Kokain, 2 Valiumtabletten sowie eine 0,7 l-Flasche Raki konsumiert habe, was bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt werden hätte müssen, ist zu entgegnen, dass eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Drogeneinflusses mit Blick auf § 35 StGB schon deshalb nicht mildernd wirkt, weil Suchtmittelkonsum regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RISJustiz RS0091038).
Zu Recht hat der Schöffensenat dem Angeklagten den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zugebilligt. Seinen Depositionen, mit denen er sowohl die festgestellten Drohungen als auch die konstatierten Stich- bzw Schwungbewegungen gegen die Bauchgegend des B* in Abrede stellt, kommt weder die Bedeutung eines reumütigen Geständnisses noch mit Blick auf das vorliegende Video der Tat zu Schuldspruch 1. ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 38 mwN; RISJustiz RS0091465). Der Aussage in der Berufungsverhandlung, wonach er schon gedroht habe, kommt angesichts der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche ebenfalls keine mildernde Bedeutung mehr zu (RIS-Justiz RS0091516 [T1]).
Die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass der lange Tatzeitraum von Herbst 2023 bis 2.1.2025 nicht erschwerend herangezogen wurde. Für die Annahme dieses Strafzumessungsgrundes genügt die Wiederholung strafbarer Handlungen derselben Art in solchen zeitlichen Abständen, die – auch unter Berücksichtigung der Schwere der Taten, um die es geht – keine zwischenzeitige Abkehr des Täters von der in seinen jeweiligen Tatentschlüssen wirksam gewordenen wertwidrigen Einstellung erkennen lassen. Im Allgemeinen wird man als längeren Zeitraum einen solchen von etwa einem Jahr ansehen können. Dabei kann die dritte Variante des § 33 Abs 1 Z 1 StGB mit der ersten Variante zusammentreffen, wobei aber auch diesfalls nur ein einziger Erschwerungsgrund vorliegt, dessen Gewicht durch das Zusammentreffen der Varianten entsprechend erhöht wird ( Steininger in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 33 Rz 5a mwN, Riffel aaO § 33 Rz 4).
Mit Blick auf die Tatzeitpunkte liegt somit auch ein langer Tatzeitraum vor, der das Gewicht des vom Schöffengericht bereits herangezogenen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB verstärkt.
Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB erhöht das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB, worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist.
Weil der Schöffensenat bei der Subsumtion zu den Schuldsprüchen 2 a und b jeweils von einem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB bzw § 107 Abs 1 StGB und zu 3 von mehreren Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB ausging und deshalb das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen zutreffend erschwerend wertete, ist die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Tatwiederholung nicht (zusätzlich) aggravierend.
Ausgehend von den lediglich geringfügig zum Nachteil des Angeklagten korrigierten, ansonsten zutreffenden und vollständigen Strafzumessungsgründen des Schöffengerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und der Strafbefugnis von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach Ansicht des Oberlandesgerichts schuld- und tatangemessen und wird auch präventiven Erfordernissen gerecht. Das Oberlandesgericht sah sich daher weder veranlasst, die Sanktion herabzusetzen, noch diese insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die den Strafrahmen grundsätzlich determinierenden Tat zu 1 beim Versuch geblieben ist, anzuheben.
Beide Berufungen mussten daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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