JudikaturOGH

13Os109/25s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. Juni 2025, GZ 66 Hv 29/25a-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1), jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2 a) und nach § 107 Abs 1 StGB (2 b) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1 StGB und 15 StGB (3) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

1) am 2. Jänner 2025 in L* * H* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm zumindest zwei wuchtige Stich- oder Schwungbewegungen in Richtung der Bauchgegend des Genannten führte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zu (1) angelastete Tat nicht begangen habe, sondern „es sich vielmehr aufgrund des aggressiven Verhaltens des Zeugen * H* um Abwehrbewegungen des Angeklagten“ gehandelt habe (ON 64 S 8), zu Recht abgewiesen (ON 64 S 9). Weshalb ein solcher Experte in der Lage sein sollte, das behauptete Beweisthema zu klären, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS Justiz RS0118444 sowie Ratz , WK StPO § 281 Rz 330).

[5] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099618).

[6] Die Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS Justiz RS0121628).

[7] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

[8] Das unter „§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise